Logo Brennecke & FASP Group

Besteuerung Personengesellschaften – Teil 27 – Besteuerungsgrundlage


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


5.2 Besteuerungsgrundlage

Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag.

Ausgangspunkt zur Ermittlung des Gewerbeertrages ist der Gewinn aus Gewerbebetrieb gem. § 7 GewStG. Dieser Gewinn ist dann durch die gewerbesteuerspezifischen Vorschriften des § 8 GewStG (Hinzurechnung) und § 9 GewStG (Kürzungen) zu modifizieren.

5.2.1 Gewinn als Ausgangspunkt

Der Ausgangspunkt für die Ermittlung des Gewerbeertrages ist somit der Gewinn aus Gewerbebetrieb, der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zu ermitteln ist. Dabei bedarf es grundsätzlich einer selbständigen Gewinnermittlung für Zwecke der Gewerbesteuer, in der Regel besteht jedoch eine Übereinstimmung mit dem für die Einkommensteuer maßgeblichen Gewinn.

Bei Personengesellschaften ist jedoch zu beachten, dass bestimmte einkommenssteuerliche Vorschriften nicht anwendbar sind. So unterliegen z. B. Veräußerungsgewinne i.S. des § 16 EStG bei Personengesellschaften nicht der Gewerbesteuer. Die Folge ist, dass der Gesamtgewinn aus Gewerbebetrieb, der im Rahmen der Einkommensbesteuerung ermittelt wurde, um Veräußerungsgewinne zu kürzen ist. Korrespondierend dazu müssen allerdings Verluste, die aus der Veräußerung eines Anteils an einer Personengesellschaft entstanden sind, dem einkommensteuerlichen Gewinn aus Gewerbebetrieb für gewerbesteuerliche Zwecke wieder hinzugerechnet werden.

Einschränkungen dieser Regelung sind in § 7 Abs. 2 GewStG geregelt. Danach gehört zum Gewerbeertrag auch der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe des

  • Betriebs oder Teilbetriebs einer Mitunternehmerschaft,
  • Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs einer Mitunternehmerschaft anzusehen ist,
  • Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters an einer Kommanditgesellschaft auf Aktien,

soweit er nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.

Gewinne, die aus der Veräußerung einer Beteiligung der Personengesellschaft an einer Kapitalgesellschaft erzielt werden, gehören zum Gewerbeertrag, und zwar unabhängig davon, wie hoch die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft ist und unabhängig davon, ob die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft ganz oder teilweise veräußert wird. Eine Ausnahme tritt lediglich in den Fällen ein, in denen diese Gewinne in engem Zusammenhang mit der Aufgabe des Gewerbebetriebs stehen.

5.2.2 Betriebsverpachtung

Hinzuweisen ist im Zusammenhang mit der Gewerbesteuer auf die Behandlung der Betriebsverpachtung. Sofern ein Gewerbetrieb im Ganzen verpachtet wird, kann der Verpächter erklären, ob er den Vorgang als Betriebsaufgabe behandeln möchte oder ob und wie lange er das Betriebsvermögen während der Verpachtung fortführen will. Die verpachteten Gegenstände bleiben so lange Betriebsvermögen, wie der Verpächter keine Erklärung darüber abgibt. Dennoch erlischt mit Verpachtung des Gewerbebetriebes im Ganzen die Gewerbesteuerpflicht des Pächters, da lediglich der werbende Gewerbebetrieb als Objekt besteuert werden soll.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Besteuerung Personengesellschaften“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Steuerrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt LL.M., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2016, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6.


 

Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches
zum folgenden Teil des Buches

Links zu allen Beiträgen der Serie Buch - Besteuerung Personengesellschaften


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2016


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Das Referat wird bei Brennecke Rechtsanwälte betreut von:

Normen: § 7 GewStG

Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosSteuerrecht