Das Urheberrecht des Fotografen
Überträgt der Fotograf die Nutzungsrechte an seinen Bildern Dritten, entsteht leicht Streit darüber, wie weit die Rechteübertragung gehen sollte. Häufig werden keine umfangreiche Verträge geschlossen, da beide Parteien meist eine konkrete Veröffentlichung im Sinn haben, aber darüber hinaus gehende Verwertungsmöglichkeiten nicht beachten. Wie kann sich der Fotograf nun gegen den unbefugten Gebrauch seines Fotos schützen kann, wo doch Internet und digitale Fotografie einer unkontrollierten Verbreitung Vorschub leisten? Und wie kann der Verwender eines Fotos sicher sein, nicht die Urheberrechte des Fotografen zu verletzen?
Die Paragraphen, die den Fotografen schützen, befinden sich im wesentlichen im Urheberrecht. Nach § 1 UrhG werden Werke der Literatur, Wissenschaft oder Kunst geschützt. In § 2 UrhG wird beispielhaft aufgezählt, welche Werke insbesondere geschützt werden. „Lichtbildwerke“ werden in § 2 Abs.1, Nr.5.ausdrücklich genannt. Werke in diesem Sinne sind nur persönliche geistige Schöpfungen (Abs. 2). Aber nicht nur Lichtbildwerke werden geschützt, sondern auch Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden (§ 72 UrhG).
Aufgrund der Gleichstellung von Lichtbildwerken und Lichtbildern, also normalen Fotografien, erübrigt sich die Prüfung, ob die sonst bei Werken erforderliche Individualität im Sinne eines Ergebnisses einer eigenen geistigen Schöpfung gegeben ist (Richtlinie 93/98/EWG). Das Vorliegen einer geringen Leistung ist ausreichend. So kommt es nicht darauf an, ob die Fotografie künstlerisch wertvoll ist oder nicht. Das Foto des Großvaters von der Familienfeier genießt den gleichen Schutz wie das Foto eines berühmten Fotografen oder ein Werbefoto. Es ist somit unerheblich, welche Person ein Photo zu welchem Zweck geschaffen hat.
Die Konsequenz ist also: Jedes Foto ist nach dem Urheberrecht geschützt!
Wer ist kann die Rechte an dem Foto beanspruchen?
Nach § 7 UrhG ist Urheber eines Werkes dessen Schöpfer. In der Regel ist dies der Fotograf. Er ist derjenige, der für die gestalterischen und technischen Umstände verantwortlich ist. Auch wenn das Werk im Auftrag des Bestellers geschaffen worden ist, ist der Schöpfer des Werkes der Urheber, nicht der Auftraggeber. Diesem stehen keine Rechte zu, außer ihm werden Nutzungsrechte (§§ 31 ff. UrhG) eingeräumt.
Auch bei einem z.B. in einer Werbeagentur angestellten Fotografen, ist dieser Urheber und es stehen ihm zunächst die Nutzungsrechte zu (§ 43 UrhG). Nur ist bei angestellten Fotografen zu berücksichtigen, dass, wenn sie ein Foto innerhalb eines arbeitsvertraglichen Auftrags mit den Mitteln des Arbeitgebers herstellen, die Nutzungsrechte dem Arbeitgeber zugute kommen. Das Urheberrecht gesteht in diesen Fällen dem Fotografen nur zu, als Fotograf genannt zu werden. Die Einräumung von Nutzungsrechten ist bereits mit dem Arbeitsentgelt abgegolten.
Was für Rechte können Anderen eingeräumt werden?
Der Urheber hat zunächst das Recht darüber zu entscheiden, ob sein Bild überhaupt veröffentlicht werden soll. Weitere Rechte sind vor allem das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung und/oder Ausstellung. Geschieht eine dieser Nutzungen ohne seine Zustimmung, kann er rechtlich dagegen vorgehen. Er kann verlangen, dass die konkrete Form der Verwertung unterlassen wird und evtl. Schadensersatzansprüche geltend machen (§ 97 UrhG). Außerdem kann er Auskunft darüber verlangen, wo und in welchem Umfang das Bild veröffentlicht wurde (§ 101a UrhG).
Wie kann der Fotograf sein Urheberrecht verwerten?
Der Urheber kann einem Dritten das Recht zur Verwertung übertragen und im Gegenzug ein Entgelt dafür verlangen. Um Streitigkeiten über den Umfang der Verwertung vorzubeugen, sollten die Rechte und Pflichten der Parteien im Vorfeld umfassend geregelt werden.
