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Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, an den Kläger für die Jahre 2003 bis 2007 eine höhere als die gewährte Sonderzahlung zu leisten. |
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A. |
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Die Klage ist zulässig. |
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Es kann offenbleiben, ob - wie die Beklagte meint - eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltenen Alimentationsprinzips nur im Wege einer Feststellungsklage geltend gemacht werden kann oder ob dies auch im Rahmen einer Zahlungsklage inzidenter geprüft werden kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können aufgrund des besoldungsrechtlichen Vorbehalts des Gesetzes und des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers Beamten auch dann, wenn die Verfassungsmäßigkeit ihrer Alimentation in Frage steht, keine Besoldungsleistungen zugesprochen werden, die gesetzlich nicht vorgesehen sind. Vielmehr sind die Beamten darauf verwiesen, ihren Alimentationsanspruch dadurch geltend zu machen, dass sie beim Verwaltungsgericht gegenüber dem Dienstherrn Klage auf Feststellung erheben, ihr Nettoeinkommen sei insgesamt verfassungswidrig zu niedrig bemessen; im Erfolgsfall ist abzuwarten, bis der Gesetzgeber eine Neuregelung getroffen hat (Fußnote). Es kann dahinstehen, ob diese Grundsätze auf den Kläger, dessen Ansprüche auf Besoldung und Versorgung, da er nicht Beamter, sondern Dienstordnungsangestellter ist, sich nicht unmittelbar aus den entsprechenden besoldungs- und versorgungsrechtlichen Regelungen ergeben, sondern sich lediglich aufgrund der im Anstellungsvertrag und in der Dienstordnung enthaltenen Verweisungen nach den für die Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Bestimmungen richten, überhaupt übertragbar sind. Die Klage ist nicht auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation, dh. einer angemessenen Versorgung insgesamt gerichtet, sondern ausschließlich auf Zahlung einer höheren als der geleisteten Sonderzuwendung. Im Übrigen stützt der Kläger sein Klagebegehren nicht nur auf eine Verletzung der Alimentationspflicht, sondern auch auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. |
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B. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger kann von der Beklagten für die Jahre 2003 bis 2007 keine höhere als die gewährte Sonderzahlung verlangen. Der Anspruch des Klägers auf die jährliche Sonderzahlung richtet sich nach § 3 des Anstellungsvertrags und § 27 der Dienstordnung der Beklagten ausschließlich nach dem SZG-NRW. Danach konnte der Kläger im Jahr 2003 eine Sonderzahlung iHv. 1.283,41 Euro brutto (Fußnote), in den Jahren 2004 und 2005 eine Sonderzahlung iHv. jeweils 1.019,24 Euro brutto (Fußnote) und in den Jahren 2006 und 2007 eine Sonderzahlung iHv. jeweils 606,04 Euro brutto (Fußnote) beanspruchen. Diesen Anspruch hat die Beklagte erfüllt. |
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I. Ein weitergehender Anspruch des Klägers folgt nicht aus Art. 18 Abs. 2 BBVAnpG 2003/2004 iVm. dem SonderzuwendungsG. Zwar sieht Art. 18 Abs. 2 BBVAnpG 2003/2004 vor, dass die Bestimmungen des SonderzuwendungsG bis zum Inkrafttreten bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen zur Gewährung von jährlichen Sonderzahlungen weiter anzuwenden sind. Da am 30. November 2003 das SZG-NRW in Kraft getreten ist, richten sich die Ansprüche des Klägers seitdem ausschließlich nach diesem Landesgesetz. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist dieses Gesetz mit höherrangigem Recht vereinbar. Das SZG-NRW verstößt weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch bewirkt das Gesetz hinsichtlich der Sonderzuwendung für das Jahr 2003 eine unzulässige Rückwirkung. Die Reduzierung der Sonderzahlung führt auch nicht zu einer Verletzung des aus Art. 33 Abs. 5 GG folgenden Anspruchs auf amtsangemessene Alimentierung. |
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1. Das SZG-NRW verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, insbesondere ist die in § 7 Abs. 2 SZG-NRW enthaltene prozentuale Staffelung der Bemessungsgrundlage nicht zu beanstanden. Der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln; er stellt es dem Normgeber aber frei, aufgrund autonomer Wertungen Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft (Fußnote). Mit der Staffelung in § 7 Abs. 2 SZG-NRW hat der Gesetzgeber an soziale Gesichtspunkte angeknüpft; er ist erkennbar davon ausgegangen, dass Bezieher kleinerer Einkommen in stärkerem Maße auf eine Sonderzahlung angewiesen sind als die Empfänger höherer Bezüge. Das Anliegen, den Unterschieden in der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Versorgungsempfänger in typisierender Weise Rechnung zu tragen, stellt einen sachlich vertretbaren Grund für eine Ungleichbehandlung dar (Fußnote). |
