Das neue Insolvenzrecht Teil VI – Klage gegen den Widerspruch des Schuldners zur Forderungsanmeldung (§ 184 InsO)
Dieser Aufsatz ist der sechste Teil einer Serie zu den Änderungen der Insolvenzordnung. Die vorhergehenden Teile beschäftigten sich unter anderem mit der Zulässigkeit des schriftlichen Verfahrens den neuen Sicherungsmitteln im Insolvenzeröffnungsverfahren, der Freigabe der selbstständigen Tätigkeit des Schuldners und den neuen Regelungen für die Gläubigerversammlung.
10. Klage bei Widerspruch des Schuldner gegen die Forderungsanmeldung
Ein Widerspruch des Schuldners gegen eine angemeldete Forderung spielt für die Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle und die daraus resultierende Teilnahme der Forderung an einer etwaigen Verteilung im Insolvenzverfahren keine Rolle. Die Beseitigung des schuldnerischen Widerspruchs ist lediglich für die Zeit nach Abschluß des Insolvenzverfahrens von Bedeutung, da dann aus dem Tabellenauszug wie aus einem Titel direkt vollstreckt werden kann. Besonders bedeutsam ist dies natürlich in Insolvenzverfahren natürlicher Personen bei Forderungen aus unerlaubter Handlung. Diese sogenannten Deliktsforderungen unterfallen nicht der Restschuldbefreiung und können nach Beendigung des Insolvenzverfahrens weiter geltend gemacht werden.
Hierfür muß die Forderung allerdings unter Hinweis auf den Deliktscharakter zur Insolvenztabelle angemeldet und auch als solche festgestellt werden. Ein Widerspruch des Schuldners verhindert die Qualifizierung als Delikt und führt dazu, daß auch für diese Forderung Restschuldbefreiung erteilt wird. Aus diesem Grund mußte bislang der Gläubiger im Wege der Feststellungsklage das Bestehen der Forderung bzw. den Deliktscharakter gerichtlich feststellen lassen, um den Widerspruch zu beseitigen. Wegen des Aufwands oder aufgrund der Kosten, wurden bislang nur die wenigstens Schuldnerwidersprüche gegen Deliktsforderung beseitigt.
Wenn für eine Forderung bereits ein Titel vorliegt, kehrt der neue § 184 Absatz 2 InsO nunmehr die Klagelast um. Entsprechend der allgemeinen Regelung zur Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren in § 179 Absatz 2 InsO, obliegt es nunmehr auch hier dem Bestreitenden, also dem Schuldner, sich gegen die Feststellung zu wehren.
Neu ist auch die Einführung einer Monatsfrist zur Klagerhebung. Erfolgt sie nicht oder nicht rechtzeitig gilt der Widerspruch als nicht erhoben und der Gläubiger kann nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gemäß § 201 Absatz 2 Satz 1 die Vollstreckung aus dem Tabellenauszug betreiben. Aufgrund der weitreichenden Folgen hat das Insolvenzgericht den Schuldner auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen. Sofern die Klage erhoben wurde, hat der Schuldner dies dem Gericht gegenüber nachzuweisen.
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Stand: Januar 2008
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Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Gründer und Managing Partner der Kanzlei Brennecke & Partner. Er ist überwiegend im Bereich des Insolvenzrechts für Unternehmer und Unternehmen tätig.
Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht gestaltet er Sanierungen und begleitet Firmeninsolvenzen. Rechtsanwalt Brennecke berät insbesondere Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für diese bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Unternehmenssanierung unter dem Blickwinkel des Unternehmens als Vermögensbestandteil des Gesellschafters. Er vertritt bei unzulässigen oder unbegründeten Insolvenzanträgen. Rechtsanwalt Brennecke verhandelt mit Insolvenzverwaltern hinsichtlich des Erwerbs von Unternehmen aus der Insolvenz zum Zwecke der Unternehmensfortführung durch Investoren oder Familienangehörige. Weiter vertritt Rechtsanwalt Brennecke bei Ansprüchen des Insolvenzverwalters aus Anfechtung gegen Gesellschafter, Familienangehörige oder Dritte sowie bei (den häufig unterschätzten) Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.
Er berät Insolvenzschuldner hinsichtlich der Erlangung der Restschuldbefreiung und der hierfür erforderlichen Obliegenheiten und vertritt im gesamten Insolvenzverfahren um sicherzustellen, dass der Schuldner die an ihn gestellten Obliegenheitsanforderungen zur Erlangung der Restschuldbefreiung (die über das hinausgehen, was ein Insolvenzverwalter vom Schuldner verlangt und verlangen darf) erfüllt. Der Irrtum, dass Insolvenzschuldner alleine dann schon Restschuldbefreiung erhielten, wenn sie alle Anforderungen des Insolvenzverwalters erfüllen, ist leider immer noch weit verbreitet.
Rechtsanwalt Brennecke berät Schuldner über das Vorgehen bei der Nutzung der Alternativen des europäischen Insolvenzrechts zur Restschuldbefreiung. In wenigen speziellen Fällen bietet ausländisches Insolvenzrecht Vorteile.
Er hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht veröffentlicht, so
- "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-267
- "Die Limited in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-34-2
- "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
- "Die Restschuldbefreiung", 2006, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-00-7
- "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-1
- "Insolvenz und Restschuldbefreiung in Europa", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-05-2
- "Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen", ISBN 978-3-939384-06-9
- "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
- "Das Recht der GmbH", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
- "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
- "Der Unternehmenskauf - Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, 2014, ISBN 978-3-939384-18-2
- "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so
- „Selbständigkeit in der Insolvenz“
- „Schutzschirm und Eigenverwaltung“
- „Die Liquidation von Kapitalgesellschaften“
Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein und Dozent für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. Er moderiert die Gruppe Insolvenz und Insolvenzvermeidung bei XING.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißtdas eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
- Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
- Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
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