Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters - Teil 14 - Ausschluss des Ausgleichsanspruchs
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Irina Schatz
wissenschaftliche Mitarbeiterin
Eigenkündigung des Handelsvertreters
Eine Eigenkündigung des Handelsvertreters, sei sie ordentlich oder außerordentlich, schliesst grundsätzlich den Ausgleichsanspruch aus !
Eine ausdrückliche Kündigung oder eine andere einseitige Erklärung des Vertreters, die ohne Mitwirkung des Unternehmers das Vertragsverhältnis beendigt, schließt den Ausgleichsanspruch aus.
Beispiel:
Ist im Handelsvertretervertrag eine Verlängerungsoption vereinbart und lehnt der Vertreter die Verlängerung ab, ist der Ausgleichsanspruch ausgeschlossen.
Die Initiative zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages seitens des Handelsvertreters ist dagegen unschädlich und kann nur im Rahmen der Billigkeitsprüfung berücksichtigt werden.
Lehnt der Handelsvertreter das mündliche Verlängerungsangebot des Unternehmers ab, behält er seinen Ausgleichsanspruch .
Ausnahme: Hat das Verhalten des Unternehmers einen begründeten Anlass zur Kündigung des Handelsvertreters gegeben oder kann dem Handelsvertreter die Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder Krankheit nicht zugemutet werden, hat die Eigenkündigung keine Folgen für die Entstehung des Ausgleichsanspruchs.
Ein „begründeter Anlass“ ist weniger gewichtig als ein „wichtiger Grund“.
Durch Verhalten des Unternehmers begründeter Anlass
Das Verhalten des Unternehmers welches eine Eigenkündigung des Vertreters veranlasst, kann sich im Tun, Unterlassen oder im Ergebnis seiner betrieblichen Führung niederschlagen. Dabei belastet dieses Verhalten das Verhältnis zwischen den Vertragspartnern zwar nicht so gravierend wie ein wichtiger Kündigungsgrund, macht es aber einem vernünftigen Handelsvertreter unzumutbar, das Vertragsverhältnis fortzusetzen.
Wenn ein Vertreter aus gesundheitlichen Gründen eine einvernehmliche Vertragsbeendigung anstrebt, hat er bei Weigerung des Unternehmers einen begründeten Kündigungsanlass. Der Ausgleichsanspruch bleibt trotz der anschließenden Eigenkündigung des Handelsvertreters bestehen. § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB [Ausgleichsanspruch].
Beispiel 1:
Handelsvertreter Meile vermittelt seit Jahren Geschäfte für den Spülenproduzenten Rosso. Aufgrund des erheblichen Konkurrenzdrucks hat Rosso seine Produktion deutlich einschränken müssen, es kam immer wieder zu Zahlungsschwierigkeiten. Meile denkt, dass die Voraussetzungen für eine gewinnbringende Tätigkeit als Handelsvertreter für Rosso nicht mehr gegeben sind und kündigt den Vertretervertrag.
Beispiel 2:
Meile ist nicht nur für den Spülenhersteller Rosso sondern auch für den Armaturenproduzenten Gerke GmbH als Handelsvertreter tätig. Als Rosso aus wettbewerblichen Gründen Produktion der Armaturen aufnimmt und Meile darum bittet, diese Produkte in seinem Vertreterbezirk zu verkaufen, gerät Meile in eine Interessenkollision. Daraufhin droht Gerke GmbH Meile mit einer fristlosen Kündigung, da sie mit einer solchen Wettbewerbssituation nicht einverstanden ist. Meile kündigt das Vertragsverhältnis mit Rosso aus Anlass dieser Produktionserweiterung.
In beiden Fällen erfolgte die Kündigung von Meile aus einem durch das Verhalten von Rosso begründeten Anlass und berührt den Ausgleichsanspruch daher nicht.
Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung
Wenn einem Handelsvertreter aufgrund einer Krankheit oder aus Altersgründen eine weitere Ausübung seiner Tätigkeit nicht zugemutet werden kann, darf er ohne Folgen für den Ausgleichsanspruch das Vertragsverhältnis aus diesen Gründen kündigen.
Beim Erreichen des Rentenalters ist die Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung gegeben. Eine Krankheit macht die Vertragsfortsetzung erst dann unzumutbar, wenn sie den Gesundheitszustand schwerwiegend und auf nicht absehbare Zeit beeinträchtigt. Der Handelsvertreter muss sich in diesem Fall einer unabhängigen amtsärztlichen Untersuchung unterziehen, wenn er seinen Ausgleichsanspruch gerichtlich durchsetzen möchte.
Altersbedingte und krankheitsbedingte Kündigung zerstört bei Vertretergesellschaften, die als Kapitalgesellschaften organisiert sind, den Ausgleichsanspruch, da bei diesen Gesellschafter beliebig austauschbar sind. Anders liegt es, wenn der Vertretervertrag auf die konkrete Person eines Gesellschafter-Geschäftsführers zugeschnitten ist. Scheidet er alters- oder krankheitsbedingt aus, kann die Gesellschaft das Vertragsverhältnis kündigen und den Anspruch auf den Ausgleich geltend machen .
Bei Personengesellschaften, die mit der Person ihres Gesellschafters „stehen und fallen“ tangiert eine Eigenkündigung wegen Unzumutbarkeit für diesen Gesellschafter den Ausgleichsanspruch nicht.
Die Eigenkündigung einer Ein-Mann-GmbH ist ausgleichsvernichtend.
Praxistipp:
Der Gesellschafter hat die Möglichkeit, seine GmbH in eine Personengesellschaft umzuwandeln und dadurch bei einer Eigenkündigung aus Altersgründen den Ausgleichsanspruch behalten.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters" von Harald Brennecke und Irina Schatz, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-04-5, 2007
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Stand: Februar 2007
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Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Harald Brennecke ist seit Jahren im Handelsvertreterrecht und sonstigen Vertriebsrecht tätig. Seine Schwerpunkte liegen im Bereich Handelsvertreterausgleich und Handelsvertreterprovision. Er erstellt und prüft alle Formen von Vertriebsverträgen und prüft Ihren Handelsvertretervertrag, Vertragshändlervertrag, Handelsmaklervertrag oder Franchisevertrag.
Er berät und vertritt bei Auseinandersetzungen über Vertreterprovisionen, Provisionsvorauszahlungen sowie (unberechtigte) Provisionsrückzahlungsansprüche gegen Handelsvertreter, Versicherungsvertreter und Handelsmakler.
Er berät im Vorfeld von Beendigungen von Handelsvertreterverträgen, Vertragshändlerverträgen, gestaltet oder prüft Kündigungen und verhandelt Vertragsaufhebungen des Vertretungsverhältnisses.
Er vertritt bei Streitigkeiten über wettbewerbswidrig verwendete Kundendaten bis hin zur strafrechtlichen Vertretung wegen des Verrats oder der unbefugten Verwendung von Betriebsgeheimnissen durch ehemalige Vertreter nach 17 UWG.
Er berät und vertritt Unternehmer und Vertreter bei der Gestaltung von Kooperationsverträgen und bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus Provisionsvorschüssen.
Er hat mehrere Bücher zum Thema veröffentlicht, so
- "Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-04-5
- "Die Provision des Handelsvertreters - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-14-4
- "Die Wettbewerbsabrede nach Beendigung des Handelsvertretervertrages", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
- "Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-15-1
- "17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Handelsvertreterrecht. Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:
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