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Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Die Klage ist in der gebotenen Auslegung zulässig und begründet. |
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I. Die Klage ist zulässig. |
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1. Der Klageantrag zu 1. bedarf jedoch der Auslegung. Danach begehrt der Kläger mit diesem Antrag die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, auch ab dem 1. Januar 2007 jedenfalls bis zum 6. September 2020 die der Berechnung seiner Betriebsrente nach der BV 1959 zugrunde liegenden zu dynamisierenden Vergütungsbestandteile entsprechend den jeweiligen Erhöhungen der Vergütungen der aktiven Arbeitnehmer nach dem AVE-Vergütungstarifvertrag - Gruppe Hessen - fortzuschreiben und seine Betriebsrente entsprechend anzuheben. Zwar ist der Klageantrag seinem Wortlaut nach darauf gerichtet festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Erhöhungen des O-Zuschusses auch über den 1. Januar 2007 hinaus entsprechend den jeweiligen Erhöhungen des AVE-Vergütungstarifvertrages vorzunehmen. Zwischen den Parteien besteht jedoch Einigkeit darüber, dass der Kläger nach der ihm erteilten Versorgungszusage nicht verlangen kann, dass die Beklagte seine Betriebsrente nach der BV 1959 - vom Kläger als „O-Zuschuss“ bezeichnet - entsprechend den jeweiligen Erhöhungen der Vergütungen der Aktiven nach dem AVE-Vergütungstarifvertrag „anpasst“, sondern dass die Beklagte allenfalls verpflichtet sein kann, die Betriebsrente des Klägers in der Weise neu zu berechnen, dass sie die der Berechnung seiner Betriebsrente zugrunde liegenden Vergütungsbestandteile - soweit sie der Dynamisierung unterliegen - entsprechend den jeweiligen Erhöhungen der Vergütungen der aktiven Arbeitnehmer nach dem AVE-Vergütungstarifvertrag fortschreibt (Fußnote) und seine Betriebsrente entsprechend anhebt. Da die Beklagte an die vom AVE für die Gruppe Hessen abgeschlossenen Vergütungstarifverträge gebunden ist, soll die Höhe der begehrten Steigerungen diesen entsprechen. |
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2. In dieser Auslegung ist der Klageantrag zu 1. zulässig. |
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a) Der Klageantrag zu 1. ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger die Vergütungsbestandteile, die entsprechend den jeweiligen Steigerungen der Vergütungen der aktiven Arbeitnehmer nach dem AVE-Vergütungstarifvertrag - Gruppe Hessen - fortgeschrieben werden sollen, im Klageantrag nicht näher bezeichnet hat. Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, welche Bestandteile der Vergütung des Klägers an der Dynamisierung teilnehmen. |
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b) Der Antrag ist auch auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 ZPO gerichtet. Zwar können nach dieser Bestimmung nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie - wie vorliegend - auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (Fußnote). |
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c) Soweit der Feststellungsantrag sich auf die Zeit vom 1. Dezember 2007 bis zum 31. Dezember 2009 bezieht, handelt es sich um eine Zwischenfeststellungsklage iSd. § 256 Abs. 2 ZPO, für die ein besonderes Feststellungsinteresse iSd. § 256 Abs. 1 ZPO nicht erforderlich ist. Im Übrigen hat der Kläger ein Interesse an der begehrten Feststellung, da die Beklagte ihre Verpflichtung zur Fortschreibung der zu dynamisierenden Bestandteile der ruhegehaltsfähigen Vergütung des Klägers entsprechend den jeweiligen Erhöhungen des AVE-Vergütungstarifvertrages - Gruppe Hessen - bestreitet. |
