Bilanzierung – Teil 12 – Begriff und Ausweis der Sachanlagen
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
5 Bilanzierung von Sachanlagen
Bei der Bilanzierung von Sachanlagen sind hinsichtlich der Begrifflichkeit, des bilanziellen Ansatzes und dem Ausweis sowie der Bewertung rechtliche Vorgaben zu beachten. Wie auch bei allen anderen Bilanzposten werden Sachanlagen in einer Erst- und Folgebewertung bewertet.
5.1 Begriff der Sachanlagen
Sachanlagen sind Vermögensgegenstände die körperlich fassbar sind, die also eine physische Substanz haben. Es sind mithin Vermögensgegenstände die bestimmt sind, dem Unternehmen langfristig zu dienen. Sachanlagen werden in bewegliche und unbewegliche Vermögensgegenstände unterschieden. Bewegliche Vermögensgegenstände sind z.B. die Betriebs- und Geschäftsausstattung und Maschinen. Zu den unbeweglichen Vermögensgegenständen zählen der Grund und Boden und Gebäude. Eine weitere wichtige Unterscheidung ist die Unterscheidung in abnutzbare und nicht abnutzbare Vermögensgegenstände. Bei abnutzbaren Vermögensgegenständen ist die zeitliche Nutzung begrenzt, was im Umkehrschluss bei nicht abnutzbaren Vermögensgegenständen nicht der Fall ist. Abnutzbar sind Gebäude, Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung. Nicht abnutzbar sind Grund und Boden und Finanzanlagen.
5.2 Ausweis der Sachanlagen
Der Ausweis der Sachanlagen wird unterteilt in Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken, technische Anlagen und Maschinen, andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung und geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau.
5.2.1 Gliederungsschema gem. § 266 HGB
Das Sachanlagevermögen bildet den zweiten Posten des Anlagevermögens. Nach der Gliederungssystematik des § 266 Abs. 2 A. II HGB ergeben sich vier Arten der Sachanlagen des Anlagevermögens:
- Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken
- technische Anlagen und Maschinen
- andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung
- geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau
5.2.1.1 Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschl. der Bauten auf fremden Grundstücken
Unter diesen Posten werden die Grundstücke und Gebäude, also die Immobilien des Unter-nehmens erfasst. Zivilrechtlich spricht man von bebauten Grundstücken und erfasst damit den Grund und Boden und das darauf stehende Gebäude als eine Einheit. Bilanzrechtlich ist eine Differenzierung geboten, denn der Grund und Boden ist ein nicht abnutzbarer Vermögensgegenstand während das Gebäude abnutzbar und damit planmäßig abzuschreiben ist. Zu den grundstücksgleichen Rechten gehört das Erbbaurecht oder die dauerhaften Wohn- und Nutzungsrechte.
5.2.1.2 Technische Anlagen und Maschinen
Hier werden die Vermögensgegenstände ausgewiesen, die unmittelbar der eigentlichen Produktion dienen z.B. Produktionsmaschinen, Kräne und Hochöfen.
5.2.1.3 Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung
Die hier auszuweisenden Vermögensgegenstände dienen in Abgrenzung zu technischen Anlagen und Maschinen nur mittelbar der betrieblichen Leistungserstellung wie z.B. Transportbänder, Ladeneinrichtungen, Büroeinrichtungen, Computer und Fuhrpark.
5.2.1.4 Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau
Unter diesem Posten werden Anzahlungen zum Erwerb von Sachanlagen ausgewiesen d.h. Anzahlung einer Maschine. Anlagen im Bau sind Sachanlagen die am Bilanzstichtag noch nicht fertiggestellt sind.
5.2.2 Anlagengitter § 268 Abs. 2 HGB
Im Interesse der Bilanzklarheit müssen Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften im Sinne des § 264a HGB in der Bilanz oder im Anhang die Entwicklung der im Anlagevermögen gesondert auszuweisenden Posten in einem sogenannten Anlagespiegel darstellen, § 268 Abs. 2 HGB.
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Bilanzposten |
Historische AK/HK |
Zugänge 01 |
Abgänge 01 |
Umbuchungen |
Zuschreibungen 01 |
Abschreibungen kumuliert |
Buchwert 31.12.01 |
Buchwert 31.12.00 |
Abschreibungen 01 |
Immaterielle VG |
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Sachanlagen |
Beispiel
Im Januar 01 wird eine Maschine zu Anschaffungskosten von 60.000,- € gekauft. Diese Maschine hat eine betriebliche Nutzungsdauer von 6 Jahren. Sie wird linear abgeschrieben (jährlich 10.000,- €).
- Im Geschäftsjahr 01 wird der Zugang in Spalte 3 mit den historischen Anschaffungskosten von 60.000,- € erfasst. In der Spalte 7 wird die kumulierte Abschreibung von 10.000,- € ausgewiesen. Der Buchwert beträgt also noch 50.000,- €. Er wird in die Spalte 8 eingetragen. Der Buchwert am Ende des Vorjahres beträgt 0 €. Die Abschreibung des Geschäftsjahres beträgt 10.000,- € und wird in Spalte 10 verzeichnet.
Anlagegitter zum Beispiel im Geschäftsjahr 01:
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Bilanzposten |
Historische AK/HK |
Zugänge 01 |
Abgänge 01 |
Umbuchungen |
Zuschreibungen 01 |
Abschreibungen kumuliert |
Buchwert 31.12.01 |
Buchwert 31.12.00 |
Abschreibungen 01 |
Immaterielle VG |
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Sachanlagen |
60.000 |
10.000 |
50.000 |
0 |
10.000 |
Im Geschäftsjahr 02 werden in Spalte 2 die historischen Anschaffungskosten der Maschine von 60.000,- € ausgewiesen. Der Betrag bleibt dort solange bestehen, bis die Maschine aus dem Betrieb ausscheidet oder über weitere Zugänge wie Erweiterungen erhöht wird. Die Abschreibung beträgt nun 20.000,- €. Der Buchwert am Ende des Geschäftsjahres beträgt 40.000,- €. Im Übrigen werden die Werte der Spalte 9 und 10 aus dem Anlagengitter des Geschäftsjahres 01 entnommen.
Anlagegitter zum Beispiel im Geschäftsjahr 02:
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9 |
10 |
Bilanzposten |
Historische AK/HK |
Zugänge 02 |
Abgänge 02 |
Umbuchungen |
Zuschreibungen 02 |
Abschreibungen kumuliert |
Buchwert 31.12.02 |
Buchwert 31.12.01 |
Abschreibungen 02 |
Immaterielle VG |
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Sachanlagen |
60.000 |
20.000 |
40.000 |
50.000 |
10.000 |
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Bilanzierung“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Steuerrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt LL.M., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2016, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6.
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Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
Stand: Januar 2016