Bilanzierung – Teil 29 – Verbindlichkeiten
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
9.2 Verbindlichkeiten
9.2.1 Ausweis und Ansatz
Bei mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften sowie bei haftungsbeschränkten Personengesellschaften sind die Verbindlichkeiten in der Handelsbilanz gem. § 266 Abs. 3 C. HGB wie folgt zu gliedern.
- Anleihen
- Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
- erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen
- Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
- Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel
- Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen
- Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
- sonstige Verbindlichkeiten
9.2.1.1 Anleihen
Anleihen sind langfristige Verbindlichkeiten, die am öffentlichen Kapitalmarkt durch Schuldverschreibungen aufgenommen wurden
9.2.1.2 Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
Mit Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten sind alle Verbindlichkeiten gegenüber Banken gemeint.
9.2.1.3 Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen
Eingegangene Anzahlungen auf Bestellungen sind hierunter zu fassen.
9.2.1.4 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen entstehen durch Inanspruchnahme von Lieferungen oder Leistungen, ohne eine Gegenleistung erbracht zu haben. Der Bilanzierende hat eine Leistung auf Ziel erhalten und erst nach einer bestimmten eingeräumten Zahlungsfrist bezahlt.
9.2.1.5 Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel
Hier werden Verbindlichkeiten ausgewiesen, die entstanden sind durch die Annahme gezogener Wechsel oder die Ausstellung eigener Wechsel.
9.2.1.6 Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen
Es werden die Verbindlichkeiten ausgewiesen die aus dem Geschäftsverkehr mit verbundenen Unternehmen resultieren. Verbundene Unternehmen sind solche Unternehmen zwischen denen ein Mutter- und Tochterverhältnis besteht. Die Muttergesellschaft hält mehr als 50 % der Anteile an der Tochtergesellschaft. § 271 Abs. 1 HGB.
9.2.1.7 Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
Entsprechend wie bei Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen wird hier der Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen abgebildet, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht. Wann ein solches Beteiligungsverhältnis besteht, ist in § 271 Abs. 1 HGB definiert. Es erfordert lediglich ein Beteiligungsverhältnis von 20 % am anderen Unternehmen.
9.2.1.8 Sonstige Verbindlichkeiten
Dieser Bilanzposten stellt einen Auffangposten für alle noch nicht erfassten Verbindlichkeiten dar z.B. für Steuerverbindlichkeiten oder auch sogenannte kreditorische Debitoren. Kreditorische Debitoren sind Verbindlichkeiten gegenüber Kunden die z.B. dadurch entstehen, dass der Kunde zu viel bezahlt hat oder eine Gutschrift erhält. Umgekehrt gibt es auch debitorische Kreditoren. Es handelt sich um Forderungen an Lieferanten wie z.B. Überzahlungen oder Gutschriften. Die debitorischen Kreditoren dürfen nicht mit Verbindlichkeiten aus Leistungen und Lieferungen verrechnet werden, vielmehr sind sie unter den sonstigen Vermögensgegenständen auszuweisen.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Bilanzierung“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Steuerrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt LL.M., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2016, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6.
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Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
Stand: Januar 2016