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„Da ist der Wurm drin“ - Gewährleistungsrecht beim Möbelkauf

Ob Ersteinrichter, Zweiteinrichter oder Spontankäufer – beim Möbelkauf ist für Alle ein treffender Geschmack die halbe Miete. Doch über Geschmack lässt sich bekanntlich ja trefflich streiten. Der Möbelkauf kann aber nicht nur eine geschmackliche Auseinandersetzung auslösen, sondern auch rechtliche Streitigkeiten. Was gibt es hier zu beachten?

Mangelanzeige bei Übergabe der Ware

Beim Kauf beweglicher Sachen, beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre. Zu beachten ist, dass bei gebrauchten Gütern die Frist vertraglich auf ein Jahr verkürzt werden kann. Die Frist beginnt mit der Übergabe. Ist ein Mangel am Möbelstück bereits zum Übergabezeitpunkt erkennbar (offener Mangel), so muss der private Käufer diesen sofort melden. Im Rechtsverkehr zwischen Geschäftsleuten gilt einen kürzere Frist (§ 377 HGB). Eine Besonderheit: Wenn ein Mangel innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe auftritt, gilt die gesetzliche Vermutung, dass der Mangel schon bei der Übergabe vorlag (verdeckter Mangel). Nach der Sechsmonatsfrist muss im Streitfall der Käufer beweisen, dass der Mangel bereits bei der Übergabe vorlag.
Wenn also Gewährleistungsansprüche innerhalb dieser Frist vom Verkäufer nicht anerkannt werden, sollte sich der Käufer nicht zu langen hinhalten lassen und rechtliche Hilfe in Anspruch nehmen.

 

Holzwurm in Antiquität

Auch ein Anspruch auf Ersatz eines Mangelfolgeschadens verjährt regelmäßig nach zwei Jahren. Als sogenannten Mangelfolgeschäden bezeichnen Juristen Schäden, die z.B. ein Käufer aufgrund einer mangelhaften Kaufsache an anderen Rechtsgütern erleidet. Konkret: Ist ein erworbenes Möbelstück von einem Holzwurm befallen und führt dies zu einem Schaden an anderen Möbelstücken, so haftet der Verkäufer dafür. Das Gewährleistungsrecht schützt aber nicht nur Antiquitätenliebhaber sondern auch Freunde der Selbstmontage. Denn klappt der Zusammenbau der Möbel aufgrund einer fehlerhaften Bauanleitung nicht, liegt ein Mangel vor.

 

„Das Kleingedruckte“

Im Verbrauchergeschäft – eine Privatperson steht einem Unternehmer gegenüber – können die gesetzlichen Gewährleistungsrechte im Vorhinein nicht wirksam eingeschränkt werden. Denn der Käufer soll nach dem Sinn des Gesetzes das bekommen, was er erwarten darf. So hat das Landgericht Gießen (1 S 106/95) entschieden, dass ein in restaurierten Zustand verkaufte Antiquität fehlerhaft ist, wenn die aufgebrachte Schellackpolitur unansehnlich wird.
Auch die formularmäßige Beschränkung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bei einer Freihauslieferung bis zum 3. Stock mit der Folge eines Preisaufschlages in höhere Stockwerke ist unwirksam (LG Mainz, 1 O 299/94).

Beim Verkauf gebrauchter Möbel über das Internet haben Privatverkäufer oft die Vorstellung, die Waren ohne Haftungsrisiko verkaufen zu können, indem sie einen umfassenden Gewährleistungsausschluss - auch bei Mängeln der Sache – verwenden. Auf einen umfassenden Haftungsausschluss wie beispielsweise „Verkauf unter Ausschluss der Gewährleistung, soweit nicht nachfolgend eine Garantie übernommen wird“ kann sich der Verkäufer jedoch nicht berufen. Liegt ein Mangel vor und stellt sich der Verkäufer quer, so sollte der Käufer seine Gewährleistungsansprüche von einem Anwalt überprüfen lassen.


Und wird zwischen Eheleuten doch einmal über den Geschmack der neuen Anschaffung gestritten, zumal wenn der Kauf nicht abgesprochen war, gibt es möglicherweise dennoch einen Ausweg. Das Landgericht Mönchengladbach (2 S 48/90), hat nämlich entschieden, dass der Ratenzahlungskauf eines Wohnzimmerschrankes nebst kompletter Polstergarnitur kein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie im Sinne des § 1357 BGB darstellt. Eine Rückabwicklung des Kaufvertrages war in diesem Fall möglich.


 

Der Artikel wurde Veröffentlicht im "Stadtkind Hannover", Heft 7/2009


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 1/2010


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Gericht / Az.: LG Mainz, 1 O 299/94; Landgericht Mönchengladbach 2 S 48/90; Landgericht Gießen (1 S 106/95)
Normen: § 1357 BGB; § 377 HGB

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