Besteuerung von Kapitalgesellschaften – Teil 01 – Einführung, Steuerpflicht
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
1 Einführung
Die Körperschaftsteuer ist Teil des Ertragssteuerrechts und mit der Einkommensteuer vergleichbar. Gegenstand der Besteuerung sind bei der Körperschaftsteuer jedoch nicht natürliche Personen, sondern Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen. Die Besteuerung der Körperschaften ist notwendig, um einen Wettbewerbsgleichheit zwischen den verschiedenen Unternehmensformen gewährleisten zu können.
In den Fällen, in denen erwirtschaftete Gewinne der Körperschaften an die dahinterstehenden Personen ausgeschüttet werden, findet eine Doppelbesteuerung statt. Das von den Körperschaften erwirtschaftete Einkommen unterliegt der Körperschaftsteuer, die ausgeschütteten Gewinne unterliegen, soweit es sich um natürliche Personen handelt, die etwa an einer GmbH beteiligt sind, als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Einkommensbesteuerung, sofern die Beteiligung im Privatvermögen gehalten wird.
Körperschaften unterliegen als Gewerbebetrieb der Gewerbesteuerpflicht, das sie - anders als bei Personengesellschaften - keinen Freibetrag von 24.500,- € haben. Des Weiteren können Körperschaften der Umsatzsteuer unterliegen.
2 Steuerpflicht
Das Körperschaftsteuergesetz (KStG) unterscheidet ähnlich wie das Einkommensteuergesetz zwischen der unbeschränkten und der beschränkten Steuerpflicht.
2.1 Unbeschränkte Steuerpflicht
Die unbeschränkte Steuerpflicht ist in § 1 KStG geregelt. Gem. § 1 Abs. 1 KStG sind die dort unter den Nummern 1 - 6 aufgezählten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig, wenn sie ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben.
2.1.1 Geschäftsleistung und Sitz
Was unter den Begriffen „Geschäftsleitung“ und „Sitz“ zu verstehen ist, ist in der AO geregelt. Gem. § 10 AO ist die Geschäftsleitung der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung. Der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung wiederum ist dort, wo die maßgebliche Willensbildung für die Geschäftsführung ausgeübt wird. Dies ist im Regelfall dort, wo der oder die Geschäftsführer ihre Büroräume haben.
Gem. § 11 AO hat eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse den Sitz an dem Ort, der durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Satzung, Stiftungsgeschäft oder dergleichen bestimmt ist.
Im Regelfall werden Sitz und Geschäftsleitung einer Körperschaft an dem gleichen Ort sein. Befindet sich die Geschäftsleitung jedoch an einem anderen Ort als der Sitz der Gesellschaft, so ist es nach § 1 Abs. 1 KStG lediglich erforderlich, dass entweder die Geschäftsleitung oder der Sitz im Inland liegt.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Besteuerung von Kapitalgesellschaften“ von Carola Ritterbach, Fachanwältin für Bank-und Kapitalmarktrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt, Wirtschaftsjurist LL.M. und wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-66-3.

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Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
Stand: Januar 2017