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2. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers verletzen die Regelungen des SZG-NRW, soweit die Sonderzahlung für das Jahr 2003 betroffen ist, auch nicht das sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Fußnote) ergebende Rückwirkungsverbot. Die Regelungen des SZG-NRW über die Höhe der Sonderzahlung führen weder zu einer echten noch zu einer unechten Rückwirkung. |
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a) Die Regelungen des SZG-NRW über die Höhe der Sonderzahlung entfalten keine echte Rückwirkung. |
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aa) Eine echte Rückwirkung bzw. Rückbewirkung von Rechtsfolgen liegt vor, wenn der Gesetzgeber nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift bzw. wenn der Beginn der zeitlichen Anwendung des Gesetzes auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm durch ihre Verkündung rechtlich existent, dh. gültig geworden ist (Fußnote). |
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bb) Die Kürzung der Sonderzahlung durch das SZG-NRW hat für das Jahr 2003 keine echte Rückwirkung entfaltet. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des SZG-NRW am 30. November 2003 hatten die Versorgungsempfänger noch keinen Anspruch auf die Gewährung der jährlichen Sonderzuwendung nach dem SonderzuwendungsG für das Jahr 2003 erworben. Nach § 4 Abs. 1 SonderzuwendungsG war Voraussetzung für den Anspruch der Versorgungsempfänger, dass ihnen für den ganzen Monat Dezember laufende Versorgungsbezüge zustanden und die Ansprüche auf die Versorgungsbezüge mindestens bis zum 31. März des folgenden Jahres bestehen blieben. Zudem sah § 10 SonderzuwendungsG vor, dass für die Gewährung und Bemessung der Zuwendung die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse am 1. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres maßgebend waren. |
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b) Ebenso wenig führt die Absenkung der Sonderzahlung zu einer unzulässigen unechten Rückwirkung. |
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aa) Eine unechte Rückwirkung oder tatbestandliche Rückanknüpfung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet oder wenn die Rechtsfolgen einer Norm zwar erst nach ihrer Verkündung eintreten, deren Tatbestand aber Sachverhalte erfasst, die bereits vor der Verkündung „ins Werk gesetzt“ worden sind (Fußnote). |
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Eine solche unechte Rückwirkung ist nicht grundsätzlich unzulässig, denn die Gewährung vollständigen Schutzes zugunsten des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage würde den dem Gemeinwohl verpflichteten Gesetzgeber in wichtigen Bereichen lähmen und den Konflikt zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderungen im Hinblick auf einen Wandel der Lebensverhältnisse in nicht mehr vertretbarer Weise zulasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen. Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz geht insbesondere nicht so weit, den Staatsbürger vor jeder Enttäuschung zu bewahren. Soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, genießt die bloße allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (Fußnote). |
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Allerdings muss der Gesetzgeber, soweit er für künftige Rechtsfolgen an zurückliegende Sachverhalte anknüpft, dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz in hinreichendem Maß Rechnung tragen. Dabei sind die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der Rechtslage gegeneinander abzuwägen. Insoweit muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt sein. Folglich ist eine unechte Rückwirkung mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (Fußnote). |
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bb) Danach liegt keine unzulässige unechte Rückwirkung vor. |
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(1) Der Kläger hatte zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des SZG-NRW am 30. November 2003 noch keine schutzwürdige Rechtsposition nach dem SonderzuwendungsG erworben, die durch die Bestimmungen des SZG-NRW entwertet worden wäre. Entgegen seiner Rechtsauffassung trifft es nicht zu, dass der Anspruch auf die Sonderzuwendung nach dem SonderzuwendungsG bereits im Januar des Jahres 2003 dem Grunde nach entstanden war und sich lediglich über die Monate hinweg vom Umfang her weiterentwickelt hatte. |
