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Bankzulassungsrecht – Teil 25 – Deutsche Bankenaufsicht

9.3 Deutsche Bankenaufsicht

Nach § 6 KWG übt die BaFin die sog. Allfinanzaufsicht über die deutschen Kreditinstitute aus und arbeitet dabei gem. § 7 KWG mit der Deutschen Bundesbank zusammen. Die BaFin wurde 2002 gegründet und fügte die Aufsichtsämter für das Kredit-, das Versicherungswesen und für den Wertpapierhandel zusammen. Sie stellt eine selbstständige bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts dar und hat ihren Sitz in Bonn und Frankfurt am Main. Gem. § 2 Finanzdienstleisteraufsichtsgesetz (FinDAG) untersteht sie der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen. Während die Rechtsaufsicht nur die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der beaufsichtigten Behörde prüfen darf, kann die Fachaufsicht sowohl bei rechtswidrigem als auch bei zweckwidrigem Handeln durch verbindliche Weisungen einschreiten.[1] Zu den Aufgaben der BaFin gehört nach §§ 6 ff. KWG die Überwachung und Kontrolle aller Bereiche des Finanzwesens in Deutschland, um so eine funktionsfähiges und stabiles Finanzsystem in Deutschland zu gewährleisten und Missständen entgegenzuwirken. Ihre Finanzierung wird vollständig durch Gebühren und Umlagen der beaufsichtigten Institute und Unternehmen getragen.

9.3.1 Organisation

Die BaFin wird von einem Direktorium bestehend aus einem Präsidenten und vier Executivdirektoren (einschließlich Vizepräsident) geleitet. Innerhalb der BaFin ist der Bereich

  • "Banken" für die Zulassung und die Solvenzaufsicht der Kreditinstitute und
  • "Wertpapieraufsicht/Asset-Management" für die Marktaufsicht und die Aufsicht über sonstige Finanzdienstleister, sowie die Einhaltung der Wohlverhaltensregeln zuständig.

Die Abgrenzung der Aufgabenbereiche der Organe sowie der Geschäftsgang sind in der Geschäftsordnung der BaFin geregelt.

9.3.1.1 Verwaltungsrat

Die Geschäftsführung unterliegt der Überwachung durch den Verwaltungsrat, der sie gleichzeitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützt.[2] Dafür kann der Verwaltungsrat vom Präsidenten der Bundesanstalt Auskunft über seine Geschäftsführung verlangen und diese überwachen, sowie beeinflussen.

Der Verwaltungsrat besteht aus

  • sechs Vertretern der Bundesministerien, die auch den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter stellen
  • fünf Mitgliedern des Deutschen Bundestages
  • fünf Vertretern der Kreditinstitute
  • vier Vertretern der Versicherungsunternehmen und
  • einem Vertreter der Kapitalanlagegesellschaften.

Zu seinen wichtigsten Aufgaben gehören die Feststellung des Haushaltsplans und die Rechnungslegung nach Ende des Haushaltsjahres, wobei die Rechnungslegung nur mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen erfolgen darf.

9.3.1.2 Fachbeirat

Darüber hinaus verfügt die BaFin über einen Fachbeirat der

  • Finanzwissenschaft
  • Kredit- und Versicherungswirtschaft
  • Deutschen Bundesbank
  • Verbraucherschutzvereinigungen, der diese bei der Erfüllung ihrer Aufgaben berät, sowie
  • Versicherungsaufsicht
  • Wertpapieraufsicht und
  • ein Übernahmebeirat als Organ der Wertpapieraufsicht.

Der Direktionsbereich Versicherungsaufsicht ist im Wesentlichen nach den verschiedenen Versicherungssparten gegliedert, wie der

  • betriebliche Altersversorgung
  • Pensionskassen
  • Krankenversicherung
  • Lebensversicherung
  • Schadens- und Unfallversicherung sowie
  • internationalen Versicherungsgruppen.

