Das deutsche Sportgericht – ein Überblick: 4. Teil – Das Sport Schiedsgericht
1. Was ist ein Schiedsgericht?
Das Schiedsgericht ist ein privates Gericht, das über zivilrechtliche Streitigkeiten unter Ausschluss der staatlichen Gerichtsbarkeit entscheidet.
Vor allem Sportverbände (Fußnote) setzen für die Entscheidung von Streitfragen im Bereich des Sportes oft ein Schiedsgericht ein. Durch die Besetzung dieser Sportgerichte mit Fachleuten, die dem Sport und der Sportart nahe stehen, entscheiden die derart organisierten Gerichte zumeist sachnäher und regelmäßig auch schneller.
2. Wie muss das Schiedsgericht organisiert sein?
Das Sport-Schiedsgericht muss als eine - von den übrigen Sportvereinsorganen - unabhängige und unparteiische Stelle organisiert sein. Ein Verstoß gegen die Überparteilichkeit führt zur Nichtigkeit der Schiedsvereinbarung.
Das Sport-Schiedsgericht wird häufig durch die Sportvereins- oder Sportverbandssatzung festgelegt gem. § 1066 ZPO. Die Satzung muss dann auch die Regeln über die Zusammensetzung des Schiedsgerichts und die Auswahl und Bestellung der Schiedsrichter enthalten.
Die Mitglieder des Bundesverbands (Fußnote), der Landesverbände (Fußnote) und der Sportvereine (Fußnote) sind an die satzungsmäßige Errichtung eines Schiedsgerichts durch ihren Vereinsbeitritt gebunden, ohne dass es einer weiteren vertraglichen Anerkennung bedarf. Nur bei Nichtmitgliedern (Fußnote) kann die Unterwerfung unter das Schiedsgericht nur durch einen besonderen schriftlichen Vertrag vereinbart werden.
Das Sport-Schiedsgericht darf kein "Organ" des Sportvereins bzw. Sportverbands sein, da es sachlich unabhängig sein muss. Auch die einzelnen Schiedsrichter müssen persönlich unabhängig sein, womit insbesondere Vorstandsmitglieder ausgeschlossen sind.
3. Welche Verfahrensregeln sind einzuhalten?
Das Schiedsgericht muss die grundlegenden Verfahrensrechte der Beteiligten beachten. Ihnen muss insbesondere rechtliches Gehör gewährt werden. Auch die Vertretung der Beteiligten durch Rechtsanwälte kann nicht ausgeschlossen werden.
Das Schiedsgericht entscheidet aufgrund der jeweils maßgebenden Satzung oder des bestehenden Sportvertrages im Rahmen der staatlichen Rechtsordnung.
Gemäß § 1055 ZPO hat der Schiedsspruch die Wirkungen eines rechtskräftigen Urteils eines ordentlichen (Fußnote) Gerichts. Der Schiedsspruch kann nur noch durch eine Aufhebungsklage vor einem staatlichen Gericht zu Fall gebracht werden. § 1059 ZPO enthält hierzu eine abschließende Aufzählung schwerwiegender Mängel, die zu einer Aufhebung führen.
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Monika Dibbelt hat neben zahlreichen Beiträgen und Aufsätzen im Berufsrecht folgende Veröffentlichungen getätigt:
- BeckOK Berufsordnung für Rechtsanwälte BORA- Online-Kommentar, Autor(en): Volker Römermann, Tim Günther, Jan-Philipp Praß, Monika Dibbelt, Sabina Funke Gavilá, Herausgeber: Volker Römermann, Verlag C.H. Beck Verlag, 1. Auflage 2013
Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für Berufs- und Berufshaftungsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
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