Der Sportverein – Eine Einführung 4. Die Sportvereinsmitgliedschaft
Fortsetzung des Artikels Der Sportverein - Eine Einführung 3. Organe
4. Mitgliedschaft
Jeder Sportverein lebt von seinen Mitgliedern. Es ist egal, ob es sich um einen kleinen Sportverein auf dem Lande oder um einen renommierten Bundesliga-Fußballverein handelt: jedes Mitglied eines Sportvereins hat seine Rechte aber auch seine Pflichten. Es können nicht nur natürliche Personen Mitglieder werden, sondern auch juristische Personen (Fußnote) und selbst nichtrechtsfähige Vereine. Mitglieder von Sportvereinen sind regelmäßig die Sportler sowie passive (Fußnote) Mitglieder aber teils auch Sponsoren. Der Sportverein selbst ist meistens auch Mitglied im übergeordneten Verband. Wie viele Mitglieder ein Sportverein haben muss oder darf, ist im Gesetz nicht abschließend geregelt. Es enthält nur Bestimmungen darüber, dass zur Eintragung des Sportvereins ins Vereinsregister die Zugehörigkeit von mindestens sieben Mitgliedern gegeben sein müssen (Fußnote) und dass einem eingetragenen Sportverein die Rechtsfähigkeit zu entziehen ist, wenn seine Mitgliederzahl unter drei gesunken ist (Fußnote). Im Übrigen ist es dem Sportverein jedoch freigestellt, wie viele Mitglieder aufgenommen werden. Auch die Satzung kann eine Höchstzahl bestimmen. Das neue Sportler oder das neue Mitglied erwirbt seine Mitgliedschaft entweder durch die Beteiligung an der Gründung oder – nach dem der Sportverein bereits besteht – durch einen Vertrag zwischen dem Sportverein und dem Mitglied. Dies geschieht regelmäßig durch die so genannte Beitrittserklärung des Mitgliedes und des Aufnahmeaktes des Sportvereins.
(1) Allgemeine Rechte der Mitglieder
Als erstes stehen den allen Mitgliedern eines Sportvereins die gleichen so genannten Organschaftsrechte zu. Diese ergeben sich aus dem Gesetz, aus der Satzung und aus den in der Mitgliederversammlung von den Mitgliedern getroffenen Beschlüssen. Im Wesentlichen handelt es sich um folgende Rechte: - dem Gleichbehandlungsrecht: Danach sind grundsätzlich alle Mitglieder gleich zu behandeln. Eine Ungleichbehandlung für z.B. bestimmte Mitgliedergruppen kann nur auf Grund einer Satzungsregelung erfolgen. - dem Auskunftsrecht: Auch wenn die Mitglieder keinen Anteil am Vereinsvermögen besitzen, steht ihnen das recht zu, Auskunft über das Vermögen zu erhalten und bei einen berechtigten Interesse auch Einsicht in die Bücher und Urkunden des Sportvereins zu erhalten. Von besonderer Bedeutung ist dabei das Recht auf Einsicht in die Mitgliederliste (Fußnote). - dem Stimmrecht: Danach steht grundsätzlich jedem Mitglied bei der Abstimmung über Beschlüsse in der Mitgliederversammlung eine Stimme zu, gleichgültig, ob es sich um eine natürliche oder eine juristische Person handelt. Aber auch hier kann die Satzung eine Abweichung vom Regelfall vorsehen (Fußnote). Neben den Organschaftsrechten gibt es noch die so genannten Werterechte. Dabei handelt es sich in der Regel um das Recht der Mitglieder, die Sportvereinseinrichtungen wie Sportanlagen und Sportvereinsheime benutzen zu dürfen oder aber auch eine Sport-vereinszeitschrift zu beziehen. Zu den Werterechten gehört aber auch das Recht auf Teilnahem an Sportvereinsveranstaltungen wie z.B. an festen, Wettbewerben und Sportvereinsmessen. Wie in anderen Bereichen auch, ist es auch in diesem Bereich möglich, weitere, klar definierte Mitgliedsrechte in der Satzung zu verankern. Werden dem einzelnen Mitglied oder gar einer Mitgliedsgruppe ohne satzungsmäßige Rechtfertigung die Mitgliedschaftsrechte beschränkt, ist die Durchsetzung der Mitgliedsrechte durch Beschreitung des Rechtsweges gegen den Sportverein zulässig.