Im Vertrag sollte geregelt werden, wer Urheber ist. Urheber kann immer nur eine natürliche Person sein, niemals ein Unternehmen oder eine Agentur. Diese sind die Vertragspartner, ihnen können lediglich Nutzungsrechte übertragen werden.
Dabei sollte zunächst bestimmt werden, ob die Übertragung von Nutzungsbefugnissen exklusiv oder nicht exklusiv erfolgen soll. Eine ausschließliche Übertragung bedeutet, dass auch der Urheber selbst die Aufnahmen nicht mehr verwerten darf. Die Übertragung eines einfachen Nutzungsrechts schließt dagegen eine Lizenzierung gegenüber anderen nicht aus.
Ein Vertrag sollte aus Beweisgründen in jedem Fall schriftlich geschlossen werden. Zwar ist auch eine mündlich getroffene Abrede wirksam, in diesem Fall sollten jedoch Zeugen hinzugezogen werden, auf die gegebenenfalls zurückgegriffen werden kann.
Findet eine einmalige Nutzung statt, in dem z.B. ein Foto für eine Ausgabe einer Zeitschrift verwendet werden soll, genügt es im Zweifel auch auf dem Quittungsbeleg für das Honorar unter Verwendungszweck stichwortartig die geplante Verwendung zu notieren. Nur dabei ist zu beachten, dass dann die Zahlung auch nur für die einmalige Verwendung genügt. Denn liegt kein Vertrag vor, der die Nutzungsrechte detailliert regelt bestimmt sich der Umfang der eingeräumten Rechte, nur nach dem konkreten Vertragsverhältnis. Welche Nutzung zu dem Zeitpunkt von den Parteien erwartet wurde.
Der Urheber sollte als solcher in den Verträgen genannt werden, dann kann es später keine Missverständnisse geben, hinsichtlich der Nennung seines Namens als Fotograf. Es ist zu beachten, dass Urheber nur eine natürliche Person sein kann. Einer Agentur (z.B. als GmbH) kann daher nur die Nutzungsrechte an einem Foto übertragen werden.
Geregelt werden sollte außerdem, in welcher Form das Foto nach Verwendung zurückgegeben werden muss (Negativ, Abzug, Datenträger?) und ob der Käufer das Recht haben soll, an dem Bild Veränderungen vorzunehmen. Wichtig ist auch eine Vereinbarung darüber, für welche Zwecke die Aufnahme verwendet werden darf. Die Medien, in denen die Aufnahme eingesetzt werden soll, sollten genau festgelegt werden.
Die Verwendung als Plattencover schließt beispielsweise nicht Veröffentlichung als Plakat ein; die Erlaubnis, das Foto in einer Zeitschrift zu veröffentlichen, schließt nicht die Verwendung für die Online-Ausgabe des Printmediums ein. Auch das Genre einer Zeitschrift ist entscheidend: eine Veröffentlichung in einer Sportzeitschrift ist nicht das gleiche wie die Abbildung in einer Koch- oder Möbelzeitschrift.
Auch Ort und Zeit des Erscheinens sollten im Vertrag festgelegt werden. Der Urheber kann bestimmen, dass die Verwendung nur für einen bestimmten Zeitraum (z.B. nur im Herbst) oder Anlass (z.B. Olympia 2004) verwendet werden soll. Für den Ort gilt, dass ohne besondere Vereinbarung eine Verwendung im Ausland nicht gestattet ist.
Wenn alle Nutzungsarten genannt werden, ist es selbstverständlich möglich exklusiv und unwiderruflich jegliche Nutzungsrechte an einem Foto Dritten zu übertragen. Dies ist für Fotoagenturen existenziell. Aber nach der neueren Gesetzgebung ist zu berücksichtigen, dass solcherlei Rechteübertragungen sich im Honorar niederschlagen müssen. Denn nach neuerer Reform steht den Urhebern grundsätzlich ein angemessenes Honorar zu, dieses bestimmt sich auch nach dem Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte. Als angemessen gelten üblicherweise Tarifvereinbarungen, Preislisten von Verwertungsgesellschaften sowie Honorarempfehlungen von Berufsverbänden.
