Besteuerung Personengesellschaften – Teil 14 – Gewinnvorab und Sondervergütung, Gesetzliche Gewinnverteilungsregelungen
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
4.7 Gewinn- und Verlustbeteiligung
Die Gewinn- und Verlustbeteiligung der Gesellschafter einer Personengesellschaft richtet sich grundsätzlich nach den gesellschaftsvertraglichen Regelungen. Sollten keine entsprechenden Vereinbarungen vorliegen, kommen die gesetzlichen Vorschriften der jeweiligen Gesellschaftsform zur Anwendung.
Dabei ist wiederum zu berücksichtigen, dass der steuerliche Gewinn sich aufgrund der Besonderheiten der Regelung des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG von dem zivilrechtlichen Gewinn unterscheidet.
4.7.1 Gewinnvorab und Sondervergütung
Im Rahmen der Gewinnverteilung wird häufig zwischen den Begriffen „Gewinnvorab“ und „Sondervergütung“ unterschieden.
Nach H 15.8 Abs. 3 EStR Stichwort „Tätigkeitsvergütungen“ der Einkommensteuerhinweise zeichnet sich ein Gewinnvorab dadurch aus, dass die Vergütung nur unter der Voraussetzung gewährt wird, dass von der Personengesellschaft ein entsprechend hoher Gewinn vor Abzug der Vergütung erzielt wurde, wo hingegen eine Sondervergütung dann vorliegen soll, wenn eine Vergütung unabhängig von der Höhe des Ergebnisses der Personengesellschaft gezahlt wird.
Sofern auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage ein Gewinnvorab vereinbart wird, kann dieser auch dergestalt vereinbart werden, dass er unabhängig vom Ergebnis der Gesellschaft zu bezahlen ist, mit der Folge, dass die anderen Personengesellschafter ggf. mit einem entsprechend höheren Verlust belastet werden.
Eine Sondervergütung wäre dagegen dann gegeben, wenn aufgrund eines zivilrechtlichen Austauschvertrages ein Anspruch auf die Vergütung besteht. Dieser Anspruch wird regelmäßig auch dann bestehen, wenn das handelsrechtliche Ergebnis der Gesellschaft negativ ist.
Beispiel
A und B sind an der A und B oHG jeweils hälftig beteiligt. A arbeitet für die oHG und er soll dafür 50.000 € erhalten. Vor Berücksichtigung der Vergütung des A erwirtschaftet die oHG einen Gewinn von 40.000 €.
- Die Gewinnverteilung stellt sich nach Ansicht der Finanzverwaltung wie folgt dar:
Gewinnverteilung bei Gewinnvorab:
Gewinnanteil A: 40.000 €
Gewinnanteil B: 0 €
Gewinnverteilung bei Sondervergütung:
Gewinnanteil A: 50.000 € abzüglich 5.000 € = 45.000 € Gewinnanteil B: ./. 5.000 €.
4.7.2 Gesetzliche Gewinnverteilungsregelungen
Bei den gesetzlichen Gewinnverteilungsregelungen handelt es sich um dispositives Recht. Die gesetzlichen Regelungen werden den wirtschaftlichen Gegebenheiten in Gesellschaften häufig nicht gerecht, aus diesem Grund sind in aller Regel individuelle Gewinnverteilungsabreden in den Gesellschaftsverträgen enthalten.
Für den Fall, dass keine ausdrücklichen Gewinnverteilungsabreden getroffen werden, kann auf die gesetzlichen Regelungen zurückgegriffen werden:
- Für die BGB-Gesellschaft ist in § 722 BGB geregelt, dass jeder Gesellschafter ohne Rücksicht auf die Art und die Größe seines Beitrags einen gleichen Anteil am Gewinn und Verlust hat.
- Für die oHG regelt § 121 HGB, dass von dem Jahresgewinn jedem Gesellschafter zunächst ein Anteil in Höhe von 4 % seines Kapitalanteils zusteht. Reicht der Jahresgewinn dazu nicht aus, so bestimmen sich die Anteile nach einem entsprechend niedrigeren Satz. Leistungen, die der Gesellschafter im Laufe des Geschäftsjahres als Einlage gemacht hat, werden erst ab dem Zeitpunkt der Einlageerbringung berücksichtigt, ebenfalls werden Beträge, die vom Gesellschafter entnommen worden sind, nur bis zum Zeitpunkt der Entnahme berücksichtigt. Der die jeweilige Kapitalverzinsung überschreitende Gewinn wird gem. § 121 Abs. 3 nach Köpfen verteilt.
- Für die Kommanditgesellschaft ist in § 168 HGB bestimmt, dass die Anteile der Gesellschafter am Gewinn sich, soweit der Gewinn den Betrag von 4 % der Kapitalanteile nicht übersteigt, nach den Vorschriften des § 128 Abs. 1 und Abs. 2 HGB richtet. In Ansehung des Gewinns, welcher diesen Betrag übersteigt sowie in Ansehung des Verlustes gilt, soweit nicht ein anderes vereinbart ist, ein den Umständen nach angemessenes Verhältnis der Anteile als bedungen, Hinweis auf § 168 Abs. 2 HGB.
Gerade der Gewinnverteilungsmaßstab für Kommanditisten führt nicht zu sachgerechten Ergebnissen. Daraus ergibt sich, dass jedenfalls für die KG dringend zu empfehlen ist, eine Gewinnverteilungsabrede vertraglich festzulegen.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Besteuerung Personengesellschaften“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Steuerrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt LL.M., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2016, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6.

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Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
Stand: Januar 2016