Besteuerung Personengesellschaften – Teil 28 – Gewerbeverlust
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
5.3 Gewerbeverlust
Für den Gewerbeverlust i.S. des § 10 a GewStG ist erforderlich, dass eine Unternehmensgleichheit und eine Unternehmergleichheit besteht.
Das bedeutet, dass der Gewerbebetrieb, bei dem der Verlust entstanden ist, mit dem Gewerbebetrieb, mit dessen Ertrag der Verlust verrechnet werden soll, identisch sein muss.
5.3.1 Unternehmensidentität
Unternehmensidentität bedeutet, dass der Gewerbebetrieb sowohl rechtlich als auch wirtschaftlich mit dem Gewerbebetrieb identisch ist, dessen Verlust verrechnet werden soll. Bei Personengesellschaften gilt dies mit der Einschränkung, dass sich die Unternehmensidentität jeweils nur auf den Teil des Gewerbebetriebes bezieht, der auf den einzelnen Unternehmer entfällt. Dies ist Folge der weiteren Voraussetzung, nämlich der der Unternehmergleichheit.
5.3.2 Unternehmergleichheit
Die Voraussetzung der Unternehmergleichheit ergibt sich aus § 10 a Satz 5 GewStG. Nach dieser Vorschrift wird die Verlustverrechnung versagt, wenn ein Gewerbebetrieb im Ganzen auf einen anderen Unternehmer übergegangen ist.
Bei einer Personengesellschaft führt somit der Ein- oder Austritt eines Gesellschafters immer zu einer Änderung der Unternehmergleichheit. Der Gewerbebetrieb wird bei Wechsel eines Gesellschafters nicht mehr auf Rechnung desselben Unternehmers geführt. Es ist zwar nicht notwendig, dass im Jahr der Verlustverrechnung dieselben Personen an der Mitunternehmerschaft beteiligt sind wie im Jahr der Verlustentstehung, allerdings beschränkt sich die Höhe des vortragbaren Gewerbeverlustes auf die Anteile am Gewerbeverlust derjenigen Gesellschafter, die bereits Gesellschafter im Jahr der Entstehung des Verlustes gewesen sind. So hat der BFH bestätigt, dass die erforderliche Unternehmeridentität im Fall des Gesellschafterwechsels im Hinblick auf ausgeschiedene Gesellschafter anteilig verloren geht.[1]
Das gleiche gilt im Fall der Erbfolge. Wenn ein Gesellschafter einer Personengesellschaft verstorben ist und der Erbe an seine Stelle in die Gesellschaft eintritt, ist der auf den Erblasser entfallende Verlustanteil nicht mehr verrechenbar. Dies gilt auch für den Erben eines Einzelunternehmers. Der Erbe eines Einzelunternehmers kann auch dann, wenn er den Gewerbebetrieb ohne Veränderung fortführt, den Gewerbeverlust des Erblassers nicht mehr nutzen.
Bringt ein Unternehmer seinen Gewerbebetrieb in eine Personengesellschaft ein, kann er einen zum Einbringungszeitpunkt bestehenden gewerblichen Verlust seines Einzelunternehmens vom positiven Gewerbeertrag der Personengesellschaft jedoch abziehen. Dies geht allerdings nur bis zur Höhe seines Gewinnanteils am positiven Gewerbeertrag der Personengesellschaft.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Besteuerung Personengesellschaften“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Steuerrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt LL.M., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2016, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6.

Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches
Links zu allen Beiträgen der Serie Buch - Besteuerung Personengesellschaften
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
Stand: Januar 2016