Der dem Präsidenten direkt unterstellte Leitungsstab, mit den Referaten Büroleitung, Öffentlichkeitsarbeit und Innenrevision/Korruptionsbekämpfung, bündelt alle internationalen Aktivitäten der BaFin und vertritt die deutschen Interessen in europäischen und internationalen Gremien.[3]

9.3.2 Aufgaben

Die BaFin ist für die Überwachung der Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute zuständig und hat die Pflicht, Privatpersonen, aber auch juristische Personen des Privatrechts über ihre Tätigkeit zur informieren.

9.3.2.1 Überwachungsaufgaben

Die Zuständigkeit der BaFin unterteilt sich in den Sektor Bankenaufsicht und den Sektor Wertpapieraufsicht. Während der Sektor Bankenaufsicht die Kreditinstitute nach dem KWG überprüft, kontrolliert die Wertpapieraufsicht Finanzdienstleistungsunternehmen im Rahmen des sog. Gesetzes über den Wertpapierhandel (WpHG).

Die BaFin nimmt keine Qualitätskontrolle vor. Die BaFin ist zu keiner lückenlosen Kontrolle des Kapitalmarktes verpflichtet, genauso wenig, wie den Verbraucher vor sämtlichen unseriösen und risikobehafteten Geschäften zu schützen. Für eine solche allumfassende Qualitätskontrolle fehlt der BaFin die Ermächtigungsgrundlage. Darüber hinaus würde eine völlig lückenlose Regulierung des Finanzmarkts den Grundsätzen der freien Marktwirtschaft und der Grundannahme, dass der Bürger mündig und in seinen Entscheidungen frei sei, widersprechen.
Die BaFin hat daher nur eine Überwachungsaufgabe, wenn erlaubnispflichte oder nach den Aufsichtsgesetzten verbotene Geschäfte im Vordergrund stehen.[4]

Der Sektor Wertpapieraufsicht ist gem. § 4 WpHG dafür zuständig, Missständen in der ordnungsgemäßen Durchführung des Wertpapierhandels entgegenzuwirken, die geeignet sind, den Wertpapierhandel zu beeinträchtigen und erhebliche Nachteile für den Wertpapiermarkt bewirken können. Dafür wird bei der BaFin ein Wertpapierrat gem. § 5 WpHG gebildet, der sich unter anderem aus Vertretern von Instituten, die zum Zwecke der Kapitalbeschaffung mit Wertpapieren handeln (sog. Emittenten), Vertretern von institutionellen und privaten Anlegern und Wertpapierdienstleistungsunternehmen sowie Vertretern der Arbeitnehmer und der Wissenschaft zusammensetzt. Der Wertpapierrat wirkt bei der Aufsicht mit und berät die BaFin beim Erlass von Rechtsverordnungen, § 5 Abs. 2 WpHG. Die Mitglieder des Beirats werden vom Bundesministerium der Finanzen für jeweils fünf Jahre bestellt. Voraussetzung ist, dass sie fachlich besonders geeignet sind und vor allem Kenntnisse über die Funktionsweise der Kapitalmärkte sowie auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts, des Bilanzwesens und des Arbeitsrechts haben.

Gem. § 7 Abs. 1, 7 WpHG trägt die BaFin die ausschließliche Zuständigkeit für die Zusammenarbeit mit den für die Aufsicht und Überwachung der Börsen, des Wertpapier-, Derivate-, Geldmarkt- und Devisenhandels zuständigen Stellen anderer Staaten in- und außerhalb des europäischen Binnenmarktes.[5]


[1] Forkel, ZRP 2011, 100, 101.

[2] Vgl. Schimansky/Bunte/Lwowski-Fischer, Bankrechtshandbuch, 4. Aufl., § 126 Rn. 1, 2.

[3] Vgl. Schimansky/ Bunte/Lwowski- Fischer, Bankrechts-Handbuch, 4. Auflage Rn.4.

[4] M. Raschke, M. Wegner, BaFin, Erlaubnispflicht: Befugnisse der BaFin und Hinweise für Verbraucher (15.05.2015): http://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Fachartikel/2015/fa_bj_1505_erlaubnispflicht.html.

[5] Schwark/Zimmer- Beck, Kapitalmarktrecht § 7 Rn. 4.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Bankzulassungsrecht“ von Carola Ritterbach, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, und Patricia Deutsch, wissenschaftliche Mitarbeiterin, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-71-7.


 

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Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2017


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