Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters - Teil 2 - Wem steht der Ausgleichsanspruch zu ?
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Irina Schatz
wissenschaftliche Mitarbeiterin
Verschiedene Arten der Handelsvertreter
Das Wirtschaftsleben kennt in seiner Vielfältigkeit eine ganze Reihe möglicher Gestaltungsformen der Handelsvertretertätigkeit. Die Unterscheidung zwischen den verschiedenen Arten der Handelsvertreter hat rechtliche Konsequenzen, die im Zusammenhang mit dem Ausgleichsanspruch zu beachten sind.
Nach der Art der Tätigkeit
Der Ausgleichsanspruch steht den Handelsvertretern unabhängig von der Art ihrer Tätigkeit zu. Allerdings gelten für Vertreter, die mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Versicherungsverträgen (Versicherungsvertreter) oder dem Abschluss von Bausparverträgen betraut sind, die Handelsvertreterbestimmungen unter dem Vorbehalt spezieller Vorschriften. Es ist daher zwischen Warenvertretern und Versicherungsvertretern bzw. Bausparkassenvertretern zu unterscheiden. Die jeweiligen Besonderheiten sind bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen relevant.
Warenvertreter
Der Warenvertreter ist der Grundtypus des Handelsvertreters. Ein Warenvertreter vertreibt Erzeugnisse des von ihm vertretenen Unternehmens - er ist Absatzmittler. Die Bemühungen des Handelsvertreters zielen darauf ab, Geschäftsverbindungen zu vermitteln. Gibt ein Kunde nach der Erstbestellung weitere Nachbestellungen ab, so kommt es für den Handelsvertreter zu provisionspflichtigen Folgegeschäften.
Versicherungsvertreter und Bausparkassenvertreter
Nach § 92 HGB [Versicherungs- und Bausparkassenvertreter] ist Versicherungsvertreter, wer den Abschluss von Versicherungsverträgen vermittelt bzw. sie für das Versicherungsunternehmen abschließt.
Auf den Versicherungsvertreter ist das Handelsvertreterrecht anwendbar. Die Besonderheiten der Vertretertätigkeit in der Versicherungsbranche werden durch die abweichenden Regelungen des § 92 Abs. 3, 4 HGB für den Provisionsanspruch und des § 89b Abs. 5 HGB für den Ausgleichsanspruch erfasst.
Ein Versicherungsvertreter vermittelt für das Versicherungsunternehmen keine Stammkundschaft sondern Versicherungsverträge. In der Regel schließt der Versicherungsnehmer nach dem Ablauf des ersten Versicherungsvertrags nicht zwangsläufig einen neuen ab – zumal es sich bei vielen Versicherungen um Dauervertragsverhältnisse handelt. Für einen weiteren Abschluss bedarf es meist intensiver Vermittlungsbemühungen seitens des Versicherungsvertreters.
Ein Versicherungsvertreter erhält für die von ihm vermittelten Verträge Abschlussprovisionen. Im Unterschied zum Warenvertreter erhält er keine Provisionen für Nachbestellungen und Folgeaufträge. Ferner erhält der Versicherungsvertreter keine Bezirksprovision (§ 92 Abs. 3 HGB). Für Bausparkassenvertreter gilt das zum Versicherungsvertreter gesagte sinngemäß (§ 92 Abs. 5 HGB).
Der Ausgleichsanspruch eines Versicherungsvertreters hat zum Teil abweichende Voraussetzungen.
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Harald Brennecke
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Irina Schatz
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Stand: Februar 2007
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Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Harald Brennecke ist seit Jahren im Vertriebsrecht, insbesondere in den Bereichen Handelsvertreterrecht, Franchiserecht und Vertragshändlerrecht tätig.
Er vertritt Unternehmen, Handelsvertreter und Vertragshändler bei der Gestaltung und Verhandlung von Handelsvertreterverträgen und Vertragshändlerverträgen. Er begleitet bei Auseinandersetzungen über Provisionen, Überhangsprovisionen oder Handelsvertreterausgleich für Handelsvertreter, Versicherungsvertreter oder Franchisenehmer. Er begleitet bei der Erstellung n Prüfung von Buchauszügen.
Er begleitet den Aufbau und die Konzeption von Franchisesystemen und Partnersystemen im Bereich Handel, Dienstleistung und Beratung. Er gestaltet und prüft Franchiseverträge und Masterfranchiseverträge. Er verhandelt für Parteien von Franchisesystemen im Interesse einer konstruktiven Zusammenarbeit und vertritt bei Verletzungen der Verpflichtungen von Franchisegebern und Franchisenehmern.
Rechtsanwalt Brennecke vertritt weiterhin bei der Verletzung von Wettbewerbsverboten und Geschäftsgeheimnissen. Er ist besonders spezialisiert auf zivilrechtliche wie strafrechtliche Verfahren in Bezug auf unzulässige Verwendung von Kundendaten und anderen Geschäftsgeheimnissen (17 UWG).
Rechtsanwalt Harald Brennecke hat mehrere Bücher im Bereich Vertriebsrecht veröffentlicht, so
- "Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-04-5
- "Die Wettbewerbsabrede nach Beendigung des Handelsvertretervertrages", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
- "Die Provision des Handelsvertreters - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-14-4
- "Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-15-1
- "17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Vertriebsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:
- Provision des Handelsvertreters
- Handelsvertreterausgleich in der aktuellen Rechtsprechung
- Der Buchauszug – Anforderung und Auswertung
- Vertriebssysteme gestalten – angestellte oder freie Vertriebsmitarbeiter ?
- Der Aufbau von Franchisesystemen
- Kundendatenschutz aus rechtlicher und praktischer Sicht
- Franchisesysteme gründen – weitsichtige Planung von Franchise- und Partnersystemen
- Datenschutz in Franchisesystemen – das unterschätzte Problem
- Grundlagen der Franchise – wie Franchisenehmer gute Franchisesysteme erkennen
- Schuldübernahme des vorhergehenden Franchisenehmers nach 25 HGB als Risiko bei der Fortführung Franchisestandorte durch neue Franchisenehmer
- Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
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