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Checklisten Arbeitsrecht - Ausbildungszeugnis

Gem. BBiG § 8 (1) hat der Ausbildende dem Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein Berufsausbildungszeugnis auszustellen. Hat der Ausbildende die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt, so soll auch der Ausbilder das Ausbildungszeugnis unterschreiben. Das Zeugnis muss folgende Punkte beachten: Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse des Auszubildenden. Auf Verlangen des Auszubildenden sind auch Angaben über Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten aufzunehmen.

Ausbildungszeugnis

Datenerhebung:

  • Vorname, Nachname (ggf. Geburtsname) sowie Geburtsdatum und -ort des Zeugnisempfängers
  • vollständige Bezeichnung des Ausbildungsberufs
  • Dauer der Ausbildung (Beginn und Ende)
  • Welche Abteilungen wurden durchlaufen?
  • Welche Lerninhalte wurden vermittelt?
  • Wie soll die allgemeine Leistungsbeurteilung ausfallen?
  • Was waren besondere Stärken des Zeugnisempfängers?
  • gab es Schwächen, die unbedingt erwähnt werden müssen (Bitte beachten Sie, dass die Note an sich schon eine Stärken- und Schwächenbewertung darstellt; hier sind wirklich gravierende Schwachstellen gemeint)?
  • Wie war das Verhalten des Zeugnisempfängers?
  • Wann wurde die Abschlussprüfung von der IHK abgelegt?
  • Wird der Zeugnisempfänger in ein festes Anstellungsverhältnis übernommen – wenn nein, warum nicht?

Aufbau:

Ein qualifiziertes Ausbildungszeugnis wird wie folgt aufgebaut:

  • Absatz 1 enthält die vollständigen Angaben über Person und Ausbildungsberuf des Zeugnisempfängers im Unternehmen und eine kurze Darstellung des Unternehmens selbst;
  • Absatz 2 gibt die Ausbildungsstationen und die Lerninhalte wieder;
  • Absatz 3 enthält die Leistungsbeurteilung, daran anschließend folgt
  • Absatz 4 mit der Bewertung des Verhaltens;
  • Absatz 5 schließlich nennt Tag der Abschlussprüfung bei der Kammer/IHK und gibt einen Hinweis auf die Übernahme;
  • Absatz 6 enthält die Dankes- und Schlussformel.

Formvorschriften:

  • fehlerfrei geschrieben
  • nicht zu kurz (ca. 1 1/2 Din A-4 Seiten lang)
  • einheitliche sprachliche Darstellung verfasst
  • korrekte Unterzeichnung mit Name des Unterzeichners, Position, Datum
  • nicht falten, nicht lochen - möglichst in kartonverstärkter Klarsichtfolie

Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 09/2005


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