Datenschutz und Schaltung von Werbung im Rahmen von Social Network Seiten - Teil 1 Einleitung, Datenarten
I. Einleitung
In der Presse wurde in der vergangen Zeit viel über die sog. Social Community Seiten oder auch Social Network Seiten (Fußnote) diskutiert. Vor allem die Verwendung von persönlichen Daten der jeweiligen Nutzer und der damit tangierte Datenschutz bzw. generelle Schutzmöglichkeiten für den Nutzer waren das vorherrschende Thema. SNS sind Internetplattformen bei denen Nutzer untereinander gemeinsame Interessen diskutieren können, den „Partner fürs Leben“ finden oder sich ein Netzwerk aus Bekanntschaften aufbauen. Beste Beispiele dafür sind die Internetplattformen: „studiVZ“, „Lokalisten.de“, „facebook“ oder „myspace“.
Die Bedeutung solcher Internetcommunities wird allgemein hin unterschätzt. Jeder Dritte Internetnutzer zwischen 14 und 49 Jahren besucht mindestens ein Mal pro Woche eine Social Community Seite. Bei den 14 bis 29 jährigen sind es sogar 60%. Die Internetplattform „my.barackobama.com“ brachte dem zukünftigen US- Präsidenten die höchste Wahlkampfspende ein und basierte genauso auf dem „Social Community Prinzip“.
Problematisch sind jedoch die Zulässigkeit und das Ausmaß der Erhebung von personenbezogenen Daten und deren Verwendung. Der erwachsende wirtschaftliche Vorteil für die Betreiber solcher Internetcommunities ist offensichtlich. Die Erstellung personalisierter Werbung bietet für den Werbenden die Möglichkeit, gezielte, exakt zugeschnittene Werbung auf den aufgerufenen Seiten des Nutzers zu schalten, welches bei der normalen TV- Werbung nicht möglich ist. Gerade in Anbetracht der wachsenden Zahl von Onlineeinkäufen ist diese Option nicht zu unterschätzen. Für die Betreiber kann sich somit ein lukratives Geschäft aus dem Handel mit Daten ergeben, da auf den meisten SNS die persönlichen Daten gerade preisgegeben werden und sich folglich ein breites Spektrum an zu Verfügung stehenden Daten bietet.
Im Folgenden soll die rechtliche Basis, sowie die Zulässigkeit der Verwendung solcher Daten skizziert werden.
II. Der rechtliche Rahmen
Dreh- und Angelpunkt der Rechtmäßigkeit der Datenerhebung, der Zulässigkeit Zusammenstellung sich daraus ergebender Nutzungsprofile und die Verwendung dieser Daten, ist das vom Gesetzgeber im Februar 2007 verabschiedete Telemediengesetz (Fußnote). Diese sog. Nutzungsprofile sind geregelt in § 15 TMG, jedoch muss man die sich daraus ergebenden verschiedenen Datenarten unterscheiden.
1. Datenarten
Bei den sog. Bestandsdaten handelt es sich um Daten die zumeist zum Zwecke des Vertragsschlusses angegeben werden: E-Mailadresse, Name, Postadresse, Geburtsdatum. Selbige werden in § 14 TMG geregelt.
Bei sog. Nutzungsdaten werden die Daten erfasst, welche zur Abrechnung und Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses genutzt werden. Sie werden jedoch nur bei kostenpflichtigen Diensten gespeichert. Darunter fallen in so fern die Dauer der Nutzung, die einzelnen Seitenabrufe oder etwaige Downloads. Bei kostenlosen Diensten beinhalten diese Daten die Speicherung der IP- Adresse, das Passwort sowie den Nutzernamen.
Auch die Mitgliedschaft in communitybezogenen Gruppen kann unter den Begriff Nutzungsdaten fallen. Nutzungsdaten sind zur Ermöglichung und Inanspruchnahme der Telemedien notwendig. Sie werden in § 15 I TMG ausgestaltet.
Ferner unterscheidet man noch die sog. Inhaltsdaten (Fußnote), die aber nach allgemeiner Auffassung ein Unterfall der Nutzungsdaten sind.
(Fußnote)
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