Der Zeitpunkt des Inverkehrbringens
Da Sicherheitserwartungen an Produkte sich schnell ändern können, ist durch dieses Merkmal klargestellt, dass es zur Bestimmung der Fehlerhaftigkeit nur auf den Zeitpunkt des „Inverkehrbringens“ ankommt. Zwischenzeitlich gestiegene Sicherheitserwartungen bleiben damit für die bereits im Verkehr befindlichen Produkte unberücksichtigt.
Beispiel: Ein Fahrzeug wird nicht dadurch fehlerhaft, dass die neue Serie mit ABS ausges-tattet wird.
Allerdings sind Änderungen der Sicherheitserwartung während der Vertriebszeit – also gerade bei Serienproduktion - im Rahmen des Konstruktions- und Instruktionsprozesses zu beachten. Steigen die Sicherheitserwartungen, muss der Hersteller ggf. seine Konstruktion ab diesem Zeitpunkt entsprechend anpassen. Auch kann es erforderlich werden, veränderte Warnhinweise zu erteilen.
Achtung: Die nach § 823 bestehende Pflicht zur ständigen Produktbeobachtung und zum eventuellen Rückruf eines als fehlerhaft er-kannten Produktes steht neben der Haftung aus dem Produkthaftungsgesetz. Stellt sich also im nachhinein heraus, dass ein Pro-dukt bereits im Zeitpunkt der Inverkehrbringung fehlerhaft war, genügt es nicht den Fehler ab diesem Zeitpunkt zu beseitigen. Der Hersteller muss auch den zusätzlichen Warn- bzw. R&
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Das Referat Datenschutzrecht wird bei FASP betreut von:
Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Datenschutzstrafrecht als Strafverteidiger tätig.
Rechtsanwalt Brennecke hat zum Datenschutzrecht veröffentlicht:
- „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
- "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl., ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag
Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:
- Einführung in das Datenschutzstrafrecht
Rechtsanwalt Brennecke war an der IHK Karlsruhe als Dozent für Datenschutzrecht tätig. Er ist Dozent für Datenschutzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:
- Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
- Datenschutzstrafrecht
- Datenschutz in Franchisesystemen – Die unterschätzte Gefahr für Franchisesysteme
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Telefon: 0721-20396-28
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