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Das Zwangsverwaltungsverfahren - Die Verteilung der Überschüsse nach Rangklassen: 2. Teil


3. Rangklasse 3

Hierher gehören alle öffentlichen Lasten des Zwangsverwaltungsobjektes, sofern das Objekt dafür dinglich haftet. Nicht hierher gehören einmalige öffentliche Lasten, z.B. Erschließungskosten, die während der Zwangsverwaltung fällig werden. Diese sind keine wiederkehrenden Leistungen, die das Gesetz an dieser Rangstelle nur zulässt, § 155 Abs. 2 S.2 ZVG.

Diese laufenden Beträge darf der Zwangsverwalter gemäß § 156 Abs. 1 ZVG ohne Teilungsplan bezahlen.
Öffentliche Lasten, die nicht in der Rangklasse 3 berücksichtigt werden können, wegen derer Beträge jedoch das Verfahren betrieben wird, werden in der Rangklasse 5 angesetzt.

4. Rangklasse 4

In der Rangklasse 4 werden die wiederkehrenden Leistungen aller dinglichen Rechte am Grundstück berücksichtigt. Es können jedoch auch hier nur laufende wiederkehrende Leistungen berücksichtigt werden.

In Betracht kommen entsprechend §§ 10 Abs. 1 Nr.4, 155 Abs.2 bis 5 ZVG vor allem:

  • Zinsen der Grundpfandrechte
  • wiederkehrende Leistungen aus Reallasten, insbesondere Erbbauzins, aber auch Renten
  • Tilgungsbeträge, die als Zuschlag zu den Zinsen zu zahlen sind und der allmählichen Tilgung dienen
  • Abzahlungsbeträge zur Tilgung einer unverzinslichen Schuld, jedoch höchstens in Höhe von 5 % der ursprünglichen Schuld

Wegen § 1197 Abs. 2 BGB erhält auch der Eigentümer aus einer Eigentümergrundschuld die laufenden Zinsen.

Keine Berücksichtigung finden verzinsliche Abzahlungshypotheken, bei welchen für die Tilgung neben den Zinsen ein fester Betrag gefordert wird. Also in dem Fall, wenn die Zinsen immer geringer werden, die Tilgung gleich bleibt, aber der zu leistende Betrag verringert wird.

Zinsen aus einer Höchstbetragshypothek können nicht berücksichtigt werden, da sie in den Höchstbetrag eingerechnet werden, § 1190 Abs.2 BGB. Dagegen erhalten Zwangshypotheken ihre eingetragenen Zinsen.


 

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Stand: 06/2010


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