Das Recht der internationalen Eisenbahnbeförderung von Gütern - Einführung in den Anwendungsbereich der CIM
Das Recht der internationalen Eisenbahnbeförderung von Gütern - Einführung in den Anwendungsbereich der CIM
Um den internationalen Frachtverkehr auf den Schienen zu vereinfachen und somit auch zu beschleunigen, wurde in Europa bereits 1890 das Berner Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr geschlossen. Heute wird der internationale Bahntransport durch eine Reihe internationaler Übereinkommen geregelt, die den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften vorgehen.
Die rechtliche Grundlage des internationalen Bahntransport ist das „Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr“ (COTIF = Convention relative aux transports internationaux ferroviaires) aus dem Jahr 1980, welches mittlerweile in den meisten europäischen Staaten in ihrer aktuellen Fassung COTIF 1999 gilt. Das COTIF besteht aus den „Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Personen und Gepäck“ (CIV) und den „Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern“ (CIM = Convention internationale concernant le transport des marchandises par chemin de fer).
Die Regelungen der CIM
Die einheitlichen Rechtsvorschriften der CIM finden auf alle Eisenbahntransporte von Gütern Anwendung, die mindestens die Gebiete zweier Mitgliedsstaaten berühren und denen ein einheitlicher Frachtbrief zu Grunde liegt.
Dabei sind die Vertragsstaaten der COTIF untereinander zur Beförderung verpflichtet. Nur in wenigen Ausnahmen können Beförderungen unter den entsprechenden Voraussetzungen abgelehnt werden. Neben der Beförderungspflicht enthalten die CIM auch einheitliche Regelungen über die zu erbringende Gegenleistung. So werden alle Bahnen an die jeweils gültigen Tarife gebunden; diese werden regelmäßig veröffentlicht. Als Währungseinheit dient hier das Sonderziehungsrecht.
Der Frachtvertrag kommt nach den CIM zustande, indem die Versandbahn das Gut samt dem Frachtbrief zur Beförderung annimmt. Als Zeichen der Annahme wird auf dem jeweiligen Frachtbrief der Tagesstempel der Versandbahn angebracht.
Der Absender der Güter hat einen ordnungsgemäßen, nach einem von den Bahnen vorgegebenen Muster, ausgefüllten Frachtschein vorzulegen. Der Frachtbrief muss in jedem Fall Angaben über den Zielbahnhof, Absender und Empfänger, Bezeichnung und weitere Einzelheiten des Gutes sowie eine Aufstellung der erforderlichen Papiere und Dokumente enthalten.
Der Rechte und Pflichten des Absenders
Die CIM räumen dem Absender verschiedene Rechte, aber auch Pflichten ein. So gehören beispielsweise zu seinen Hauptrechten die Bestimmung des Beförderungszieles und des Weges und die Lieferung innerhalb der geregelten Frist. Zudem kann der Absender durch nachträgliche Verfügungen den Frachtvertrag abändern oder gegen entsprechende Gebühr ein besonderes Lieferinteresse eintragen lassen.
Als Hauptleistungspflicht hat der Absender die Kosten (Fracht, Nebengebühren, Zölle etc.) gemäß Frachtbriefeintragung zu bezahlen. Außerdem muss er wie bereits genannt einen Frachtbrief erstellen und hat das Gut ausreichend zu verpacken und entsprechend zu kennzeichnen. In bestimmten Fällen treffen ihn zudem besondere Lieferungs- und Verladepflichten und er hat der Bahn die zoll- oder verwaltungsrechtlichen Begleitpapiere bereitzustellen.
Soweit Angaben im Frachtbrief unrichtig sind oder das Gut mangelhaft verpackt wurde, haftet der Absender der Bahn für die dadurch entstehenden Schäden. Gleiches gilt für falsche oder unvollständige Angaben in den zoll- oder verwaltungsrechtlichen Unterlagen.
Die Rechte und Pflichten der Eisenbahn
Das Hauptrecht der Eisenbahn gegen den Absender ist der Anspruch auf Bezahlung der Fracht und Ersatz der sonstigen Beförderungskosten. Demgegenüber hat die Bahn das Gut entsprechend den Angaben im Frachtbrief zu befördern. Die Beförderungspflicht schließt dabei die Obhutspflicht für die Güter mit ein.
Hieraus ergibt sich schließlich auch die Haftung der Eisenbahn. Diese haftet dem Absender für Schäden, die durch den gänzlichen oder teilweisen Verlust oder durch die Beschädigung der Güter entstehen, während diese sich in ihrer Obhut befinden. Soweit die Schäden jedoch von der Eisenbahn nicht vermieden werden konnten, ist sie von der Haftung befreit.
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Stand: Oktober 2007
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