Besteuerung von Finanzinnovationen (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG)
Der Bundesfinanzhof (Fußnote) hat im Jahre 2006 in sechs Entscheidungen zu Einzelfragen bei der Besteuerung von Finanzinnovationen Stellung genommen. Mit BMF-Schreiben vom 18. Juli 2007 (Fußnote) teilte nun das Bundesfinanzministerium den Obersten Finanzbehörden der Länder mit, wie folgende BFH-Urteile Anzuwenden sind: BFH-Urteile v. 11.07.2006 - VIII R 67/04; v. 20.11.2006 - VIII R 97/02; v. 20.11.2006 - VIII R 43/05; v. 13.12.2006 - VIII R 62/04; v. 13.12.2006 - VIII R 79/03 und v. 13.12.2006 - VIII R 6/05.
Mit den Urteilen vom 20.11.2006 (Fußnote) und vom 13.12.2006 (Fußnote) hat der BFH in Abweichung von der bisherigen Verwaltungsauffassung ausgeführt, dass Kursgewinne aus der Veräußerung von Reverse Floatern bzw. von Down-Rating-Anleihen nicht gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG steuerpflichtig sind. In dem Urteil vom 11.07.2006 (Fußnote) wird ausgeführt, dass Gleitzins-Schuldverschreibungen grundsätzlich eine Emissionsrendite haben und dass § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG kein Wahlrecht im juristischen Sinne zur Anwendung der Marktrendite eröffnet. Nach bisheriger Verwaltungsauffassung hatte der Steuerpflichtige ein Wahlrecht zwischen der Anwendung der Emissionsrendite und der Marktrendite (Fußnote).
Mit dem BMF-Schreiben vom 18.07.2007 gilt für die allgemeine Anwendung vorbenannter Urteile folgendes:
„1. Die BFH-Rechtsprechung findet bei der Erhebung der Kapitalertragsteuer grundsätzlich keine Anwendung. Hiervon ausgenommen sind lediglich Reverse Floater und Down-Rating-Anleihen, sofern die Emissionsbedingungen der Anleihe den Emissionsbedingungen, die den BFH-Urteilen zugrunde liegen, entsprechen und deshalb durch den Emittenten bei WM-Datenservice eine Umschlüsselung veranlasst worden ist.
2. Bei der Anwendung der neuen BFH-Rechtsprechung im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer kann aus verwaltungsökonomischen Gründen den Angaben des Steuerpflichtigen zur Höhe der Erträge aus den Finanzinnovationen gefolgt werden, obwohl kein Wahlrecht mehr zwischen Emissionsrendite und Marktrendite besteht. In geeigneten Fällen (Fußnote) kann der Steuerpflichtige aufgefordert werden, die Emissionsrendite nachzuweisen bzw. - bei mit den BFH-Urteilen vergleichbaren Sachverhalten - die Berücksichtigung des Verlustes versagt werden.
Bei der Anwendung des BFH-Urteils vom 20. November 2006 - VIII R 97/02 - ist zu beachten, dass es am Markt zahlreiche Floatervarianten gibt, bei denen - anders als im Urteilsfall - eine Trennung zwischen Ertrags- und Vermögensebene nicht oder nur mit größerem Aufwand möglich ist. In diesen Fällen sind Reverse Floater weiterhin als Finanzinnovationen (Fußnote) einzustufen. Entsprechendes gilt für Down-Rating-Anleihen.“
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Stand: 2007/07
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