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II. Die Klage ist begründet. Die Verpflichtung der Beklagten, die der Berechnung der Betriebsrente des Klägers nach der BV 1959 zugrunde liegenden zu dynamisierenden Vergütungsbestandteile auch ab dem 1. Januar 2007 jedenfalls bis zum 6. September 2020 entsprechend den jeweiligen Erhöhungen der Vergütungen der aktiven Arbeitnehmer nach dem AVE-Vergütungstarifvertrag - Gruppe Hessen - fortzuschreiben und die Betriebsrente des Klägers entsprechend anzuheben, ergibt sich entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts zwar nicht aus einer Gesamtzusage der Beklagten; sie folgt jedoch aus der BV 1959. Die Beklagte schuldet dem Kläger deshalb die Zahlung rückständiger Betriebsrente für die Zeit von Dezember 2007 bis Dezember 2009 in unstreitiger Höhe von 4.085,11 Euro brutto zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2010 (Fußnote). Dabei kann offenbleiben, ob die Versorgungsverbindlichkeiten der Beklagten am 6. September 2010 auf die O übergegangen sind. Selbst wenn die Beklagte ab diesem Zeitpunkt nicht mehr Versorgungsschuldnerin des Klägers sein sollte, haftet sie ihm gegenüber nach § 133 Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 3 Satz 2 UmwG für die von ihm begehrte Fortschreibung (Fußnote) seiner Betriebsrente nach der BV 1959 jedenfalls bis zum 6. September 2020. |
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1. Die Verpflichtung der Beklagten, die der Berechnung der Betriebsrente des Klägers nach der BV 1959 zugrunde liegenden zu dynamisierenden Vergütungsbestandteile auch ab dem 1. Januar 2007 jedenfalls bis zum 6. September 2020 entsprechend den jeweiligen Erhöhungen der Vergütungen der aktiven Arbeitnehmer nach dem AVE-Vergütungstarifvertrag - Gruppe Hessen - fortzuschreiben und die Betriebsrente des Klägers entsprechend anzuheben, ergibt sich nicht - wie vom Landesarbeitsgericht angenommen - aus einer Gesamtzusage. Die Beklagte hat dem Kläger mit ihrem Schreiben vom 5. Oktober 1983 die begehrte Neuberechnung und Anhebung seiner Betriebsrente nicht im Wege der Gesamtzusage versprochen. |
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a) Eine Gesamtzusage ist die an alle Arbeitnehmer des Betriebs oder einen nach abstrakten Merkmalen bestimmten Teil von ihnen in allgemeiner Form gerichtete Erklärung des Arbeitgebers, jedem Arbeitnehmer, der die von ihm abstrakt festgelegten Voraussetzungen erfüllt, eine bestimmte Leistung zu gewähren. Der Arbeitnehmer erwirbt einen einzelvertraglichen Anspruch auf diese Leistung, wenn er die vom Arbeitgeber genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, ohne dass es einer gesonderten Erklärung der Annahme des in der Zusage enthaltenen Angebots bedarf. Gesamtzusagen werden bereits dann wirksam, wenn sie gegenüber den Arbeitnehmern in einer Form verlautbart werden, die den einzelnen Arbeitnehmer typischerweise in die Lage versetzt, von der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Sie sind als „typisierte Willenserklärungen“ nach objektiven, vom Einzelfall unabhängigen Kriterien auszulegen. Maßgeblich ist der objektive Erklärungsinhalt aus der Sicht des Empfängers (Fußnote). |
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b) Danach enthält das Schreiben der Beklagten vom 5. Oktober 1983 keine Gesamtzusage. |
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Das Schreiben war ausschließlich an die damaligen Versorgungsempfänger gerichtet. Es hat ersichtlich lediglich informatorischen und keinen rechtsbegründenden Charakter. Aus dem Inhalt des Schreibens ergibt sich, dass die Frage, wie die Zusage der beamtenmäßigen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach der BV 1959 im Hinblick auf die Anpassung der Versorgungsleistungen zu verstehen ist, bei der Beklagten kontrovers diskutiert wurde und sie sich nunmehr für ein bestimmtes Verständnis der BV 1959 entschieden hatte. Die Beklagte wollte die damaligen Bezieher von Leistungen nach der BV 1959 darüber in Kenntnis setzen, dass sie in Zukunft die nach der BV 1959 erforderlichen Anpassungen nicht mehr nach dem Beamtenrecht, sondern nach dem Tarifrecht vornehmen werde. Das Schreiben der Beklagten enthält daher lediglich den Hinweis darauf, dass sich ihre Rechtsauffassung, nach welchen Kriterien die laufenden Leistungen nach der BV 1959 zu dynamisieren waren, geändert hatte. Da nur dieser Personenkreis von der geänderten Anpassungspraxis der Beklagten unmittelbar betroffen war, bestand auch nur bei diesem unmittelbarer Informationsbedarf. |
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2. Der Verpflichtung der Beklagten, die der Berechnung der Betriebsrente des Klägers nach der BV 1959 zugrunde liegenden zu dynamisierenden Vergütungsbestandteile auch ab dem 1. Januar 2007 jedenfalls bis zum 6. September 2020 entsprechend den jeweiligen Erhöhungen der Vergütungen der aktiven Arbeitnehmer nach dem AVE-Vergütungstarifvertrag - Gruppe Hessen - fortzuschreiben und die Betriebsrente des Klägers entsprechend anzuheben, beruht auf der BV 1959. Dies ergibt die Auslegung. |