(2) Sonderrechte der Mitglieder
Abgesehen von den grundsätzlich allen Mitgliedern zustehenden allgemeinen Rechten, kann es jedoch auch sein, dass einzelne Mitglieder oder Mitgliedergruppen gegenüber den anderen Mitgliedern Vorrechte haben, die über die allgemeine Rechtsstellung hinausgehen. So kann beispielsweise Mitgliedern oder Mitgliedgruppen - ein erhöhtes Stimmrecht eingeräumt werden, - die dauernde Mitgliedschaft im Vorstand eingeräumt sein, - ein Vetorecht bei Beschlüssen zustehen, - eine besondere Benutzung von Sportvereinseinrichtungen eingeräumt sein oder - eine Freistellung von Mitgliedsbeiträge zugesagt werden. Die Sonderrechte müssen ihre Grundlage in der Satzung haben und darüber hinaus so gestaltet sein, dass sie nicht wieder entzogen werden dürfen. Eine Beeinträchtigung ist nur dann erlaubt, wenn das bevorzugte Mitglied dieser zustimmt.
(3) Pflichten der Mitglieder
Da das Gesetz keine Pflichten der Mitglieder vorschreibt, können solche grundsätzlich nur durch die Satzung bestimmt werden. Die Pflichten als solche sind regelmäßig nach Art und Struktur des jeweiligen Sportvereins sehr verschieden. In einem Sportverein allerdings wird es sich in erster Linie um die Pflicht zur regelmäßigen Zahlung des Mitgliedbeitrages handeln. Andere Pflichten können beispielsweise sein:
- Pflicht zur Zahlung außerordentlicher Beiträge in Geld, Sachwerten oder Dienstleistungen (Fußnote);
- näher beschriebene Handlungen zur Förderung des Vereinszwecks;
- die Beteiligung am Sportvereinsleben in bestimmter Weise.
Schließlich haben die Mitglieder gegenüber dem Sportverein – auch ohne gesetzliche oder satzungsrechtliche Regelung – eine so genannte Treuepflicht. Inhalt und Umfang bestimmt sich nach der Art des Sportvereinszwecks, dem Grad der persönlichen Bindung und der Personenbezogenheit des Mitgliedschaftsverhältnisses. Die Treuepflicht verlangt insbesondere die Unterlassung von vereinsschädigenden Handlungen wie z.B. die Nichtteilnahme an einer Werbeaktion.
Praxishinweis: Von besonderer Bedeutung ist die Frage eines Aufnahmeanspruchs in einen Sportverein sowohl im Verhältnis Sportler – Sportverein als auch Sportverein – Verband. Insbesondere für einen Profisportler ist diese Frage von Bedeutung, um beispielsweise die Teilnahmeberechtigung an finanziell hochdotierten Wettkämpfen teilzunehmen. Aber auch für Sportverein ermöglicht oder erleichtert die Mitgliedschaft im Verband beispielsweise den bessere Zugang zur Vergabe von städtischen Sportstätten. Auf Grund der im Zivilrecht bestehenden so genannten Privatautonomie besteht grundsätzlich weder für den Sportverein gegenüber dem Sportler noch für den Verband gegenüber dem Sportverein eine Verpflichtung zur Aufnahme. Ein Anspruch auf Aufnahme kann sich allenfalls aus öffentlich-rechtlichen Gesichtspunkten bejaht werden. Wann ein solcher Anspruch im Einzelnen besteht, kann und soll an dieser Stelle nicht beantwortet werden, da dies regelmäßig vom jeweiligen Einzelfall abhängig ist.
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Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.
Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:
- "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
- "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
- "Der Unternehmenskauf - Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
- "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
- "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
- "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
- "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
- "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
- "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
- "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
- "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0
Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:
- Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
- Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
- Die Unternehmergesellschaft (UG)
Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
- Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
- Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
- Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
- Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
- Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
- Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
- Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
- Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
- Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters
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Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, Bremen
Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Gesellschafter, Vertretungsorgane und Unternehmen in allen Fragen
- der gesellschaftsrechtlichen Gründung,
- Bestellung von Organen,
- Prüfung und Beratung von Vertretungsberechtigungen
- Gestaltung von Verträgen
- Überprüfung von Verträgen (z.B. Geschäftsführer)
- Interne Auseinandersetzungen bei Unternehmensbeteiligungen
Frau Dibbelt ist spezialisiert auf die Restrukturierung von Unternehmen. Sie unterstützt bei der Umwandlung in eine andere Rechtsform, Unternehmenszusammenschlüssen und Verschmelzungen. Sie berät Mandanten außerdem bei Vorteilen und möglichen Folgen der Betriebsaufspaltung. Diese ermöglicht durch die vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten beispielsweise eine Haftungsbeschränkung im Fall einer Insolvenz. Die Betriebsaufspaltung kann jedoch auch zu steuerlichen Konsequenzen und Nachteilen bei Beendigung führen. Sie beantwortet diesbezüglich Fragen zu Chancen und Risiken sowohl aus gesellschafts- als auch steuerrechtlicher Sicht.
Zudem begleitet und berät sie bei der Liquidation und Auflösung von Gesellschaften sowie bei Krisen und der Vermeidung einer Insolvenz. Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt in der Kapitalaufbringung und -erhaltung, der Wahrnehmung von Sanierungspflichten und Umwandlungsmaßnahmen sowie Vorbeugen von Gesellschafter- und Organhaftung. Ferner unterstützt sie bei Maßnahmen im Rahmen des Insolvenzplans sowie bei inner- und außergerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen den Gesellschaftern über die Sanierung.
Ein besonderes Interesse von Frau Dibbelt liegt in der Prüfung gesellschafts- und steuerrechtlicher Folgen bei Ausscheiden eines Gesellschafters. Sie berät bei Fragen zur Trennung von Geschäftsführern, bei Gesellschafterwechsel oder bei Aufnahme weiterer Gesellschafter. Darüber hinaus wird sie bei Fragen zur Unternehmensfortführung und Gestaltung von Nachfolgerregelungen beratend tätig.
Rechtsanwältin Monika Dibbelt hat im Gesellschaftsrecht veröffentlicht:
- Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
- Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
- Rückgabe der Geschäftsführung bzw. Beendigung der Sanierungsberatung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: BBP (Betriebswirtschaft im Blickpunkt), Seite 183 – 185, Ausgabe 8/2013
- Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Humboldt Forum Recht – Die Juristische-Internetzeitschrift an der Humboldt-Universität zu Berlin, Seite 38 – 48, Ausgabe 5/2013
- Rückgabe der Geschäftsführung bzw. Beendigung der Sanierungsberatung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: BBP (Betriebswirtschaft im Blickpunkt), Seite 183 – 185, Ausgabe 8/2013
- „Neue Regelungen für die Vorstandsvergütung durch das VorstAG“, Mittelstand und Recht, 3/2009
- Rechts- und Bewertungsfragen bei der Praxisübernahme, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite XI – XV, Ausgabe 3/2013
- Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 3, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite XI – XV, Ausgabe Heft zum Jahreswechsel 2012/2013
- Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 2, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite VII – XI, Ausgabe 7/2012
- Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 1, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite X – XV, Ausgabe 6/2012
Weitere Veröffentlichungen sind derzeit in Vorbereitung und Planung.
Monika Dibbelt ist Dozentin für Gesellschaftsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Die Betriebsaufspaltung – gesellschafts- und steuerrechtliche Aspekte
- Umstrukturierungen von Gesellschaften – Umwandlung in eine andere Rechtsform, Zusammenschlüsse und Verschmelzung
- Unternehmensfortführungen und Gestaltung von Nachfolgerregelungen
- Ausscheiden von Gesellschaftern – gesellschafts- und steuerrechtliche Folgen
- Gesellschafterwechsel – die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen
- Die Gesellschaft in der Krise – Erkennen, Handeln und Haftungen vorbeugen
- Auflösung und Liquidation von Gesellschaften
- Haftungsrisiken von Geschäftsführern und Gesellschaftern – Verstehen und Vermeiden
Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Monika Dibbelt unter:
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Telefon: 0421-22 41 987-0
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