Besteuerung Personengesellschaften – Teil 26 – Gewerbesteuer bei Personengesellschaften
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
5 Gewerbesteuer bei Personengesellschaften
Gemäß § 2 Abs. 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG) unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird, der Gewerbesteuer.
5.1 Steuersubjekt
Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen i.S. des Einkommensteuergesetzes zu verstehen.
Daraus folgt, dass eine Personengesellschaft gewerbesteuerpflichtig sein kann Kraft
- gewerblicher Betätigung
- gewerblicher Prägung oder
- Beteiligung an einer gewerblichen Personengesellschaft, § 15 Abs. 1 und Abs. 3 EStG.
Damit ist hinsichtlich der Gewerbesteuer die Personengesellschaft als Steuersubjekt anzusehen. Das in der Einkommensteuer geltende Transparenzprinzip der Personengesellschaft erstreckt sich nicht auf die Gewerbesteuer.
Dies ergibt sich bereits aus § 5 Abs. 1 Satz 1 GewStG. Danach ist Steuerschuldner der Unternehmer. Gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 GewStG gilt als Unternehmer der, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird. Das ist bei einer Personengesellschaft die Personengesellschaft selbst.
5.1.1 stille Gesellschaft
Steuerschuldner kann nur diejenige Personengesellschaft sein, die als solche nach außen auftritt. Dies bedeutet, dass insbesondere die stille Gesellschaft nicht Schuldner der Gewerbesteuer ist. Steuerschuldner für die Gewerbesteuer ist im Falle der stillen Gesellschaft der Kaufmann, nicht die stille Gesellschaft.
Dies ist insbesondere bei der atypisch stillen Gesellschaft zu beachten. Da es sich hier um eine Mitunternehmerschaft handelt, betrifft das nur das Innenverhältnis. Der atypisch still beteiligte Gesellschafter ist zwar einkommenssteuerlich als Mitunternehmer anzusehen, im Gewerbesteuerrecht wird diese wirtschaftliche Betrachtungsweise jedoch nicht übernommen. Schuldner der Gewerbesteuer ist folglich auch im Fall der atypisch stillen Gesellschaft lediglich der Inhaber des Handelsgeschäfts.
5.1.2 mehrere Gewerbebetriebe
Da die Personengesellschaft, genau wie ein Einzelunternehmer, den gewerbesteuerlichen Freibetrag von 24.500 € beanspruchen kann, vgl. § 11 Abs. 1 GewStG, stellt sich bei der Personengesellschaft die Frage, ob eine Personengesellschaft einen oder mehrere Gewerbebetriebe unterhalten kann.
Die herrschende Meinung geht wohl davon aus, dass eine Personengesellschaft, sofern sie als Gewerbebetrieb i.S. des Gewerbesteuergesetzes einzustufen ist, lediglich einen einheitlichen Gewerbebetrieb unterhalten kann.
Sofern eine (gewerbesteuerliche) Trennung verschiedener Betriebe erfolgen soll, ist es deshalb ratsam, dass mehrere Personengesellschaften (ggf. personenidentisch) gegründet werden, vgl. 2.4 Gewerbesteuerrichtlinien.
Diese Frage, ob eine Personengesellschaft einen oder mehrere Gewerbebetriebe unterhalten kann, ist auch im Hinblick auf die Abfärbung gewerblicher Einkünfte von Bedeutung.
§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG bestimmt, dass als Gewerbebetrieb in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit einer Personengesellschaft gilt, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit i.S. des § 15 Absatz 1 Nr. 1 EStG ausübt oder gewerbliche Einkünfte i.S. des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 EStG bezieht.
In diesem Zusammenhang ist auf eine Entscheidung des BFH hinzuweisen, nach der bei einer Freiberuflerpersonengesellschaft die Abfärbe- oder Infektionswirkung nicht eintritt, wenn die gewerblichen Umsätze im Verhältnis zu den freiberuflichen Umsätzen von untergeordneter Bedeutung sind.[1] Das Urteil wird auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gestützt, im zu entscheidenden Fall betrug der gewerbliche Umsatzanteil 1,25 % und lag erheblich unter dem gewerbesteuerlichen Freibetrag.
Zur Frage der Trennung einer freiberuflichen von einer gewerblichen Tätigkeit hat der BFH ebenfalls Stellung genommen.[2] In dem zu entscheidenden Fall hat eine Personengesellschaft mit einer gemischten Tätigkeit zur Vermeidung der Abfärberegelung eine zweite Personengesellschaft, die aus denselben Gesellschaftern bestand, gegründet. Gegenstand der Entscheidung war ein Sachverhalt, bei dem räumlich und organisatorisch miteinander verbunden eine Sauna und eine Massagepraxis betrieben wurden.
Es dürfen keine zu hohen Anforderungen an die Trennung und an den getrennten Außenauftritt gestellt werden. Ausreichend ist vielmehr, dass die Gesellschafter den Willen zur Begründung zweier Gesellschaften hatten, unterschiedliches Gesellschaftsvermögen gebildet haben, die getrennten Gesellschaften als solche mit ihren unterschiedlichen, voneinander abgrenzbaren Tätigkeiten von einander nach außen erkennbar sind.[3]
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Besteuerung Personengesellschaften“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Steuerrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt LL.M., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2016, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6.

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Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
Stand: Januar 2016