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a) Die BV 1959 ist als Betriebsvereinbarung nach den für Gesetze und Tarifverträge geltenden Grundsätzen auszulegen. Dabei ist vom Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn auszugehen. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang der Regelungen, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Betriebsparteien geben kann. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (Fußnote). |
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b) Danach ergibt sich, dass den Versorgungsberechtigten in der BV 1959 eine Alters- und Hinterbliebenenversorgung zugesagt wurde, die sich - soweit in der BV 1959 nichts Abweichendes geregelt ist - an den jeweils geltenden Prinzipien orientiert, nach denen sich die Versorgung der Beamten des Landes Hessen bestimmt. Zu den die Beamtenversorgung kennzeichnenden Prinzipien gehört auch der Grundsatz, dass die Versorgungsbezüge bei allgemeinen Veränderungen der Dienstbezüge neu zu berechnen sind. Die entsprechende Anwendung dieses Grundsatzes unter Berücksichtigung der Besonderheiten der dem Kläger erteilten Versorgungszusage führt dazu, dass die der Berechnung der Betriebsrente des Klägers nach der BV 1959 zugrunde liegenden Vergütungsbestandteile - soweit sie der Dynamisierung unterliegen - nicht entsprechend den Steigerungen der Beamtenbesoldung, sondern nach der Vergütungsentwicklung der aktiven Arbeitnehmer nach dem AVE-Vergütungstarifvertrag - Gruppe Hessen - fortzuschreiben sind. |
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aa) Nach Nr. 1 der BV 1959 wird den Versorgungsberechtigten eine „beamtenmäßige“ Alters- und Hinterbliebenenversorgung zugesagt. Damit haben die Betriebspartner die Bestimmungen des Beamtenversorgungsrechts nicht vollständig in Bezug genommen, sondern lediglich an die Grundsätze angeknüpft, nach denen sich die Versorgung eines hessischen Beamten bestimmt. |
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(1) Schon nach ihrer sprachlichen Fassung enthält Nr. 1 der BV 1959 weder die Zusage einer Beamtenversorgung noch eine umfassende Verweisung auf das für die Versorgung eines Beamten geltende Recht. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch drückt der Zusatz „-mäßig“, soweit er einem Substantiv beigefügt wird, aus, dass die beschriebene Sache auf etwas beruht oder einer Sache folgt (Fußnote). Durch die Verwendung des Begriffs „beamtenmäßig“ haben die Betriebsparteien daher zum Ausdruck gebracht, dass für die mit der BV 1959 zugesagte Alters- und Hinterbliebenenversorgung die grundlegenden Prinzipien gelten sollen, nach denen sich die Versorgung der Beamten bestimmt. |
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(2) Nr. 3 der BV 1959 bestätigt, dass keine umfassende Verweisung auf die Bestimmungen des Beamtenversorgungsrechts gewollt war. Die Regelung enthält im Hinblick auf zwei Berechnungsfaktoren der Betriebsrente - die „Hundertsätze“ und die „ruhegeldfähige Dienstzeit“ - einen ausdrücklichen Verweis auf die landesgesetzlichen, dh. die für die hessischen Beamten geltenden Bestimmungen. Hätten die Betriebspartner mit Nr. 1 der BV 1959 insgesamt die gesetzlichen Vorschriften über die Versorgung der hessischen Landesbeamten in Bezug nehmen wollen, hätte es der ausdrücklichen Verweisung in Nr. 3 der BV 1959 nicht bedurft. |
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(3) Die Regelung in Nr. 3 der BV 1959 belegt darüber hinaus, dass die Betriebspartner mit der Verwendung des Begriffs „beamtenmäßig“ in Nr. 1 der BV 1959 lediglich an die Grundsätze angeknüpft haben, nach denen sich die Versorgung eines hessischen Beamten bestimmt. Es gehört seit jeher zu den grundlegenden Prinzipien des Beamtenrechts, dass sich die Versorgung nach der dem zuletzt wahrgenommenen Amt entsprechenden Besoldungsgruppe sowie der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit berechnet und dass ein bestimmter Versorgungsgrad sichergestellt wird. Eine Versorgung ist deshalb „beamtenmäßig“, wenn es sich um eine an der zuletzt bezogenen Vergütung und der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit