Der Zivilprozess im Transportrecht
Der Zivilprozess im Transportrecht
Bei der Geltendmachung oder Abwehr transportrechtlicher Ansprüche gibt es eine Vielzahl prozessrechtlicher Besonderheiten die von den Beteiligten zur Vermeidung möglicher Nachteile zwingend beachtet werden müssen. Im Folgenden sollen einige ausgewählte Themenfelder dargestellt werden.
Im Rahmen transportvertraglicher Beziehungen entstehen regelmäßig Schäden durch die Überschreitung von Lieferfristen und durch den Verlust oder Beschädigungen einzelner Güter. In diesen Fällen sehen sich dann die Beteiligten bei der Durchsetzung oder Abwehr etwaiger Ansprüche mit einer Reihe prozessrechtlicher Besonderheiten konfrontiert. Schwierigkeiten können sich insbesondere bei der Frage nach dem richtigen Anspruchsgegner und der Auswahl des zuständigen Gerichts ergeben. Aber auch die Wahl der richtigen Klageart und Probleme bei der Darlegungs- und Beweislast können im Einzelfall Schwierigkeiten bereiten.
Der richtige Klagegegner und das zuständige Gericht
Da an einem Transportvertrag regelmäßig mehrere Personen direkt oder indirekt beteiligt sind, wie etwa Absender, Versender, Empfänger, Spediteure, Frachtführer, Unterfrachtführer, Lagerhalter oder Versicherer, stellt sich für den Geschädigten zunächst die Frage, welchen der Beteiligten er in Anspruch zu nehmen hat. Dabei ist bereits zu beachten, dass die Bezeichnungen aus transportrechtlicher Sicht nicht immer eindeutig den Beteiligten zuzuordnen sind, auch wenn die vorstehenden Begriffe im ersten Moment etwas anderes Vermuten lassen. So kann zum Beispiel im Speditionsrecht der Versender jeder der Beteiligten sein, es muss sich nicht zwingend um den Beteiligten handeln, der die Ware verkauft hatte. Auch der Spediteur selbst kann, je nach der Art des in Frage stehenden Fehlverhaltens, zum Absender werden.
Verbunden damit muss dann auch geklärt werden, welches Gericht national oder international sachlich und örtlich zuständig ist. Gerade auch in Zeiten zunehmender Internationalisierung und grenzüberschreitender Transporte können diese Frage nicht immer problemlos und eindeutig beantwortet werden. Um sich hier nicht der Gefahr auszusetzen, aufgrund der Erhebung einer Klage gegen den falschen Beklagten unnötig Zeit zu verlieren oder im schlimmsten Fall aufgrund zwischenzeitlich eingetretener Verjährung den Anspruch nichtmehr durchsetzen zu können, bedarf es hier einer eingehenden Klärung der rechtlichen Lage.
Hierbei ist dann auch festzustellen, welche Klageart im jeweiligen Einzelfall die Richtige ist. Dem Kläger stehen hier die Leistungs-, Feststellungs- und Freistellungsklage zur Verfügung. Um einen unerwünschten Ausgang des Verfahrens zu vermeiden ist, daher auch bei der Auswahl der richtigen Klageart eine eingehende rechtliche Prüfung erforderlich.
Die Darlegungs- und Beweislast
In einem Zivilprozess muss grundsätzlich jede Partei die jeweils für sie günstigen Tatsachen vortragen und beweisen. Im Transportrechtsprozess kann vor allem dem Kläger der Beweis seiner anspruchsbegründenden Tatsachen Schwierigkeiten bereiten, da er regelmäßig keinen Einblick in den tatsächlichen Transportvorgang hat. Um in dieser Situation einen gerechten Ausgleich zu finden, kann er die ihm hinsichtlich des Ver-schuldens des Klagegegners obliegende Darlegungs- und Beweispflicht regelmäßig bereits dadurch erfüllen, dass sein Klagevortrag nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ein Verschulden des Frachtführers mit gewisser Wahrscheinlichkeit nahe legt. Dem Klagegegner obliegt dann eine prozessuale Aufklärungspflicht, indem dieser darlegen muss, welche Maßnahmen und Vorkehrungen er genau getroffen hat, um etwaige Schäden zu vermeiden. Entscheidend für die erfolgreiche Geltendmachung oder Abwehr eines Anspruchs ist demzufolge ein entsprechend gründlicher Sachvortrag, der sich bereits an den zur Verfügung stehenden Anspruchsnormen orientiert.
Zusammenfassung
Aufgrund der Eigenart und der besonderen Konstellationen im Transportrecht können für alle Beteiligten verschiedene Problemfelder entstehen. Durch entsprechende vertragliche Regelungen können bereits im Vorfeld etwaiger Schadensfälle viele Probleme vermieden werden. Aber auch nach Eintritt des Schadensfalls können durch die Unterstützung von Spezialisten nachteilige Ergebnisse vermieden werden.
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Stand: Januar 2008
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