Logo Brennecke & FASP Group

Der Architekten und Ingenieurvertrag als Werkvertrag

   Es ist mittlerweile unstreitig, dass nahezu alle Architekten- und Ingenieurverträge betreffend die Errichtung von Bauwerken als Werkverträge gemäß §§ 631 ff. BGB zu qualifizieren sind. Das gilt auch bei einem Architektenvertrag über Teilleistungen, sogar dann, wenn nur die Objektüberwachung Gegenstand der Tätigkeit ist. Lediglich bei speziellen Leistungen, die nicht Gegenstand der eigentlichen Architektentätigkeit sind, kann ausnahmsweise ein Dienstvertrag vorliegen. Dies hat beispielsweise das OLG Hamm (vgl. OLG Hamm BauR 1999, 1323) im Fall für die Beratung eines Kaufinteressenten bei der Hausbesichtigung angenommen. Entsprechendes gilt für die Verträge zwischen den Auftraggebern und Ingenieuren. Unstreitig ist dies für die Tragwerksplanung, für die Technische Ausrüstung, für die Ingenieursleistungen beim Ingenieurbauwerk und für die Freianlagen sowie den Raumbildenden Ausbau. Selbst die Leistungen des Vermessungsingenieurs, des Bodengeologen und des Bauphysikers betreffende Wärme- und Schallschutz sind nach den Bestimmungen des Werkvertragsrechts zu beurteilen, da sie im Ergebnis der Errichtung eines Bauwerks dienen. Die Qualifizierung bzw. Einordnung als Werkvertrag hat eine wesentliche Bedeutung. Beim Dienstvertragsrecht bestünde beispielsweise kein Nacherfüllungsanspruch und die Gewährleistungsfrist würde lediglich 3 Jahre betragen.


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: April 2006


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Das Referat Baurecht wird bei Brennecke Rechtsanwälte betreut von:

Portrait Tilo-Schindele Tilo Schindel, Rechtsanwalt

Tilo Schindele berät und vertritt bei Rechtsfragen um Bau- und Werkverträge. Er prüft Bauverträge, begleitet Bauvorhaben in den verschiedenen Leistungsphasen und vertritt bei Streitigkeiten um Bauleistungen. Er berät im öffentlichen Baurecht wie im privaten Baurecht. Er unterstützt in allen Phasen bei VOB- wie bei BGB-Verträge.

Rechtsanwalt Schindele steht Ihnen für Rechtsstreite um Baumängel über die außergerichtliche Verhandlung mit Sachverständigen über das selbständige Beweissicherungsverfahren bis hin zum Bauprozess zur Verfügung.

Er berät gerne Architekten, Bauunternehmen, Subunternehmer, Handwerker und Bauherren in allen Belangen wie Baugenehmigung, Bauplanung, Bauausführung sowie Bauabnahme. Er begleitet Geschäftsführer von Bauunternehmen bei Auseinandersetzungen nach dem Bauforderungssicherungsgesetz.

Zudem berät Herr Schindele auch bei umweltrechtlichen Fragen.

 

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Tilo Schindele unter:

Mail: schindele@brennecke-rechtsanwaelte.de

Telefon: 0711-400 426 – 40 oder 0170/6348186

 

Gericht / Az.: OLG Hamm BauR 1999, 1323
Normen: §§ 631 ff BGB

Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosBaurechtArchitektenrechtVertragsschluss
RechtsinfosVertragsrechtVertragstypBauvertrag Werkvertrag
RechtsinfosBaurechtArchitektenrechtHaftung
RechtsinfosBaurechtArchitektenrechtLeistung