orientierte Versorgung mit einem dem Beamtenversorgungsrecht entsprechenden Versorgungsgrad handelt (Fußnote). Die Regelung in Nr. 3 der BV 1959 konkretisiert sowohl den eine beamtenmäßige Versorgung bestimmenden Berechnungsfaktor „ruhegehaltsfähige Dienstzeit“ als auch den die Höhe der Versorgung und damit den Versorgungsgrad bestimmenden „Hundertsatz“ durch Inbezugnahme der entsprechenden landesgesetzlichen Regelungen. Demgegenüber haben die Betriebsparteien weder die zuletzt bezogene Vergütung der Versorgungsberechtigten einer bestimmten Besoldungsgruppe nach dem Besoldungsgesetz zugeordnet noch bestimmt, dass für die Berechnung der Versorgung eine bestimmte Besoldungsgruppe zugrunde zu legen ist. Dies zeigt, dass - anders als bei Beamten - für die Berechnung der Betriebsrenten nach der BV 1959 bei Eintritt des Versorgungsfalls nicht die zuletzt maßgebliche (Fußnote) Besoldung, sondern die zuletzt bezogene ruhegehaltsfähige Vergütung der Arbeitnehmer maßgeblich sein soll. |
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bb) Die mit der Zusage einer beamtenmäßigen Versorgung verbundene Anknüpfung an die Grundsätze, nach denen sich die Versorgung der hessischen Beamten bestimmt, ist - ebenso wie die in Nr. 3 der BV 1959 enthaltene Verweisung auf die landesgesetzlichen Bestimmungen - dynamisch und nicht statisch auf die im Zeitpunkt des Abschlusses der BV 1959 oder des Eintritts des Versorgungsfalls bestehenden Grundsätze und Regelungen ausgestaltet (Fußnote). Die BV 1959 enthält zwar keine ausdrückliche „Jeweiligkeitsklausel“; gleichwohl ist von einer dynamischen Inbezugnahme auszugehen. Die BV 1959 verweist ohne zeitliche Beschränkung auf die Prinzipien des Beamtenrechts sowie auf die unter Nr. 3 aufgeführten landesgesetzlichen Regelungen. Bereits daraus ergibt sich, dass spätere Änderungen der in Bezug genommenen Grundsätze und Bestimmungen zu beachten sind (Fußnote). Im Übrigen ist die Zusage einer von der Entwicklung des Bezugsobjekts abgekoppelten Versorgung die Ausnahme und muss deshalb deutlich zum Ausdruck gebracht werden (Fußnote). Hieran fehlt es. |
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cc) Für die Versorgung nach der BV 1959 sollen die für die Versorgung der Beamten des Landes Hessen maßgeblichen Grundsätze allerdings nicht uneingeschränkt gelten. Vielmehr haben die Betriebspartner unter Nr. 4 der BV 1959 von den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der BV 1959 bestehenden beamtenrechtlichen Grundsätzen abweichende Regelungen vereinbart. Damit haben sie dem Umstand Rechnung getragen, dass die von der BV 1959 Begünstigten - anders als Beamte - aufgrund ihrer Tätigkeit Rentenansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung und gegenüber der Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände des Landes Hessen erwerben. |
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(1) Aus der in Nr. 4 Satz 1 der BV 1959 vorgesehenen vollen Anrechnung der den Versorgungsberechtigten aus der Sozialversicherung und der Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände des Landes Hessen zustehenden Renten ergibt sich, dass die Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen durch eine Gesamtversorgung bewirkt werden soll. Nr. 4 Satz 1 der BV 1959 soll - am Versorgungsziel gemessen - eine überhöhte Versorgung ausschließen und eine Mehrfachbelastung des Versorgungsschuldners vermeiden (Fußnote). Diese Regelung war notwendig, da eine Anrechnung der Renten aus der Sozialversicherung und der Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände des Landes Hessen zum Zeitpunkt der Schaffung der BV 1959 nicht zu den Grundsätzen der Beamtenversorgung gehörte. Sie war weder im damals geltenden hessischen Beamtenversorgungsrecht noch im Versorgungsrecht des Bundes vorgesehen. § 86 Abs. 1 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienste des Landes Hessen idF vom 11. November 1954 (Fußnote) und in der Fassung, die es durch das Hessische Besoldungsgesetz vom 21. Dezember 1957 (Fußnote) erfahren hat, sowie § 115 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (Fußnote) idF vom 18. September 1957 (Fußnote) sahen lediglich im Zusammenhang mit der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit die Berücksichtigung bestimmter versicherungspflichtiger Beschäftigungszeiten vor, während derer der Beamte vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hatte. In diesem Fall war der Teil der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der dem Verhältnis der berücksichtigten versicherungspflichtigen Jahre zu den für die Rente angerechneten Versicherungsjahren entsprach, insoweit auf die Versorgungsbezüge anzurechnen, als er nicht auf eigenen Beitragsleistungen beruhte. |
