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Der Betriebsrat – Eine Einführung: 3. Teil – Die Geschäftsführung des Betriebsrats

Der Betriebsrat – Eine Einführung: 3. Teil – Die Geschäftsführung des Betriebsrats

Der gewählte Betriebsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter zur Vertretung des Betriebsrates (Fußnote). Bei mehr als neun Mitgliedern werden die laufenden Geschäfte des Betriebsrats durch einen so genannten Betriebsausschuss geführt (Fußnote). In Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat Ausschüsse und Arbeitsgruppen bilden und diesen bestimmte Aufgaben übertragen (Fußnote).

Die Sitzungen des Betriebsrats werden durch den Vorsitzenden des Betriebsrats einberufen. Dieser setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. Die Ladung hat unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen (Fußnote). Wichtig ist, dass die Sitzungen des Betriebsrats nicht öffentlich sind und regelmäßig während der Arbeitszeit stattfinden.

Soweit im Betriebsverfassungsgesetz nichts anderes bestimmt ist, werden Beschlüsse des Betriebsrats mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der entsprechende Beschlussantrag abgelehnt (Fußnote).
Die Beschlussfähigkeit des Betriebsrates ist gegeben, wenn mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt, wobei eine Stellvertretung durch Ersatzmitglieder zulässig ist. Über jede Verhandlung des Betriebsrats muss eine Sitzungsniederschrift mit Anwesenheitsliste angefertigt werden (Fußnote).

Bei der Betriebsratstätigkeit handelt es sich um ein so genanntes Ehrenamt (Fußnote). Der Arbeitgeber hat die Mitglieder des Betriebsrats im erforderlichen Umfang unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes von ihrer arbeitsvertraglichen Tätigkeit zu befreien. Ist der Betriebsrat aus triebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit seiner Betriebsratstätigkeit nachgekommen, haben die Betriebsratsmitglieder grundsätzlich einen Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes.

Das gilt auch für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit dort Kenntnisse vermittelt werden, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. In diesem Zusammenhang haben Mitglieder eines Betriebsrats während der Dauer ihrer regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf mindestens drei Wochen entgeltliche Freistellung zur Teilnahme an anerkannten Schulungs- und Bildungsveranstaltungen.

Ab einer Betriebsstärke von 200 Arbeitnehmerin sind Betriebsratsmitglieder von ihrer beruflichen Tätigkeit in gesetzlich beschränkter Anzahl freizustellen (Fußnote).

Der Betriebsrat kann während der Arbeitszeit Sprechstunden einrichten, wobei Zeit und Ort mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren sind. Der Arbeitgeber darf Arbeitnehmern, die diese Sprechstunden wahrnehmen, das Arbeitsentgelt nicht mindern (Fußnote).
Die Kosten der Tätigkeit des Betriebsrats trägt der Arbeitgeber. Insbesondere hat er im erforderlichen Umfang für den Betriebsrat Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen (Fußnote).


 

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Stand: 12/2006


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