Was sollte noch geregelt sein: Es sollte eine Regelung hinsichtlich der Urheberbenennung erfolgen. Der Urheber kann auf eine Nennung verzichten. Tut er das aber nicht, sollte die Art der Benennung (z.B. unter einem Pseudonym) bestimmt werden und an welcher Stelle sie erfolgen soll. Diese kann am Bildrand erfolgen, bei mehreren Aufnahmen in Form eines Sammelbeleges oder auch im Impressum. Wurde hinsichtlich der Urheberbenennung keine Regelung getroffen, muss der Käufer den Urhebervermerk nach Aufforderung durch den Urheber anbringen.
Wer ein Nutzungsrecht an Dritte weiterübertragen möchte, sollte darauf bereits im Vertrag hinweisen und ein entsprechende Regelung treffen. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn eine Konzernmutter eine Nutzung durch die Konzerntochter erreichen will.
Ausdrücklich ausgeschlossen ist schließlich zum Schutze des Urhebers die Möglichkeit der Übertragung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten (§ 31 Abs.4 UrhG). Diese Vorschrift insbesondere relevant im Zusammenhang mit der Nutzung von Fotos, die vor längerer Zeit lizenziert wurden und nun auf CDs oder im Internet auftauchen. Der Spiegel konnte zwar vermeiden zu Nachzahlungen an Fotografen verurteilt zu werden, letztlich aber nur auf Grund eines Formfehlers, in der Sache wäre es dem Spiegel untersagt gewesen, in den 80er Jahren gekaufte Fotos auf Mikrodisks zu speichern, ohne von den Fotografen ausdrücklich ermächtigt worden zu sein.
Die Nutzungsmöglichkeiten der Fotos, gehen nach dem Tod des Fotograf auf dessen Erben über. Lichtbilder und Fotos sind mindestens für 50 Jahre nach Ihrem ersten Erscheinen geschützt und maximal bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.
Hinweis: Vorsicht vor sogenannten unentgeltlichen Fotoagenturen im Internet. Jeder Verwender sollte prüfen, ob die Rechte vom Fotografen tatsächlich übertragen wurden. Immer den Namen des Fotografen erfragen. Verwendet jemand ein Foto für einen Bildband, und der Fotograf kann nachweisen, weder die Agentur noch den Herausgeber zur Verwendung ermächtigt zu haben, kann die verlangen das die Nutzung unterlasen wird, und das Buch muss eingestampft werden. Für den entstandenen Schaden haftet der Verwender. Gibt es die Agentur dann nicht mehr, bleibt der Schaden an dem jeweiligen Nutzer des Bildes hängen. Also aufpassen.
Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Oktober 2004
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Das Referat Urheberrecht wird bei Brennecke Rechtsanwälte betreut von:
Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Rechtsanwalt Harald Brennecke berät und vertritt als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei Abmahnungen wegen urheberrechtswidriger Nutzung von Daten, Karten, Texten (wie z.B. Vertragswerken oder AGB in ihrer Gesamtheit), Fotos oder Bildern. Er gestaltet und prüft Lizenzverträge zur Regelung der Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke oder zur Übertragung von Nutzungsrechten für Agenturen, Künstler, Firmen, Rechteverwerter und Medienunternehmen. Er prüft und gestaltet Verwertungsverträge, setzt Verwertungsrechte durch und schützt diese. Er berät bei der Gestaltung von Webseiten, Unternehmensdarstellungen, Werbeauftritten und Prospekten und prüft deren rechtssichere Darstellung. Rechtsanwalt Brennecke vertritt bei Schadensersatzansprüchen wegen verletzten Urheberrechten an Bildern, Texten, Musik, Videos und anderen Werken. Er vertritt Autoren und Urheber bei der Durchsetzung angemessener Vergütungsansprüche, beispielsweise aufgrund erweiterter Nutzung.
Harald Brennecke hat zum Thema Urheberrecht und Lizenzrecht veröffentlicht:
- "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
- „Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-08-3
- "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0
- "Markenrecht - eine Einführung Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung ", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-22-9
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Urheberrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Rechtsanwalt Brennecke bietet Vorträge, Seminare und Schulungen im Urheberrecht an, unter anderem zu den Themen:
- Medien, Allgemeines Persönlichkeitsrecht und Urheberrecht – Nicht alles, was Spaß macht, ist auch erlaubt
- Lizenzvertragsgestaltung
- Der Gebrauchtsoftwarekauf
- Der Kauf von Nutzungsrechten an Texten
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