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(2) Auch mit der unter Nr. 4 Satz 2 der BV 1959 getroffenen Bestimmung, wonach Voraussetzung für Leistungen nach der BV 1959 ist, dass der Versorgungsberechtigte sowohl der gesetzlichen Rentenversicherung als auch der Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände des Landes Hessen zugehörig ist, also gegen diese Versorgungsträger Versorgungsansprüche hat, sind die Betriebspartner von den damals und auch heute noch geltenden Grundsätzen der Beamtenversorgung abgewichen. Beamte haben aufgrund des in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Alimentationsprinzips Anspruch auf eine amtsangemessene Alimentation und damit auch eine amtsangemessene Versorgung unabhängig davon, ob sie daneben Ansprüche auf eine gesetzliche Rente oder auf eine Rente aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes haben. Erzielen sie neben der Versorgung derartige Einkünfte, so wirkt sich dies seit der Einführung der Möglichkeit der Anrechnung von anderen Renten in das Beamtenversorgungsrecht nur auf die Höhe der Versorgungsbezüge und nicht auf den Anspruchsgrund aus (Fußnote). Mit der Regelung in Nr. 4 Satz 2 der BV 1959 haben die Betriebsparteien zum Ausdruck gebracht, dass die Leistungen nach der BV 1959 dazu dienen, die Versorgung der Versorgungsberechtigten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände des Landes Hessen auf das für einen Beamten mit derselben ruhegehaltsfähigen Dienstzeit maßgebliche Versorgungsniveau aufzustocken. Mit der Altersversorgung nach der BV 1959 sollte demnach ein Beitrag zur Aufrechterhaltung des Lebensstandards geleistet werden, den die Versorgungsempfänger am Schluss ihrer Beschäftigung bei der Beklagten und deren Rechtsvorgänger hatten. |
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dd) Zu den mit Nr. 1 der BV 1959 in Bezug genommenen Grundsätzen der Beamtenversorgung, nach denen sich die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach der BV 1959 bestimmen sollen, gehört auch das Prinzip, dass sich die Versorgungsbezüge jeweils nach den allgemeinen Veränderungen der Dienstbezüge errechnen (Fußnote). |
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Durch die Einführung von § 86 Abs. 2 Bundesbeamtengesetz vom 14. Juli 1953 (Fußnote) und - bezogen auf die hessischen Beamten - von § 39 Abs. 1 HBesG 1957, wonach die Versorgungsbezüge bei einer allgemeinen Erhöhung oder Verminderung der Dienstbezüge jeweils neu zu regeln waren, ist das bis dahin grundsätzlich geltende Prinzip, dass die Versorgung sich allein nach den bei Eintritt in den Ruhestand erdienten Dienstbezügen bemisst, abgelöst worden (Fußnote). Der auch in den nachfolgenden landes- und bundesgesetzlichen Bestimmungen des Beamten- und Beamtenversorgungsrechts (Fußnote) verankerte Grundsatz, dass sich die Versorgungsbezüge jeweils nach den allgemeinen Veränderungen der Dienstbezüge errechnen, konkretisiert das in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltene Alimentationsprinzip (Fußnote). Dieses verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Entwicklung und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (Fußnote). Art. 33 Abs. 5 GG gilt demnach nicht nur für die Besoldung während der aktiven Dienstzeit, sondern auch für die Versorgung während des Ruhestandes und nach dem Ableben (Fußnote). Zwar ist der Gesetzgeber bei der Anpassung der Versorgungsbezüge nicht verpflichtet, eine strikte Parallelität der Besoldungs- und Versorgungsentwicklung zu gewährleisten (Fußnote). |
