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Datenbanken auf CD Rom sind rechtlich geschützt


Hersteller von Datenbanken haben gem. § 87b UrhG das ausschließliche Recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Auf Unterlassung kann deshalb jeder in Anspruch genommen werden, der dieses Recht verletzt, und bei dem Wiederholungsgefahr besteht. Des Weiteren entsteht zusätzlich auch ein Schadensersatzanspruch, wenn der Verletzer sich der Daten fahrlässig oder gar vorsätzlich bedient hat.

Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 28.Oktober 2005 (Fußnote) über den Umfang des Datenbankschutz-Rechtes an Werken entschieden. Der Kläger hatte ein Produkt entwickelt, das unter anderem auf CD-ROM angeboten wird und eine Datenbank mit einigen Besonderheiten in der Darstellung enthält. Der Beklagte in dem Kölner Verfahren hatte einen Teil dieser Daten übernommen, wodurch sich der Kläger nach Ansicht des Gerichts zu Recht in seinen Rechten als Datenbankhersteller verletzt sah.

Das Gericht führte dazu aus, die CD-ROM sei eine Datenbank im Sinne des § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG, da es sich um eine Sammlung von Daten handele, deren Beschaffung, Überprüfung und Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert. In der Konsequenz gab das Gericht deshalb den geltend gemachten Ansprüchen auf Unterlassung, Auskunft, Vernichtung der Vervielfältigungsstücke und Schadensersatz statt.



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Stand: 01.05.2007


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Gericht / Az.: OLG Köln - Urteil vom 28.Oktober 2005 (Az. 6 U 172/03)
Normen: § 87b UrhG

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