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Begründung der fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzuges ist erforderlich


Gem. § 569 Abs. 4 BGB ist der wichtige Grund einer fristlosen Kündigung stets anzugeben.

Was für Angaben muss der Vermieter bei fristlosen Kündigungen machen?
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 22.12.2003 (Aktenzeichen BGH VIII ZB 94/03) reicht es bei einer fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzuges in einfach gelagerten Fällen aus, nur den Zahlungsverzug als Grund zu nennen und den Gesamtbetrag der rückständigen Miete zu beziffern. Um jeden Zweifel der Wirksamkeit einer solchen fristlosen Kündigung jedoch zu vermeiden empfehlen wir die Auflistung der konkreten Zahlungsrückstände.

Gilt diese Regelung auch im Gewerberaummietrecht?
Nein. Da § 578 BGB bei Gewerberaummietverträgen nicht auf die Regelungen des § 569 Abs. 4 verweist, ist nach einhelliger Rechtsauffassung eine Pflicht zur Begründung von fristlosen Kündigungen im Gewerberaummietrecht zu verneinen.


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Stand: März 2011


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Portrait Harald-Brennecke Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Harald Brennecke berät und vertritt seit vielen Jahren bei Rechtsfragen rund um das Gewerbemietrecht. Er prüft Mietverträge, begleitet Mietverhandlungen und vertritt bei Streitigkeiten um Kündigungen von Gewerbemietverhältnissen.

 

Rechtsanwalt Harald Brennecke bearbeitet im Gewerbemietrecht folgende Themen:

 

    Erstellung und Prüfung von Gewerbemietverträgen, insbesondere in Bezug auf die Themen

    Parteispezifische Bedürfnisse

    Verlängerungsoptionen und Kündigungsmöglichkeiten

    Untermietklausel und Nachmietersuche

    Mietpreisindex

    Wirtschaftlichkeitsfaktoren (z.B. Publikumsverkehr, Kaufkraft, Branchenmix, Gemeinschaftswerbung, Konkurrenzschutz)

    Sicherheiten (Bürgschaft, Kaution, Vermieterpfandrecht)

    Wettbewerbsklauseln und vertragsimmanenter Konkurrenzschutz

    Fertigstellungsverpflichtungen, Umbaupflichten und Rückbauverpflichtungen,

    (Vorzeitige) Beendigung von Gewerbemietverhältnissen, z.B.  aufgrund von Schriftformverstößen durch mündliche Nachtragsvereinbarungen

    Aufhebungsverträge

    Mietminderung aufgrund von Mängeln der Mietsache

    Schönheitsreparaturen

    Schadensersatz bei Verletzung von Wettbewerbsschutz oder Konkurrenzverbot

    behördliche Genehmigungen, Konzessionen und Zulassungserfordernisse

 

Da Gewerbemietverträge häufig sehr langfristig ausgelegt sind, ist ihr wirtschaftlicher Umfang immens. Ein 10-jähriger Gewerbemietvertrag mit einer Monatsmiete von 2000 € hat eine Gesamtvolumen von 240.000.- €. Bei derartigen Vertragsvolumen ist die Prüfung des Vertragsentwurfs und eine rechtssichere und zukunftssichere Gestaltung des Gewerbemietvertrages für beide Seiten von existenzieller Bedeutung. Rechtsanwalt Harald Brennecke prüft und gestaltet Gewerbemietverträge auf Zeithonorarbasis, was in Anbetracht der Mietvolumina meist deutlich günstiger ist als eine Abrechnung nach RVG.

 

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