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Nach § 4 Abs. 1 SonderzuwendungsG war grundsätzlich Voraussetzung für den Anspruch der Versorgungsempfänger, dass ihnen für den ganzen Monat Dezember laufende Versorgungsbezüge zustanden und die Ansprüche auf die Versorgungsbezüge mindestens bis zum 31. März des folgenden Jahres bestehen blieben. Entsprechendes galt nach § 3 SonderzuwendungsG für die aktiven Beamten, Richter und Soldaten. Danach war Voraussetzung für den Anspruch ua., dass die Berechtigten am 1. Dezember in einem der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SonderzuwendungsG bezeichneten Rechtsverhältnisse standen und mindestens bis einschließlich 31. März des folgenden Jahres im Dienst dieses Dienstherrn verblieben, es sei denn, dass sie ein früheres Ausscheiden nicht selbst zu vertreten hatten. Damit diente die Sonderzuwendung nach dem SonderzuwendungsG nicht nur dazu, in der Vergangenheit geleistete Dienste anzuerkennen; die Sonderzuwendung sollte auch die künftige Treue zum Dienstherrn honorieren. Dies wird durch die in § 3 Abs. 6 und § 4 Abs. 3 SonderzuwendungsG enthaltenen Bestimmungen bestätigt. Danach war die Sonderzuwendung in voller Höhe zurückzuzahlen, wenn sie gezahlt worden war, obwohl sie dem Berechtigten nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 bzw. § 4 Abs. 1 Nr. 2 SonderzuwendungsG nicht zustand. |
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Dass der Anspruch auf eine Sonderzuwendung nach den Bestimmungen des SonderzuwendungsG nicht bereits im Januar eines Jahres dem Grunde nach entstanden war und sich über die Monate hinweg lediglich in der Höhe weiterentwickelte, ergibt sich auch aus der in § 6 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 SonderzuwendungsG getroffenen Regelung, wonach sich der Grundbetrag für jeden Monat, in welchem dem Beamten keine Bezüge oder Versorgungsbezüge zugestanden haben, um 1/12 vermindert. Nach der gesetzlichen Konzeption fand demnach gerade keine Addition des Grundbetrages für jeden Dienstmonat statt, vielmehr entstand der Anspruch insgesamt im Dezember des Jahres. Somit hatte der Kläger die Sonderzuwendung nach dem SonderzuwendungsG im November 2003 auch nicht zu 11/12 erdient. |
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(2) Im Übrigen ist es auch nicht zu beanstanden, dass der nordrhein-westfälische Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung vom 15. September 2003 (Fußnote) bei der Bestimmung der Höhe der Sonderzahlung nach dem SZG-NRW der äußerst angespannten und sich auch mittelfristig nicht wesentlich verbessernden Haushaltssituation im Land und bei den Kommunen Rechnung getragen und angesichts des hohen Personalkostenanteils auch einen angemessenen Beitrag der Beamten und Versorgungsempfänger zur Konsolidierung des Haushalts verlangt hat. Diesem gewichtigen Interesse der Allgemeinheit stand kein schützenswertes Vertrauen des Klägers in den Fortbestand einer ungeminderten Sonderzahlung im Jahr 2003 entgegen. Aufgrund der Entwicklung, die die Sonderzuwendung für Beamte genommen hat, konnte kein Vertrauen darauf entstehen, dass die Sonderzahlung auf Dauer in einer bestimmten Höhe gewährt wird (Fußnote). |
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Beamte erhielten nach 1949 zunächst eine besondere, in der Weihnachtszeit gezahlte Leistung aufgrund von Landesgesetzen, die insoweit den Tarifverträgen für die Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst folgten. Dabei kam ein Festbetrag ohne Differenzierung nach der Höhe zur Auszahlung. Später wurde in Nordrhein-Westfalen anstelle eines einheitlichen Festbetrages ein Prozentsatz der monatlichen Bezüge als Weihnachtszuwendung gezahlt, der von 33 1/3 % der Bezüge im Monat Dezember (Fußnote) in der Folgezeit schrittweise bis zu 100 % der Bezüge im Monat Dezember im Jahr 1973 erhöht wurde (Fußnote). Im Jahr 1994 wurde die inzwischen durch Bundesgesetz auch für die Länder geregelte Sonderzuwendung durch Art. 4 BBVAnpG 1994 (Fußnote) auf der Höhe des Betrages für das Jahr 1993 eingefroren. Die Sonderzuwendung sank fortan im Verhältnis zu den monatlichen Bezügen der Beamten kontinuierlich ab. Im Jahr 2003 hätte sie bei der Weitergeltung der Bundesregelung noch 84,29 % der Bezüge für Dezember betragen. Angesichts der stetigen Änderung der Höhe der Sonderzahlung konnten die Beamten und Versorgungsempfänger nicht darauf vertrauen, dass keine weiteren Änderungen eintreten würden. Dies gilt auch für Versorgungsempfänger des Landes Nordrhein-Westfalen hinsichtlich der Sonderzahlung für das Jahr 2003. Die im BBVAnpG 2003/2004 enthaltene