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Das Löschungsverfahren - Einführung


Herausgeber / Autor(-en):
Tobias Bock
wissenschaftlicher Mitarbeiter


Wer die Löschung einer eingetragene Marke aus dem Markenregister erreichen will, kann hierzu verschiedene Wege einschlagen. Je nachdem, auf welche Gründe die Löschung der Marke gestützt werden soll, sind verschiedene Verfahren einzuleiten. Diese Verfahren sind im Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (MarkenG) geregelt. Soll die Löschung damit begründet werden, dass ein älteres Recht an dem betroffenen Zeichen besteht, das durch die eingetragene Marke verletzt werde, so kommt das Widerspruchs- bzw. das Löschungsverfahren in Betracht.

Zum Widespruchsverfahren vergleiche siehe Das Widerspruchsverfahren - 1. Einführung.

Löschungsverfahren

Das MarkenG enthält mehrere Möglichkeiten für eine Löschung der Marke auf Betreiben Dritter.

1. Löschungsverfahren wegen absoluter Schutzhindernisse

Soll eine Marke mit der Begründung gelöscht werden, die Marke hätte wegen absoluter Schutzhindernisse (z. B. ein für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen rein beschreibender Begriff) nicht ins Register eingetragen werden dürfen, so kann ein gebührenpflichtiger Antrag auf Löschung der Marke gestellt werden (§ 50 Abs. 1 MarkenG). Das Deutsche Patent- und Markenamt kann von Amts wegen (ohne Antrag auf Löschung durch einen anderen) eine zu Unrecht eingetragene Marke in der Regel nicht mehr löschen. Die Marke kann nur gelöscht werden, wenn das Schutzhindernis sowohl im Zeitpunkt der Eintragung als auch noch im Moment der Entscheidung über die Löschung besteht. Wenn die Marke entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1-3 MarkenG eingetragen wurde, kann die Eintragung außerdem nur dann gelöscht werden, wenn der Antrag auf Löschung innerhalb von 10 Jahren seit dem Tag der Eintragung gestellt wird. In der Praxis von Bedeutung ist weiterhin der Löschungsgrund des § 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG. Danach ist eine Marke zu löschen, wenn der Anmelder bei der Anmeldung bösgläubig war (z. B. weil er mit der Anmeldung die rechtsmissbräuchliche Behinderung Dritter bezweckt). Dieses markenrechtliche Löschungsverfahren kann von jedermann angestrengt werden. Es dient dem öffentlichen Interesse an der Freihaltung des Registers von schutzunfähigen Marken. Das führt dazu, dass das eigene Verhalten des Antragstellers (etwa die Anmeldung eines der zu löschenden Marke vergleichbares Zeichen) für die Beurteilung der Löschungsgründe keine Rolle spielt. Wird die Löschung nach §§ 50, 54 MarkenG beantragt und die Löschungsgebühr bezahlt, so unterrichtet das Amt den Inhaber hierüber. Widerspricht er der Löschung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Mitteilung, so wird die Eintragung gelöscht. Widerspricht er der Löschung, so wird das Löschungsverfahren durchgeführt.

2. Löschungsverfahren wegen Verfalls

Ist jemand der Ansicht, eine Marke sei zu löschen, weil sie mindestens fünf Jahre lang nicht mehr benutzt wurde oder aus ähnlichen Gründen verfallen sei, so besteht die Möglichkeit, beim DPMA einen gebührenpflichtigen Antrag auf Löschung wegen Verfalls (§§ 49, 53 MarkenG) zu stellen. Dieser kann von jedermann gestellt werden. Das DPMA unterrichtet daraufhin den Inhaber der eingetragenen Marke über den Antrag und fordert ihn auf mitzuteilen, ob er der Löschung widerspreche. Widerspricht der Inhaber der eingetragenen Marke der Löschung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung, so wird die Eintragung gelöscht. Liegt allerdings ein fristgerechter Widerspruch vor, so teilt das DMPA dies dem Antragsteller mit und unterrichtet ihn darüber, dass er die Löschung nunmehr durch Klage nach § 55 Markengesetz geltend zu machen ist. Es ist aber auch möglich, sofort vor den ordentlichen Gerichten auf Löschung wegen Verfalls zu klagen (§ 55 Markengesetz). Eine bestehende Löschungsreife kann durch die Wiederaufnahme der Benutzung geheilt werden, sofern diese mindestens drei Monate vor Stellung bzw. Androhung des Löschungsantrages erfolgt.

3. Löschungsverfahren wegen älterer Rechte

Ein Löschungsverfahren gegen eine eingetragene Marke ist schließlich auch wegen des Bestehens eines älteren Rechts möglich. Anders als im Widerspruchsverfahren kann dies auf alle Kennzeichenrechte gestützt werden, soweit Identität oder Verwechslungsgefahr besteht. Dies gilt auch, wenn die Widerspruchsfrist abgelaufen ist oder das Widerspruchsverfahren erfolglos war. Die Zivilgerichte sind nicht an die Entscheidung des DPMA gebunden.



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Tobias Bock
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Rechtsanwalt Harald Brennecke berät und vertritt als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei Markenanmeldungen für deutsche Marken, europäische Marken (Gemeinschaftsmarke) sowie internationale Marken (IR-Marke). Er unterstützt bei der Durchsetzung von Ansprüchen aus Markenverletzungen und bei Fragen der Nichtigkeit von Markenanmeldungen. 
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Er vertritt bei Streitigkeiten um Domainnamensrechte und Unternehmenskennzeichen,    

Rechtsanwalt Harald Brennecke hat veröffentlicht:

  • „Markenrecht - eine Einführung: Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung", ISBN 978-3-939384-22-9"Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht,  2010, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-08-3
  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
  • "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
  • "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0

Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Markenrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet im Bereich des Markenrechts folgende Vorträge an:

  • Marken als strategischer Schutz des Unternehmenswerts
  • Der Wert von Marken
  • Markenschutz in Deutschland und Europa – wie weit ein Markenschutz sinnvoll ist
  • Der Schutz von Domainnamen als Namensrecht und markenähnliches Recht

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