Das Steuerstrafverfahren
Bei Zuwiderhandlungen gegen Steuergesetze enthält die Abgabenordnung (Fußnote) gegenüber dem Strafgesetzbuch (Fußnote) besondere Vorschriften für das Straf- und Bußgeldverfahren wegen dieser Verfehlungen.
Beginn und Wirkung des Steuerstrafverfahrens
Das Steuerstrafverfahren beginnt wie ein reguläres Strafverfahren mit der Einleitung des Ermittlungsverfahrens als erste Maßnahme zur Aufklärung des Verdachts einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit. Die Einleitung erfolgt dadurch, dass die Finanzbehörde im Sinne des § 6 AO, die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder der Strafrichter eine Maßnahme trifft, die erkennbar darauf abzielt, gegen eine Person wegen einer Steuerstraftat vorzugehen. Steuerstraftaten sind nach § 369 AO Straftaten, die nach den Steuergesetzen strafbar sind, wie etwa die Steuerhinterziehung, der Bannbruch, die Wertzeichenfälschung. Dazu gehört jeweils auch die Begünstigung solcher Personen, die Täter der Steuerstraftaten sind.
Die Einleitung des Steuerstrafverfahrens ist von entscheidender Bedeutung für die Rechtsstellung des betroffenen Steuerpflichtigen im Hinblick auf seine Rechte und Pflichten. Zudem wird die Berechnung der Strafverfolgungsverjährung durch die Verfahrenseinleitung entscheidend beeinflusst, denn die Bekanntgabe der Einleitung des Steuerstrafverfahrens an den Beschuldigten unterbricht die Verjährung. Die wohl wichtigste Wirkung hat aber die Einleitung eines steuerrechtlichen Strafverfahrens im Hinblick auf die Abgabe einer strafbefreienden Selbstanzeige. Denn gemäß § 371 Abs. 2 Nr. 1b AO ist eine solche Selbstanzeige ausgeschlossen, wenn dem Täter bzw. seinem Vertreter die Einleitung des Steuerstrafverfahrens wegen der Tat bekanntgegeben worden ist.
Zuständige Ermittlungsbehörde
Bei dem Verdacht einer Steuerstraftat ermittelt die Finanzbehörde den Sachverhalt, § 386 Abs. 1 AO. Dazu gehört in diesem Zusammenhang das Hauptzollamt, das Finanzamt, das Bundeszentralamt für Steuern und die Familienkasse. Örtlich zuständig ist die Finanzbehörde, die zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens für die Abgabeangelegenheiten zuständig ist.
Rechte und Pflichten des Beschuldigten
Mit der Einleitung des Steuerstrafverfahrens werden die Rechte des Beschuldigten gestärkt. Denn es erfolgt eine Differenzierung zum Besteuerungsverfahren. Nach § 393 Abs. 1 AO richten sich die Rechts und Pflichten der Steuerpflichtigen und der Finanzbehörde im Besteuerungsverfahren und im Strafverfahren nach den für das jeweilige Verfahren geltenden Vorschriften. Die Mitwirkungs-, Auskunfts- und Vorlagepflichten des Steuerpflichtigen sind im Steuerstrafverfahren erheblich eingeschränkt. Im Besteuerungsverfahren stehen dem Steuerpflichtigen dagegen keine Auskunftsverweigerungsrechte zu, weshalb er dort Gefahr läuft, sich selbst zu belasten. Verfahrensmaxime ist aber auch im Steuerstrafverfahren, dass sich der Steuerpflichtige nicht selbst zu belasten braucht. Zwangsmittel im Sinne des § 328 AO sind daher im Besteuerungsverfahren dann unzulässig, wenn die betroffene Person dazu gezwungen werden würde, sich selbst wegen einer von ihm selbst begangenen Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit zu belasten.
Unzulässig ist in diesem Zusammenhang auch die Verwertung von belastenden Informationen, die der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht aus einem Strafverfahren bekannt werden, die der Beschuldigte vor Einleitung oder in Unkenntnis des Verfahrens gegenüber der Finanzbehörde herausgegeben hat.
Dem Beschuldigten steht es auch im Steuerstrafverfahren frei, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder sich nicht zur Sache einzulassen. Die Beweislast liegt dann bei der ermittelnden Behörde. Verbotene Vernehmungsmethoden wie etwa Misshandlungen, Ermüdung oder Ähnliches oder auch nur die Drohungen mit einer solchen Maßnahme sind nicht zulässig.
Ferner steht es ihm auch in diesen Verfahren zu, sich jederzeit rechtlichen Beistand durch einen Verteidiger zu nehmen. Darüber hinaus kann er zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen.
Der Beschuldigte ist aber verpflichtet, auf Ladung im von der Finanzbehörde nach § 386 Abs. 2 Nr. 1 AO selbst geführten Steuerstrafverfahren vor der Straf- und Bußgeldsachenstellen und vor dem Strafrichter zu erscheinen. Notfalls wird er zwangsweise vorgeführt. Auch Angaben zu seiner Person muss er machen.
