Der Betriebsrat – Eine Einführung: 2. Teil – Wahl und Amtszeit
Der Betriebsrat – Eine Einführung: 2. Teil – Wahl und Amtszeit
Die Wahl eines Betriebsrates ist bei Vorliegen der Voraussetzungen kein „Muss“, auch wenn das Betriebsverfassungsgesetz in seiner Formulierung den Schluss darauf zulässt. Ein Betriebsrat kann gemäß § 1 Abs. 1 BetrVG gewählt werden, wenn es in einem Unternehmen oder Betrieb mindestens fünf ständig wahlberechtigte Arbeitnehmer gibt, von denen drei wählbar sind.
Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Von einem anderen Arbeitgeber überlassene Arbeitnehmer müssen jedoch länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt sein (Fußnote). Zum Betriebsrat wählbar sind alle Wahlberechtigten, die dem Unternehmen oder Betrieb sechs Monate angehören (Fußnote).
Die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder richtet sich nach der Größe der Belegschaft (Fußnote). Der zu wählende Betriebsrat besteht somit:
- bei 5-20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 1 Person;
- bei 21-50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 3 Mitgliedern;
- bei 51 wahlberechtigten Arbeitnehmern bis 100 Arbeitnehmern aus 5 Mitgliedern;
- bei 101-200 Arbeitnehmern aus 7 Mitgliedern;
- bei 201-400 Arbeitnehmern aus 9 Mitgliedern;
- bei 401-700 Arbeitnehmern aus 11 Mitgliedern;
- bei 701-1000 Arbeitnehmern aus 13 Mitgliedern.
Für noch größere Betriebe legt das Betriebsverfassungsgesetz eine entsprechend größere Zahl der Betriebsratsmitglieder fest.
Die Betriebsratswahlen finden grundsätzlich alle vier Jahre in der Zeit vom 01. März bis 31. Mai statt (§ 13 BetrVG). Außerhalb dieser Zeit ist der Betriebsrat zu wählen, wenn:
- mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tage der Wahl an gerechnet, die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um fünfzig, gestiegen oder gesunken ist,
- die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder gesunken ist,
- der Betriebsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat,
- die Betriebsratswahl mit Erfolg angefochten worden ist,
- der Betriebsrat durch eine gerichtliche Entscheidung aufgelöst ist oder
- im Betrieb ein Betriebsrat nicht besteht.
Der Betriebrat ist in geheimer und unmittelbarer Wahl zu wählen. Die Wahl wird von einem so genannten Wahlvorstand eingeleitet und durchgeführt. Auch das Wahlergebnis wird vom Wahlvorstand festgestellt (§§ 14-18 BetrVG).
Sollte jemand mit der Wahl des Betriebsrates oder mit dem Prozedere nicht einverstanden sein, kann die Betriebsratswahl beim Arbeitsgericht angefochten werden. Voraussetzung st jedoch, dass der Anfechtende die Verletzung wesentlicher Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren rügt und eine Berichtigung nicht erfolgt. Die Anfechtung hat aber nur dann Erfolg, wenn die gerügten Verletzungen das Wahlergebnis geändert oder beeinflusst haben (§ 19 BetrVG).
Die Amtszeit des Betriebsrats beträgt vier Jahre (§ 21 BetrVG). Bei Stilllegung, Spaltung oder Zusammenlegung des Unternehmens oder Betriebes schreibt das Betriebsverfassungsgesetz zur Sicherstellung der Arbeit des Betriebsrates so genannte Übergangsmandate und Restmandate vor (§§ 21a, 21 b BetrVG).
Die Mitgliedschaft im Betriebsrat erlischt mit:
- Ablauf der Amtszeit,
- Niederlegung des Betriebsratsamtes,
- Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
- Verlust der Wählbarkeit,
- Ausschluss aus dem Betriebsrat oder Auflösung des Betriebsrats aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung,
- gerichtliche Entscheidung über die Feststellung der Nichtwählbarkeit.
Bei Ausscheiden eines Betriebsratsmitglieds aus dem Betriebsrat rückt ein Ersatzmitglied nach. Dies gilt auch für die Stellvertretung eines zeitweilig verhinderten Mitglieds des Betriebsrats (§ 25 Absatz 1 BetrVG).
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