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ee) Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten führt die Anwendung des beamtenrechtlichen Grundsatzes, wonach sich die Versorgungsbezüge jeweils nach den allgemeinen Veränderungen der Dienstbezüge errechnen, nicht dazu, dass die der Dynamisierung unterliegenden Bestandteile der Vergütung der nach der BV 1959 Versorgungsberechtigten entsprechend den jeweiligen Erhöhungen der Beamtenbesoldung neu zu berechnen sind; vielmehr ist die Neuberechnung entsprechend den jeweiligen Erhöhungen der Tarifvergütungen nach dem AVE-Vergütungstarifvertrag - Gruppe Hessen - vorzunehmen. |
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(1) Die unter Nr. 1 der BV 1959 mit der Zusage einer beamtenmäßigen Versorgung verbundene Inbezugnahme der für die Versorgung der Beamten des Landes Hessen maßgebenden Grundsätze bedeutet nicht, dass diese ohne jede Modifikation unmittelbar zur Anwendung gelangen können. Vielmehr führt die Verweisung lediglich zu einer sinngemäßen Anwendung dieser Grundsätze unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Versorgungszusage. Selbst für den Fall der umfassenden Verweisung auf die für die Beamten maßgeblichen Vorschriften können die in Bezug genommenen gesetzlichen Bestimmungen nicht unbesehen übernommen werden; die Verweisung rechtfertigt vielmehr nur eine entsprechende Anwendung (Fußnote). Dies gilt erst recht, wenn sich die Versorgungszusage auf eine Inbezugnahme der Grundsätze des Beamtenversorgungsrechts beschränkt. |
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(2) Die sinngemäße Anwendung des beamtenrechtlichen Grundsatzes der Bindung der Versorgung an die Besoldung hat zur Folge, dass für die Neuberechnung der Betriebsrenten nach der BV 1959 die Steigerungen maßgeblich sind, die die tariflichen Vergütungen der aktiven Arbeitnehmer der Beklagten durch den AVE-Vergütungstarifvertrag - Gruppe Hessen - erfahren. Nur die Neuberechnung entsprechend diesen Erhöhungen trägt dem Umstand Rechnung, dass die Versorgungsberechtigten zu ihrer aktiven Dienstzeit keine Besoldung, sondern eine Vergütung erhielten und dass die BV 1959 für die Berechnung der Betriebsrenten nicht - wie bei Beamten - an die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge, sondern - insoweit abweichend von der Beamtenversorgung - an die ruhegehaltsfähige Vergütung anknüpft. Sie berücksichtigt zudem den mit den Leistungen nach der BV 1959 verfolgten Zweck, einen Beitrag zur Aufrechterhaltung des Lebensstandards zu erbringen, den die Versorgungsberechtigten am Ende des aktiven Arbeitsverhältnisses erlangt haben. Da dieser Lebensstandard maßgeblich durch die zuletzt bezogene Vergütung geprägt wird, können für die Neuberechnung der Betriebsrente nur die Steigerungen maßgeblich sein, die die Vergütungen der aktiven Arbeitnehmer der Beklagten durch den AVE-Vergütungstarifvertrag - Gruppe Hessen - erfahren. |
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c) Die sich aus Nr. 1 der BV 1959 ergebende Zusage der Beklagten, die Betriebsrenten bei jeder Erhöhung der tariflichen Vergütungen nach dem AVE-Vergütungstarifvertrag - Gruppe Hessen - neu zu berechnen und entsprechend anzupassen, ist nicht nach § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG, § 134 BGB unwirksam. Nr. 1 der BV 1959 enthält keine Abweichung von der gesetzlichen Anpassungsprüfungs- und Entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zuungunsten der Arbeitnehmer. |
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aa) Entgegen der Ansicht der Beklagten gilt § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG grundsätzlich auch für die mit der BV 1959 zugesagte beamtenmäßige Alters- und Hinterbliebenenversorgung. Die Regelung findet lediglich dann keine Anwendung, wenn der Versorgungsempfänger während seiner aktiven Beschäftigungszeit von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit war, weil er eine Vergütung und Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen erhält sowie bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung seiner Bezüge nach beamtenrechtlichen Grundsätzen und auf Beihilfe hat (Fußnote). In diesem Fall widerspricht die Anwendung der dem Beamtenversorgungsrecht fremden Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG einer vollständigen Gleichstellung des versorgungsberechtigten Arbeitnehmers hinsichtlich der Vergütung und Versorgung mit Beamten. Diese Voraussetzungen sind vorliegend indes nicht gegeben. Die nach der BV 1959 Versorgungsberechtigten waren während ihrer aktiven Beschäftigungszeit nicht von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit. Vielmehr war die Versicherungspflicht gemäß Nr. 4 der BV 1959 gerade Voraussetzung für die Gewährung der Altersversorgung nach der BV 1959. |