Öffnungsklausel, die zur Absenkung der Sonderzuwendung für das Jahr 2003 führte, geht auf einen Gesetzesantrag des Landes Berlin vom 5. November 2002 zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Fußnote) zurück. Die Zielsetzung dieses Antrags war es, die Beamtenbesoldung zum Zwecke der Konsolidierung der Landeshaushalte in bestimmtem Umfang, ua. bei der jährlichen Sonderzuwendung, für landesgesetzliche Regelungen zu öffnen. Der nordrhein-westfälische Finanzminister kündigte in diesem Zusammenhang bereits im Dezember 2002 ausweislich der Berichterstattung in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 2. Dezember 2002 an, das Land wolle die Personalkosten im folgenden Jahr um 280 Millionen Euro verringern, wobei auch Kürzungen beim Weihnachts- und Urlaubsgeld denkbar seien. Der Kläger konnte deshalb bereits seit Dezember 2002 nicht auf einen unveränderten Fortbestand der Regelungen über die Höhe der Sonderzuwendung vertrauen (Fußnote). |
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(3) Der Kläger kann dem nicht mit Erfolg entgegenhalten, er sei Dienstordnungsangestellter der Beklagten gewesen und nicht Beamter eines öffentlichen Arbeitgebers, weswegen der mit dem SZG-NRW verfolgte Zweck, den öffentlichen Haushalt zu konsolidieren, durch eine Kürzung seiner Sonderzahlung nicht erreichbar sei. Der Kläger übersieht, dass sich seine Versorgung aufgrund der in seinem Anstellungsvertrag und in der Dienstordnung der Beklagten getroffenen Verweisung nach dem für die Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Versorgungsrecht richtet und er demzufolge wie ein Beamter des Landes Nordrhein-Westfalen behandelt wird. Die Parteien haben sich der Regelungsmacht des Besoldungsgesetzgebers unterworfen und müssen es deshalb gegen sich gelten lassen, dass die Beamten und Versorgungsempfänger nach dem SZG-NRW mit einem Beitrag an der Sanierung und Konsolidierung des Landeshaushalts beteiligt werden. Für eine Besserstellung der Dienstordnungsangestellten besteht keine Rechtsgrundlage. |
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3. Die Reduzierung der Sonderzahlung verstößt nicht gegen das in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltene Alimentationsprinzip. |
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a) Das Alimentationsprinzip ist ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums iSd. Art. 33 Abs. 5 GG (Fußnote). Es verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Entwicklung und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Dabei sind maßgebende Faktoren für die Bestimmung der Amtsangemessenheit der Alimentation die Einkommen anderer Beschäftigter innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes, die für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten erzielt werden (Fußnote). |
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Art. 33 Abs. 5 GG gilt nicht nur für die Besoldung während der aktiven Dienstzeit, sondern auch für die Versorgung während des Ruhestandes und nach dem Ableben (Fußnote). Das bedeutet, dass auch die Alters- und Hinterbliebenenversorgung so zu bemessen ist, dass sie einen angemessenen Lebensunterhalt garantiert. |
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b) Die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung bzw. jährlichen Sonderzuwendung ist nicht durch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums verfassungsrechtlich gewährleistet (Fußnote). |
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aa) Mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums iSd. Art. 33 Abs. 5 GG ist lediglich der Kernbestand von Strukturprinzipien gemeint, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines langen, traditionsbildenden Zeitraums, mindestens unter Geltung der Weimarer Reichsverfassung, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind. Nicht jede Regelung des früheren Beamtenrechts, die sich als hergebracht erweist, wird von dieser institutionellen Garantie erfasst. Bezugspunkt des Art. 33 Abs. 5 GG ist nicht das gewachsene Berufsbeamtenrecht, sondern das Berufsbeamtentum. Geschützt sind daher nur diejenigen Regelungen, die das Bild des Beamtentums in seiner überkommenen Gestalt maßgeblich prägen, so dass ihre Beseitigung auch das Wesen des Beamtentums antasten würde (Fußnote). |
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bb) Da die Weihnachtszuwendung (Fußnote) an Aktive und Ruhestandsbeamte erst nach 1949 Eingang in das Beamtenrecht des Bundes und der Länder gefunden hat, gehört sie nicht zu den hergebrachten, durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich garantierten Grundsätzen des Berufsbeamtentums und steht mithin insoweit zur freien Disposition des Normgebers. Sie kann deshalb im Rahmen der allgemeinen grundgesetzlichen Bindungen jederzeit für die Zukunft gemindert oder gestrichen werden (Fußnote). |
