Begriff und Arten der Kündigung
Die Kündigung ist die einseitige Erklärung einer der Vertragsparteien, das Arbeitsverhältnis beenden zu wollen.
Grundsätzlich sind sowohl der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer zur Kündigung berechtigt. Ein Kündigungsschutz des Arbeitnehmers besteht durch das Kündigungsschutzgesetz (Fußnote), das Anhörungs- und Widerspruchsrecht des Betriebsrates (Fußnote) und Kündigungsschutzbestimmungen für besondere Personengruppen (Fußnote).
Begriff
Die Kündigung ist eine einseitige, formlose, empfangsbedürftige und bedingungsfeindliche Willenserklärung.
Die Kündigung ist einseitig, womit zum Ausdruck kommt, dass es nicht auf die Mitwirkung oder gar das Einverständnis des Vertragspartners ankommt.
Beispiel:
Der Arbeitgeber überreicht seinem Arbeitnehmer die Kündigung. Der wiederum erklärt: „Ich nehme die Kündigung nicht an.“ Dies ist demzufolge ohne Belang.
Die arbeitsrechtliche Kündigung muss bedingungsfeindlich sein.
Die Wirksamkeit der Kündigung des bestehenden Vertragsverhältnisses darf nicht von einem ungewissen und zukünftigen Ereignis (Fußnote) abhängig gemacht werden.
Denn wegen ihrer weittragenden Folgen soll die Kündigung sofortige Klarheit über den Fortbestand oder das Ende des Vertragsverhältnisses schaffen.
Bedenken Sie: Eine Kündigung ist auch vor Arbeitsbeginn möglich.
Kündigungsarten
- Als Arten der arbeitsrechtlichen Kündigung gibt es die ordentliche (Fußnote), die außerordentliche (Fußnote) und die Änderungskündigung des bestehenden Vertragsverhältnisses.
Stand: 16.6.2008
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