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Besteuerung Personengesellschaften – Teil 20 – Kapitalkonto im Sinne des § 15a EStG


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


4.8.4 Kapitalkonto im Sinne des § 15a EStG

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist unter dem Kapitalkonto i.S. des § 15 a EStG zu verstehen:

  • Das Kapitalkonto des Gesellschafters in der Steuerbilanz der Gesellschaft unter Berücksichtigung etwaiger Ergänzungsbilanzen und unter Außerachtlassung des Sonderbetriebsvermögens.

Ausgangspunkt ist somit das Kapitalkonto des Kommanditisten gem. der Handelsbilanz. Dieses ist zu korrigieren

  • um die steuerrechtlichen Änderungen, die sich aus der Überleitung zur Steuerbilanz der KG ergeben und/ oder
  • um das (Mehr- oder Minder-)Kapital aus einer etwaigen Ergänzungsbilanz.

4.8.4.1 Abgrenzung Kapitalkonto Darlehenskonto

Zur Abgrenzung der Kapitalkonten einer KG in der Steuerbilanz ist folgendes zu beachten:

Da sich das Kapitalkonto bei einer KG aus mehreren Konten mit verschiedenen Bezeichnungen zusammensetzt und dazu in der Regel auch ein „Darlehenskonto“ gehören kann, ist die Frage der zutreffenden Abgrenzung von Kapitalkonten i.S. des § 15 a EStG und (echten) Darlehenskonten des Gesellschafters von entscheidender Bedeutung für die Verrechnung der ausgleichsfähigen Verluste.

Ein Kapitalkonto i.S. des § 15 a EStG liegt jedenfalls immer dann vor, wenn auf diesem (auch) Verlustanteile des Gesellschafters verbucht werden. In diesem Fall werden „stehen gelassene“ Gewinne wie eine Einlage behandelt und spätere Verluste mindern den Kapitalanteil des Kommanditisten. Entscheidend ist, ob das Konto durch Teilhabe an Verlusten der Gesellschaft der gesamthänderischen Bindung unterliegt.

Mit dem Begriff des Darlehens ist eine Verlustbeteiligung des Gläubigers grundsätzlich unvereinbar.

Bestehen Zweifel an der Verlustbuchung, ist anhand der sonstigen Umstände des Falls die Abgrenzung eines Kapitalkontos von einem Darlehenskonto vorzunehmen.

Die Abgrenzung zwischen Kapitalkonto i.S. des § 15 a EStG und Darlehenskonto des Gesellschafters ist anhand des Gesellschaftsvertrages durchzuführen. Ausschlaggebend ist die zivilrechtliche Rechtsnatur des jeweiligen Kontos. Auf die Bezeichnung des Kontos im Gesellschaftsvertrag bzw. in der Bilanz (z.B. Darlehenskonto, Privatkonto, Verrechnungskonto) kommt es dagegen nicht an. Die Verbuchung der Geschäftsvorfälle ist für die Einordnung regelmäßig unbeachtlich. Es ist darauf zu achten, dass für eine Änderung der Kapitalkontenstruktur stets eine Änderung des Gesellschaftsvertrags erforderlich ist, die in der Praxis oft schriftlich zu erfolgen hat.

Selbst wenn eine Gesellschaftsvertragsänderung ohne Schriftform möglich ist, ist gerade in Beziehung auf die steuerlichen Auswirkungen in Zusammenhang mit der Anwendung des § 15 a EStG anzuraten, eine schriftliche Dokumentation zur Änderung des Gesellschaftsvertrages vorzuhalten.

4.8.4.2 Einlagen in Bezug auf das Kapitalkonto

Es ist zu berücksichtigen, dass die Einlagen dazu führen, dass das Kapitalkonto zum Schluss des Einlagejahres um den Einlagebetrag höher ist.

4.8.4.2.1 Einlagen vor dem 25.12.2008

Soweit es sich um Einlagen handelt, die vor dem 25.12.2008 geleistet wurden, haben diese Einlagen Einfluss auf die Höhe des ausgleichsfähigen Verlustes des Einlagenjahres sowie auf das Verlustausgleichspotenzial späterer Wirtschaftsjahre.

4.8.4.2.2 Einlagen nach dem 25.12.2008

Für Einlagen, die ab dem 25.12.2008 geleistet werden, gilt dagegen gem. § 52 Abs. 33 Satz 6 EStG die Vorschrift des § 15 a Abs. 1 a EStG, nach der nachträgliche Einlagen weder zu einer nachträglichen Ausgleichs- oder Abzugsfähigkeit eines vorhandenen verrechenbaren Verlustes, noch zu einer Ausgleichs- oder Abzugsfähigkeit des dem Kommanditisten zuzurechnenden Anteils am Verlust eines zukünftigen Wirtschaftsjahres führen, soweit durch den Verlust ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erhöht. Die Einlage bewirkt jedoch, dass die im Einlagejahr entstandenen Verluste ausgleichsfähig sind.

Die nachträglichen Einlagen sind gem. § 15 a Abs. 2 Satz 2 EStG bei Veräußerung oder Aufgabe des gesamten Mitunternehmeranteils oder der Betriebsveräußerung oder -aufgabe zu berücksichtigen. Ein verrechenbarer Verlust, der nach Abzug des Veräußerungs- oder Aufgabegewinns verbleibt, ist bis zur Höhe der nachträglichen Einlagen ausgleichs- oder abzugsfähig.

4.8.4.2.3 Zeitpunkt der Einlage des Kommanditisten i.S.d. § 15a Abs. 1a EStG (nachträgliche Einlage)

Eine Einlage ist dann geleistet, wenn dem Gesellschaftsvermögen von außen etwas zugeflossen ist, das Vermögen der Gesellschaft wird und damit die Deckungsgrundlage für die Gläubiger erhöht. Erforderlich ist eine tatsächliche Zuführung von Werten, die zur Erfüllung der Gesellschaftsverbindlichkeit verwendet werden können. Das ist bei Banküberweisungen dann der Fall, wenn die Gutschrift auf dem Bankkonto der KG erfolgt ist.[1] Eine bloße Verlustübernahmeerklärung ist nicht ausreichend.[2]

Beispiel
Am 29.12.01 (Donnerstag) erteilte A seiner Bank den Auftrag, einen Betrag von 80.000 € telegrafisch auf das bei der Sparkasse geführte Konto der A KG zu überweisen. Der Betrag war mit Wertstellung 30.12.01 vom Konto des A am 30.12.01 abgebucht worden. Noch am 30.12.01 ging der Betrag ausweislich einer Bescheinigung der Sparkasse auf deren Verrechnungskonto bei der Landeszentralbank ein. Die Gutschrift auf dem Bankkonto der A KG erfolgte bei der Sparkasse allerdings erst am 02.01.02.

  • Der Wertzufluss bei der KG erfolgte am 02.01.02. Erst an diesem Tag wurde die Einlage des K geleistet.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Besteuerung Personengesellschaften“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Steuerrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt LL.M., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2016, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6.


 

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Carola Ritterbach
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Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2016


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