Das Recht der AG Teil 3 Das Kapital
Der Aktiengesellschaft (AG) muss ein bestimmtes Grundkapital zugeführt werden, um die Interessen der Gläubiger zu schützen. Dies ist wichtig, da die Aktionäre nicht haften. Nach § 7 AktG ist der Mindestnennbetrag des Grundkapitals 50.000 Euro. Die Höhe des Grundkapitals ist gemäß § 23 Abs. 3 Nr. 3 AktG in der Satzung (Gesellschaftsvertrag) festzustellen. Die Finanzverfassung der Aktiengesellschaft ist im Aktiengesetz streng geregelt. Das Recht der Personengesellschaften kennt solche strikten Regeln überhaupt nicht.
1. Kapitalaufbringung
Nach § 54 Abs. 2 AktG ist es eine Hauptverpflichtung der Aktionäre Bareinlagen (Geldeinlagen) zu leisten. Von der Pflicht zur Leistung einer Bareinlage kann der Aktionär nicht befreit werden (§ 66 AktG) Nach § 27 AktG sind ebenso Sacheinlagen möglich.
§ 27 AktG: Sollen Aktionäre Einlagen machen, die nicht durch Einzahlung des Ausgabebetrags der Aktien zu leisten sind (Sacheinlagen) , oder soll die Gesellschaft vorhandene oder herzustellende Anlagen oder andere Vermögensgegenstände übernehmen (Sachübernahme), so müssen in der Satzung festgesetzt werden der Gegenstand der Sacheinlage oder der Sachübernahme, die Person, von der die Gesellschaft den Gegenstand erwirbt, und der Nennbetrag, bei Stückaktien die Zahl der bei der Sacheinlage zu gewährenden Aktien oder die bei der Sachübernahme zu gewährende Vergütung.
Folgende Aspekte müssen bei der effektiven Kapitalaufbringung beachtet werden:
- Ausgabebetrag der Aktie, § 9 AktG
Nach § 9 AktG dürfen für einen geringeren Betrag als den Nennbetrag oder den auf die einzelne Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals Aktien nicht ausgegeben werden. Eine Emission unter pari ist nicht erlaubt!
- Aufrechnung einer Forderung
Es ist nicht zulässig, die Forderung einer Gesellschaft aufzurechnen (§ 66 Abs. 1 S. 2 AktG)
- Verfügen des Vorstandes über die Einlagen
Die Einlagen müssen zur freien Verfügung des Vorstandes stehen.
Ein großes Problem bei der Kapitalaufbringung ist die verdeckte Sacheinlage.
Was ist eine verdeckte Sacheinlage?
Bei einer verdeckten Sacheinlage zahlt der Aktionär zunächst seine Bareinlage (Geldeinlage), jedoch wurde mit den anderen Aktionären vereinbart, dass die AG mit dem eingezahlten Geld Sachen, Gegenstände oder Rechte des Aktionärs erwirbt. Nach außen wird fälschlicherweise vermittelt, dass es sich um eine Bareinlage handelt.
Früher galt in solchen Fällen die Geldeinlage als nicht erbracht. Heutzutage wird die verdeckte Sacheinlage durch die Regelung in § 27 Abs. 3 AktG entschärft.
2. Die Kapitalerhaltung
Die Aktiengesellschaft unterliegt dem Prinzip der strengen Kapitalbindung. Nach § 57 AktG dürfen den Aktionären keinea) Einlagen zurückgewährt werden
b) Zinszusagen gegeben werden
Ferner darf vor Auflösung der Aktiengesellschaft nur der Bilanzgewinn unter die Aktionäre verteilt werden.
Achtung: § 57 AktG gilt nicht bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen (§ 291 AktG), Erwerb eigener Aktien (§§ 57 Abs. 1 S. 2, 71 ff AktG), sowie bei Rückzahlungen nach einer Kapitalherabsetzung (§ 222 Abs. 3 AktG).
Die Rechtsfolge bei verdeckten Gewinnausschüttungen ist nach § 62 AktG einen Rückgewährungsanspruch der AG gegen den Aktionär. Dieser ist verschuldensunabhängig.
Wie erklärt sich diese strenge Kapitalbindung?
- Das Interesse der Gläubiger soll geschützt werden
- Die Minderheitsaktionäre sollen vor einer Aushöhlung des Gesellschaftsvermögen durch andere Aktionäre geschützt werden
3. Kapitalerhöhung und Herabsetzung
a) Kapitalerhöhung
Man unterscheidet zwei Arten der Kapitalerhöhung.
Die nominelle Kapitalerhöhung ist die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln. Der Aktiengesellschaft wird kein „neues“ Kapital zugeführt. Es erfolgt eine Umbuchung von beispielsweise Rücklagen in Stammkapital. Die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmittel ist in den §§ 207 ff AktG geregelt.
Die effektive Kapitalerhöhung ist die Kapitalerhöhung gegen Einlagen. Bei der effektiven Kapitalerhöhung werden der Gesellschaft tatsächlich Mittel hinzugeführt. Geregelt ist die effektive Kapitalerhöhung in den §§ 182 ff AktG.
b) Kapitalherabsetzung
Ebenso wie bei der Kapitalerhöhung wird bei der Kapitalherabsetzung zwischen nomineller und effektiver unterschieden. Die nominelle Kapitalherabsetzung ist in den §§ 229 ff AktG und die effektive Kapitalherabsetzung in den §§ 222 ff AktG geregelt.
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Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
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