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c) Der Kläger kann sich im Rahmen der auf Zahlung der ungekürzten Jahressonderzahlung gerichteten Klage nicht darauf berufen, dass die Kürzung der Sonderzahlung zur Unangemessenheit seiner Alimentation führt. Der Sonderzahlung kommt zwar, obwohl sie nicht unmittelbar verfassungsrechtlich geschützt ist, als Berechnungsfaktor für die Ermittlung der Gesamteinkünfte mittelbar verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Streicht oder kürzt der Gesetzgeber eine Leistung, so kann dies dazu führen, dass das verringerte Gesamteinkommen nicht mehr ausreicht, um den nach Art. 33 Abs. 5 GG amtsangemessenen Lebensunterhalt zu gewährleisten (Fußnote). Daraus ergibt sich jedoch kein Anspruch auf Weitergewährung des ungekürzten Vergütungsbestandteils. |
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Art. 33 Abs. 5 GG verpflichtet den Gesetzgeber, eine amtsangemessene Alimentation zu gewährleisten und ggf. ein verfassungswidrig zu niedriges Alimentationsniveau anzuheben. Damit korrespondiert ein grundrechtsgleiches Recht der Beamten. Allerdings folgen aus dem Alimentationsgrundsatz keine konkreten Handlungsaufträge für den Gesetzgeber. Verfassungsrechtlich ist nur das Ergebnis vorgegeben; die Wahl der Mittel bleibt dem Gesetzgeber überlassen. Ihm ist bei der Gestaltung des Besoldungsrechts ein weiter Spielraum politischen Ermessens eröffnet. Deshalb kann der Gesetzgeber das Alimentationsniveau sowohl dadurch anheben, dass er die Dienst- oder Versorgungsbezüge erhöht, als auch dadurch, dass er besoldungsrelevante Einschnitte rückgängig macht. Seinen Ermessensspielraum überschreitet der Gesetzgeber grundsätzlich erst dann, wenn er Maßnahmen trifft, die sich als evident sachwidrig erweisen (Fußnote). |
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Die Alimentationspflicht begründet daher keinen Anspruch darauf, dass ein bestimmter Vergütungsbestandteil wie die jährliche Sonderzahlung ungekürzt beibehalten wird. Sie gewährt nur einen Anspruch auf eine insgesamt angemessene Besoldung und Versorgung. Darauf ist die vorliegende Klage nicht gerichtet. Der Kläger hat - ohne dies im Hinblick auf seine Person zu konkretisieren - lediglich geltend gemacht, die Kürzung der Sonderzahlung stelle sich in dem Gesamtkonzept des Landes Nordrhein-Westfalen zur angestrebten Haushaltskonsolidierung als eine Einzelmaßnahme dar, die mit zahlreichen weiteren nachhaltigen finanziellen Einbußen der Besoldungsempfänger des Landes Nordrhein-Westfalen ab dem Jahr 2003 im Zusammenhang stehe. In der gebotenen Gesamtbetrachtung stellten sich diese Einbußen als unzulässige Abkopplung der Alimentation der Besoldungsempfänger des Landes von der allgemeinen Einkommensentwicklung dar. Die Verringerung der Sonderzahlung trage daher zu einer spürbaren Minderung des den Besoldungsempfängern zur Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhalts zur Verfügung stehenden Einkommens bei. Diese - pauschalen - Ausführungen dienen nicht der Geltendmachung einer insgesamt angemessenen Versorgung. Sie sind nur ein Begründungselement für die ausschließlich auf Zahlung einer höheren Sonderzuwendung gerichtete Klage. |
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II. Ein weitergehender Anspruch folgt auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. |
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Der Kläger hat insoweit geltend gemacht, er werde gegenüber Versorgungsempfängern der AOK in anderen Bundesländern ungleich behandelt, da das SZG-NRW dort keine Anwendung finde. Darin liegt keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz richtet sich an den jeweiligen Arbeitgeber. Nach § 27 der DO der Beklagten gelten für die Versorgung die Vorschriften für Landesbeamte entsprechend. Dies sind die Versorgungsbestimmungen, die für das Land Nordrhein-Westfalen gelten. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass die Beklagte mit anderen Dienstordnungsangestellten die Anwendung der versorgungsrechtlichen Bestimmungen eines anderen Bundeslandes vereinbart hat. Dass andere Allgemeine Ortskrankenkassen in anderen Bundesländern ihren Dienstordnungsangestellten und Versorgungsempfängern möglicherweise höhere Jahressonderzahlungen gewähren, begründet keinen Anspruch des Klägers auf Gleichbehandlung. |
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C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. |
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