Datenübermittlung an Schufa ohne Interessenabwägung ist unzulässig
Der 10. Zivilsenat des OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 14.12.2006 (Fußnote) der Praxis, Kundendaten aufgrund einer generellen Einwilligung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Fußnote) eines Vertrages ohne eine Interessenabwägung im Einzelfall oder das konkrete wirksame Einverständnis des Kunden an die Schufa Holding AG weiterzuleiten, eine Absage erteilt.
Zur Sache:
Im zugrundeliegenden Rechtsfall hatte ein Leasinggeber persönliche Daten eines Leasingnehmers an die Schufa gemeldet, nachdem zwischen den Vertragsparteien nach Kündigung des Leasingvertrages über die Höhe der Restforderung Streit entstanden war. Das Landgericht hielt die Datenübermittlung unter Hinweis darauf, dass die Restforderung im Endergebnis getilgt und sich damit als begründet erwiesen habe, für gerechtfertigt und wies die in erster Linie auf den Widerruf der Daten gegenüber der Schufa Holding AG gerichtete Klage ab. Auf die Berufung des Klägers hat der erkennende Senat des OLG Düsseldorf nun dieses Urteil abgeändert und den Leasinggeber verpflichtet, auf eine Löschung der Kundendaten bei der Schufa hinzuwirken.
Rechtliche Würdigung:
Mit der Entscheidung hat das OLG Düsseldorf strengere Anforderungen an Datenübermittlungen an die Schufa Holding AG gestellt.
Nach Auffassung des Gerichts ist eine formularmäßig erklärte Einwilligung zu einem Datentransfer ohne Berücksichtigung der nach dem Bundesdatenschutzgesetz vorgeschriebenen Interessenabwägung vor Weitergabe von Daten unwirksam.
Auch wenn die Formularbedingungen auf die nach dem Bundesdatenschutzgesetz gebotene Interessenabwägung verweisen, so hat eine Abwägung zwischen den schutzwürdigen Belangen des Kunden (Fußnote) einerseits und den berechtigten Interessen des Verkäufers (hier des Leasinggebers) bzw. der Schufa Holding AG (sowie der Allgemeinheit an der Kenntniserlangung von Daten zur Zahlungsfähigkeit und –willigkeit) andererseits unter den besonderen Umständen des Einzelfalls zu erfolgen.
Unterbleibt wie in der zugrundeliegenden Entscheidung eine Abwägung gänzlich, so liegt offensichtlich eine unzulässige Datenübermittlung an die Schufa vor.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.
Quelle: PM des OLG Düsseldorf v. 14.12.2006
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Stand: 12/2006
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