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Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters - Teil 15 - Ausschluss des Ausgleichsanspruchs

Kündigung des Unternehmers aus wichtigem Grund

Der Ausgleichsanspruch entfällt bei der Kündigung des Unternehmers aus wichtigem Grund, der auf einem schuldhaften Verhalten des Handelsvertreters beruht.

Ein „wichtiger Grund“ ist mehr als ein „begründeter Anlass“. Er ist ein Umstand, der das Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragspartnern so nachhaltig beschädigt, dass dem Unternehmer eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist oder des Vertragsablaufs nicht zugemutet werden kann. Diesen Umstand muss ein Handelsvertreter schuldhaft, also fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt haben. Den Ausschluss des Ausgleichs bewirkt nur ein vom Handelsvertreter verschuldeter wichtiger Grund. Ein bloßer Verdacht des Unternehmers genügt nicht. Der Unternehmer muss beweisen, dass ein wichtiger Kündigungsgrund und schuldhaftes Verhalten vorliegen, wenn er den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters vor Gericht bestreitet.

Abmahnung vor Kündigung

Eine fristlose Kündigung ist das letzte Mittel, zu dem der Vertragspartner greifen darf. Der Unternehmer muss den vertragsbrüchigen Handelsvertreter vorher zunächst abmahnen. Eine Abmahnung ist zwingend erforderlich, wenn der Grund in einer Störung der Leistungsseite liegt. Der Handelsvertreter soll so die Gelegenheit erhalten die Störung abzustellen. Liegt die Störung des Vertragsverhältnisses in der Vertrauensseite, so ist die Abmahnung nötig, wenn der Unternehmer davon ausgehen kann, dass sich der Vertreter danach wieder vertragstreu verhält. Wurde die Vertrauensseite des Vertragsverhältnisses durch ein Verhalten des Handelsvertreters so schwer erschüttert, dass eine Wiederherstellung durch eine Abmahnung ausgeschlossen ist, dann kann die fristlose Kündigung ohne Abmahnung ausgesprochen werden.

Beispiele für eine berechtigte fristlose Kündigung des Unternehmers:

  • ungenehmigte Tätigkeit des Handelsvertreters für ein Konkurrenzunternehmen, wenn keine Konkurrenzklausel vereinbart wurde.
  • Umsatzrückgang, den der Handelsvertreter durch grobe Fahrlässigkeit verschuldet hat und der nach Ansicht des Unternehmers zum Zeitpunkt der Kündigung bei Vertragsfortsetzung zu seinem geschäftlichen Ruin führt.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters" von Harald Brennecke und Irina Schatz, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-04-5, 2007


 

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Stand: Februar 2007


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Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Portrait Harald-Brennecke

Harald Brennecke ist seit Jahren im Handelsvertreterrecht und sonstigen Vertriebsrecht tätig. Seine Schwerpunkte liegen im Bereich Handelsvertreterausgleich und Handelsvertreterprovision. Er erstellt und prüft alle Formen von Vertriebsverträgen und prüft Ihren Handelsvertretervertrag, Vertragshändlervertrag, Handelsmaklervertrag oder Franchisevertrag.

Er berät und vertritt bei Auseinandersetzungen über Vertreterprovisionen, Provisionsvorauszahlungen sowie (unberechtigte) Provisionsrückzahlungsansprüche gegen Handelsvertreter, Versicherungsvertreter und Handelsmakler.
Er berät im Vorfeld von Beendigungen von Handelsvertreterverträgen, Vertragshändlerverträgen, gestaltet oder prüft Kündigungen und verhandelt Vertragsaufhebungen des Vertretungsverhältnisses.
Er vertritt bei Streitigkeiten über wettbewerbswidrig verwendete Kundendaten bis hin zur strafrechtlichen Vertretung wegen des Verrats oder der unbefugten Verwendung von Betriebsgeheimnissen durch ehemalige Vertreter nach 17 UWG.
Er berät und vertritt Unternehmer und Vertreter bei der Gestaltung von Kooperationsverträgen und bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus Provisionsvorschüssen.

Er hat mehrere Bücher zum Thema veröffentlicht, so

  • "Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-04-5
  • "Die Provision des Handelsvertreters - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-14-4
  • "Die Wettbewerbsabrede nach Beendigung des Handelsvertretervertrages", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-15-1
  • "17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0

Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Handelsvertreterrecht. Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

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  • Der Aufbau von Franchisesystemen
  • Kundendatenschutz aus rechtlicher und praktischer Sicht

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 


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