Der Ablauf des Ordnungswidrigkeitenverfahrens
In der Praxis ergehen sehr häufig Bußgeldbescheide. Dies gilt insbesondere für den Bereich des Straßenverkehrs. Aber auch im Bereich des Gewerbe- und Gaststättenrechts sowie im Naturschutzrecht stehen Bußgeldbescheide auf der Tagesordnung. Trotz der Häufigkeit der erlassenen Bußgeldbescheide, ist den Betroffenen in den meisten Fällen der Ablauf eines Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht geläufig. Aus diesem Grund wird im Folgenden der typische Ablauf eines derartigen Verfahrens dargestellt.
Ausgangspunkt und Einleitung des Verfahrens
Ausgangspunkt eines Ordnungswidrigkeitenverfahren ist, dass die zuständige Verwaltungsbehörde, etwa die Polizei oder die Gemeinde, einen bestimmten Sachverhalt überprüft und dabei feststellt, dass ein ordnungswidriges Verhalten gegeben ist. Die einzelnen Ordnungswidrigkeiten sind in Spezialgesetzen geregelt, z.B. im StVG, in der StVO, im GastG, in der GewO oder im JuSchG. Die Zuständigkeit für die Einleitung und Durchführung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens liegt bei der Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der festgestellte Verkehrsverstoß begangen wurde.
Der weitere Fortgang des Verfahrens hängt dann von der Intensität des ordnungswidrigen Verhaltens ab.
Liegt eine nur geringfügige Ordnungswidrigkeit, also Fälle, in denen ein Bußgeld von nicht mehr als 35 Euro vorgesehen ist, vor, wird in der Regel von der Möglichkeit einer Verwarnung (§ 56 OWiG) Gebrauch gemacht. Das auf diesem Wege ausgesprochene Verwarnungsgeld kann innerhalb einer Woche bezahlt werden. Wird dies nicht bezahlt oder ist der Betroffene mit der Verwarnung nicht einverstanden, so wird ein Bußgeldbescheid erlassen.
Kann nicht mehr von einer Geringfügigkeit ausgegangen werden, so wird der Betroffene zunächst angehört. Dazu erhält er einen Anhörungsbogen, in dem ihm die Einleitung des Verfahrens unter näherer Darlegung des bislang festgestellten Sachverhalts mitgeteilt und ihm nach Belehrung u. a. über sein Auskunftsverweigerungsrecht zugleich Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird. Geht eine Stellungnahme des Betroffenen innerhalb der gesetzten Frist nicht ein oder führt diese zu keiner abweichenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage, so wird die Ordnungswidrigkeit nach § 65 OWiG durch einen mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Bußgeldbescheid geahndet.
Einspruch gegen den Bußgeldbescheid
Gemäß § 67 OWiG kann gegen diesen Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen nach dessen Zustellung Einspruch bei der Behörde, die ihn erlassen hat, eingelegt werden. Ein Rechtsanwaltszwang besteht hier nicht, so dass der Einspruch auch vom Betroffenen selbst eingelegt werden kann. Eine Begründung ist hier nicht zwingend erforderlich, kann aber dem Einspruch beigefügt werden.
Wird der Einspruch nicht wirksam eingelegt, so wird er als unzulässig verworfen. Ist der Einspruch zulässig, so prüft die Behörde die sachliche Begründetheit. Bei Vorliegen der sachlichen Begründetheit hilft sie diesem ab, indem er zurückgenommen wird. Andernfalls wird die Sache an die zu Verfahren nun einstellen oder an das zuständige Amtsgericht vorlegen (§ 69 Abs. 4 OWiG).
Das Amtsgericht überprüft den Einspruch erneut auf dessen Zulässigkeit und verwirft diesen im Falle der Unzulässigkeit.
Das gerichtliche Verfahren
Für die Durchführung des nun folgenden gerichtlichen Verfahrens stehen zwei Wege offen.
Die erste Möglichkeit besteht darin, dass das Gericht das Verfahren im Wege eines Beschlusses und dementsprechend ohne mündliche Hauptverhandlung beendet, § 72 OWiG. Durch Beschluss wird dann entschieden, wenn das Gericht eine Hauptverhandlung für nicht erforderlich hält und der Sachverhalt soweit aufgeklärt ist, dass allein nach Aktenlage entschieden werden kann. Voraussetzung hierfür ist, dass die Staatsanwaltschaft und der Betroffene nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung eines diesbezüglichen Hinweises des Gerichts widersprechen. Die Vermeidung einer Hauptverhandlung bietet dabei für den Betroffenen auch den Vorteil, erhebliche Kosten einsparen zu können.
Andernfalls wird ein Termin zur Hauptverhandlung (§ 71 OWiG) bestimmt, zu dessen Teilnahme der Betroffene grundsätzlich verpflichtet ist, § 73 OWiG. Fehlt der Betroffene unentschuldigt, so wird sein Einspruch zwingend ohne Verhandlung zur Sache durch Urteil verworfen, § 74 Abs. 2 OWiG.
Das Rechtsbeschwerdeverfahren
Im Ordnungswidrigkeitenverfahren steht dem Betroffenen, und dies auch nur unter bestimmten Voraussetzungen, lediglich das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nach §§ 79 f. OWiG zur Verfügung, über die das Oberlandesgericht entscheidet. Gegen dessen Entscheidung gibt es kein weiteres Rechtsmittel.
Praxistipp:
Wie im Strafverfahren auch, kann sich der Betroffene in jeder Lage des Verfahrens eines Rechtsanwalts als Verteidiger bedienen. Bis zur Rücksprache mit dem Verteidiger sollte er von seinem Schweigerecht Gebrauch machen. Dies gilt nicht nur in Bezug auf den Anhörungsbogen, sondern auch auf Vernehmungen durch die Polizei. Lediglich die Personalien müssen in jedem Fall angegeben werden.
