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Befristete Arbeitsverhältnisse

I. Für die Frage, ob ein Arbeitsplatz i.S. von § 59 Abs. 3 BAT frei ist, ist auf den Zeitpunkt des Eintritts der auflösenden Bedingung nach § 59 Abs. 4 BAT auch dann abzustellen, wenn die tatsächliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der Ankündigung nach § 15 Abs. 2 TzBfG erst nach diesem Zeitpunkt liegt.

II. Einer befristeten Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz eines im Erziehungsurlaub befindlichen Arbeitnehmers stehen dringende betriebliche Gründe i.S. von § 59 Abs. 3 BAT entgegen.

III. Die Monatsfrist nach § 88 Abs. 3 SGB IX findet auf die Mitteilung über den Eintritt der auflösenden Bedingung nach § 15 Abs. 2 TzBfG keine Anwendung.

§ 15 Abs. 2 TzBfG
§§ 92, 88 Abs. 3 SGB/IX


Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung: http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=arbeitsrecht&nr=4794


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Stand: 28.03.2006


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Gericht / Az.: LAG Berlin - ArbG Berlin 7 Sa 1970/05

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