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Besonderer Kündigungsschutz Teil 1

Besonderer Kündigungsschutz Teil 1

Die gesetzlichen Regelungen sehen für einzelne, besonders schützenswerte Berufsgruppen einen besonderen Kündigungsschutz vor, der Arbeitnehmern die ordentliche Kündigung grundsätzlich unmöglich macht oder nur mit Zustimmung des Integrationsmates ermöglicht.

Zu diesen besonderen Berufsgruppen zählen:
- Schwangere und Mütter gem. § 8 Mutterschutzgesetz
- Arbeitnehmer in Elternzeit gem. § 18 BEEG
- Schwerbehinderte oder Gleichgestellte gem. § 85 SGB IX
- Betriebsräte oder vergleichbare Personalinteressenvertreter gem. § 15 KSchG
- Abzubildende außerhalb der Probezeit gem. § 22 BBiG
- Wehrdienstpflichtige gem. § 2 ArbPlSchG

Mutterschutz gem. § 9 Mutterschutzgesetz
Gem. § 9 MuSchG unterliegen Schwangere Frauen mit Beginn der Schwangerschaft bis zum 4. Monat nach der Entbindung dem besonderen Schutz des Mutterschutzgesetzes und sind deswegen seitens des Arbeitgebers nicht ordentlich kündbar. In absoluten Ausnahmefällen (Fußnote) ist mit vorheriger Zustimmung des Integrationsamtes eine solche Kündigung möglich.
Wichtige Voraussetzung für den besonderen Kündigungsschutz ist neben dem objektiven Vorliegen der Schwangerschaft im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung und die Kenntnis des Arbeitgebers von der Schwangerschaft. Sollte der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Kündigung noch keine Kenntnis von der Schwangerschaft haben, so kann der Arbeitnehmer diese innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung nachholen.

Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 17.03.2011


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Normen: § 9 MuSchG; § 18 BEEG

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