Ausgangspunkt und Einleitung des Verfahrens
Ausgangspunkt eines Ordnungswidrigkeitenverfahren ist, dass die zuständige Verwaltungsbehörde, etwa die Polizei oder die Gemeinde, einen bestimmten Sachverhalt überprüft und dabei feststellt, dass ein ordnungswidriges Verhalten gegeben ist. Die einzelnen Ordnungswidrigkeiten sind in Spezialgesetzen geregelt, z.B. im StVG, in der StVO, im GastG, in der GewO oder im JuSchG. Die Zuständigkeit für die Einleitung und Durchführung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens liegt bei der Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der festgestellte Verkehrsverstoß begangen wurde.
Der weitere Fortgang des Verfahrens hängt dann von der Intensität des ordnungswidrigen Verhaltens ab.
Liegt eine nur geringfügige Ordnungswidrigkeit, also Fälle, in denen ein Bußgeld von nicht mehr als 35 Euro vorgesehen ist, vor, wird in der Regel von der Möglichkeit einer Verwarnung (§ 56 OWiG) Gebrauch gemacht. Das auf diesem Wege ausgesprochene Verwarnungsgeld kann innerhalb einer Woche bezahlt werden. Wird dies nicht bezahlt oder ist der Betroffene mit der Verwarnung nicht einverstanden, so wird ein Bußgeldbescheid erlassen.
Kann nicht mehr von einer Geringfügigkeit ausgegangen werden, so wird der Betroffene zunächst angehört. Dazu erhält er einen Anhörungsbogen, in dem ihm die Einleitung des Verfahrens unter näherer Darlegung des bislang festgestellten Sachverhalts mitgeteilt und ihm nach Belehrung u. a. über sein Auskunftsverweigerungsrecht zugleich Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird. Geht eine Stellungnahme des Betroffenen innerhalb der gesetzten Frist nicht ein oder führt diese zu keiner abweichenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage, so wird die Ordnungswidrigkeit nach § 65 OWiG durch einen mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Bußgeldbescheid geahndet.
Einspruch gegen den Bußgeldbescheid
Gemäß § 67 OWiG kann gegen diesen Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen nach dessen Zustellung Einspruch bei der Behörde, die ihn erlassen hat, eingelegt werden. Ein Rechtsanwaltszwang besteht hier nicht, so dass der Einspruch auch vom Betroffenen selbst eingelegt werden kann. Eine Begründung ist hier nicht zwingend erforderlich, kann aber dem Einspruch beigefügt werden.
Wird der Einspruch nicht wirksam eingelegt, so wird er als unzulässig verworfen. Ist der Einspruch zulässig, so prüft die Behörde die sachliche Begründetheit. Bei Vorliegen der sachlichen Begründetheit hilft sie diesem ab, indem er zurückgenommen wird. Andernfalls wird die Sache an die zu Verfahren nun einstellen oder an das zuständige Amtsgericht vorlegen (§ 69 Abs. 4 OWiG).
Das Amtsgericht überprüft den Einspruch erneut auf dessen Zulässigkeit und verwirft diesen im Falle der Unzulässigkeit.
Das gerichtliche Verfahren
Für die Durchführung des nun folgenden gerichtlichen Verfahrens stehen zwei Wege offen.
Die erste Möglichkeit besteht darin, dass das Gericht das Verfahren im Wege eines Beschlusses und dementsprechend ohne mündliche Hauptverhandlung beendet, § 72 OWiG. Durch Beschluss wird dann entschieden, wenn das Gericht eine Hauptverhandlung für nicht erforderlich hält und der Sachverhalt soweit aufgeklärt ist, dass allein nach Aktenlage entschieden werden kann. Voraussetzung hierfür ist, dass die Staatsanwaltschaft und der Betroffene nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung eines diesbezüglichen Hinweises des Gerichts widersprechen. Die Vermeidung einer Hauptverhandlung bietet dabei für den Betroffenen auch den Vorteil, erhebliche Kosten einsparen zu können.
Andernfalls wird ein Termin zur Hauptverhandlung (§ 71 OWiG) bestimmt, zu dessen Teilnahme der Betroffene grundsätzlich verpflichtet ist, § 73 OWiG. Fehlt der Betroffene unentschuldigt, so wird sein Einspruch zwingend ohne Verhandlung zur Sache durch Urteil verworfen, § 74 Abs. 2 OWiG.
Das Rechtsbeschwerdeverfahren
Im Ordnungswidrigkeitenverfahren steht dem Betroffenen, und dies auch nur unter bestimmten Voraussetzungen, lediglich das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nach §§ 79 f. OWiG zur Verfügung, über die das Oberlandesgericht entscheidet. Gegen dessen Entscheidung gibt es kein weiteres Rechtsmittel.
Praxistipp:
Wie im Strafverfahren auch, kann sich der Betroffene in jeder Lage des Verfahrens eines Rechtsanwalts als Verteidiger bedienen. Bis zur Rücksprache mit dem Verteidiger sollte er von seinem Schweigerecht Gebrauch machen. Dies gilt nicht nur in Bezug auf den Anhörungsbogen, sondern auch auf Vernehmungen durch die Polizei. Lediglich die Personalien müssen in jedem Fall angegeben werden.
Stand: 01/2010
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Normen: § 56 OWiG; § 65 OWiG; § 67 OWiG; § 69 OWiG; § 72 OWiG; § 74 OWiG; § 79 OWiG
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