Beginn und Wirkung des Steuerstrafverfahrens
Das Steuerstrafverfahren beginnt wie ein reguläres Strafverfahren mit der Einleitung des Ermittlungsverfahrens als erste Maßnahme zur Aufklärung des Verdachts einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit. Die Einleitung erfolgt dadurch, dass die Finanzbehörde im Sinne des § 6 AO, die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder der Strafrichter eine Maßnahme trifft, die erkennbar darauf abzielt, gegen eine Person wegen einer Steuerstraftat vorzugehen. Steuerstraftaten sind nach § 369 AO Straftaten, die nach den Steuergesetzen strafbar sind, wie etwa die Steuerhinterziehung, der Bannbruch, die Wertzeichenfälschung. Dazu gehört jeweils auch die Begünstigung solcher Personen, die Täter der Steuerstraftaten sind.
Die Einleitung des Steuerstrafverfahrens ist von entscheidender Bedeutung für die Rechtsstellung des betroffenen Steuerpflichtigen im Hinblick auf seine Rechte und Pflichten. Zudem wird die Berechnung der Strafverfolgungsverjährung durch die Verfahrenseinleitung entscheidend beeinflusst, denn die Bekanntgabe der Einleitung des Steuerstrafverfahrens an den Beschuldigten unterbricht die Verjährung. Die wohl wichtigste Wirkung hat aber die Einleitung eines steuerrechtlichen Strafverfahrens im Hinblick auf die Abgabe einer strafbefreienden Selbstanzeige. Denn gemäß § 371 Abs. 2 Nr. 1b AO ist eine solche Selbstanzeige ausgeschlossen, wenn dem Täter bzw. seinem Vertreter die Einleitung des Steuerstrafverfahrens wegen der Tat bekanntgegeben worden ist.
Zuständige Ermittlungsbehörde
Bei dem Verdacht einer Steuerstraftat ermittelt die Finanzbehörde den Sachverhalt, § 386 Abs. 1 AO. Dazu gehört in diesem Zusammenhang das Hauptzollamt, das Finanzamt, das Bundeszentralamt für Steuern und die Familienkasse. Örtlich zuständig ist die Finanzbehörde, die zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens für die Abgabeangelegenheiten zuständig ist.
Rechte und Pflichten des Beschuldigten
Mit der Einleitung des Steuerstrafverfahrens werden die Rechte des Beschuldigten gestärkt. Denn es erfolgt eine Differenzierung zum Besteuerungsverfahren. Nach § 393 Abs. 1 AO richten sich die Rechts und Pflichten der Steuerpflichtigen und der Finanzbehörde im Besteuerungsverfahren und im Strafverfahren nach den für das jeweilige Verfahren geltenden Vorschriften. Die Mitwirkungs-, Auskunfts- und Vorlagepflichten des Steuerpflichtigen sind im Steuerstrafverfahren erheblich eingeschränkt. Im Besteuerungsverfahren stehen dem Steuerpflichtigen dagegen keine Auskunftsverweigerungsrechte zu, weshalb er dort Gefahr läuft, sich selbst zu belasten. Verfahrensmaxime ist aber auch im Steuerstrafverfahren, dass sich der Steuerpflichtige nicht selbst zu belasten braucht. Zwangsmittel im Sinne des § 328 AO sind daher im Besteuerungsverfahren dann unzulässig, wenn die betroffene Person dazu gezwungen werden würde, sich selbst wegen einer von ihm selbst begangenen Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit zu belasten.
Unzulässig ist in diesem Zusammenhang auch die Verwertung von belastenden Informationen, die der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht aus einem Strafverfahren bekannt werden, die der Beschuldigte vor Einleitung oder in Unkenntnis des Verfahrens gegenüber der Finanzbehörde herausgegeben hat.
Dem Beschuldigten steht es auch im Steuerstrafverfahren frei, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder sich nicht zur Sache einzulassen. Die Beweislast liegt dann bei der ermittelnden Behörde. Verbotene Vernehmungsmethoden wie etwa Misshandlungen, Ermüdung oder Ähnliches oder auch nur die Drohungen mit einer solchen Maßnahme sind nicht zulässig.
Ferner steht es ihm auch in diesen Verfahren zu, sich jederzeit rechtlichen Beistand durch einen Verteidiger zu nehmen. Darüber hinaus kann er zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen.
Der Beschuldigte ist aber verpflichtet, auf Ladung im von der Finanzbehörde nach § 386 Abs. 2 Nr. 1 AO selbst geführten Steuerstrafverfahren vor der Straf- und Bußgeldsachenstellen und vor dem Strafrichter zu erscheinen. Notfalls wird er zwangsweise vorgeführt. Auch Angaben zu seiner Person muss er machen.
Kontakt: kontakt@fasp.de
Stand: 02/2010
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Normen: § 328 AO; § 386 AO; § 393 AO
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