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bb) Durch die BV 1959 haben die Betriebsparteien die Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG nicht abbedungen. Bei Abschluss der BV 1959 galt die gesetzliche Anpassungsprüfungs- und Entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG noch nicht. Die Vorschrift trat erst am 22. Dezember 1974 in Kraft (Fußnote). Daher kann nicht angenommen werden, dass die Betriebsparteien mit der durch Nr. 1 der BV 1959 begründeten Verpflichtung zur Dynamisierung der laufenden Betriebsrenten die gesetzliche Anpassungsprüfungspflicht ausschließen wollten. Die sich aus der BV 1959 ergebende Verpflichtung zur Neuberechnung der Betriebsrenten und Anpassung an die tarifliche Vergütungsentwicklung ist deshalb auch nicht nach Inkrafttreten von § 17 Abs. 3, § 16 BetrAVG am 22. Dezember 1974 unwirksam geworden. Sie besteht vielmehr neben der Verpflichtung zur Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG. |
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3. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Versorgungsverbindlichkeiten der Beklagten im Wege der Umwandlung durch Abspaltung am 6. September 2010 auf die O übergegangen sind. Selbst wenn die Beklagte ab diesem Zeitpunkt nicht mehr Versorgungsschuldnerin des Klägers sein sollte, haftet sie ihm gegenüber nach § 133 Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 3 Satz 2 UmwG für die von ihm begehrte Fortschreibung (Fußnote) seiner Betriebsrente nach der BV 1959 jedenfalls bis zum 6. September 2020. |
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a) Nach § 133 Abs. 1 Satz 1 UmwG haften die an der Spaltung beteiligten Rechtsträger für die Verbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers, die vor dem Wirksamwerden der Spaltung begründet worden sind, als Gesamtschuldner. |
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Die Verpflichtung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers bei jeder Steigerung der tariflichen Vergütungen nach dem AVE-Vergütungstarifvertrag - Gruppe Hessen - in der Weise neu zu berechnen, dass die der Dynamisierung unterliegenden Vergütungsbestandteile entsprechend den jeweiligen Steigerungen der Vergütungen nach dem AVE-Vergütungs-tarifvertrag - Gruppe Hessen - fortgeschrieben werden, und die Betriebsrente des Klägers entsprechend anzuheben, wurde bereits vor der Eintragung der Spaltung begründet. Für die Begründung einer Verbindlichkeit iSd. § 133 Abs. 1 Satz 1 UmwG reicht es aus, wenn der Rechtsgrund für die Entstehung der Forderung vor dem Zeitpunkt der Abspaltung gelegt wurde. Nicht erforderlich ist, dass der Anspruch bereits entstanden ist (Fußnote). Da die Verpflichtung der Beklagten zur entsprechenden Neuberechnung und Anhebung der Betriebsrente des Klägers aus der BV 1959 folgt, wurde die Verbindlichkeit vor der Spaltung begründet. |
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b) Die Haftung der Beklagten nach § 133 Abs. 1 UmwG endet jedenfalls nicht vor dem 6. September 2020. |
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Für vor dem Wirksamwerden der Spaltung begründete Versorgungsverpflichtungen aufgrund des Betriebsrentengesetzes ist die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten gemäß § 133 Abs. 3 Satz 2 UmwG auf zehn Jahre befristet. Nach § 133 Abs. 4 iVm. § 19 Abs. 3 UmwG beginnt die zehnjährige Frist an dem Tag, an dem die Eintragung der Spaltung in das Handelsregister des übertragenden Rechtsträgers bekannt gemacht worden ist. Nach dem Vortrag der Beklagten erfolgte die Eintragung der Spaltung in das Handelsregister am 6. September 2010. Wann die Bekanntmachung der Eintragung erfolgte, ist weder vorgetragen noch festgestellt. Diese kann allerdings frühestens am 6. September 2010 vorgenommen worden sein. Nach § 187 Abs. 1 iVm. § 188 Abs. 2 BGB endet die Frist für eine etwaige Haftung der Beklagten nach § 133 UmwG demnach frühestens am 6. September 2020. |
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. |
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