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Der betriebliche Beauftragte für den Datenschutz (Teil 1)


Erforderlichkeit der Bestellung eines Datenschutzbeauftragten

Gemäß § 4f BDSG ist ein Beauftragter für den Datenschutz auch in nicht öffentlichen Stellen zu bestellen. Dies gilt nach der neuen Fassung des § 4 f BDSG nicht für solche Betriebe, die in der Regel höchstens neun Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen. In einem solchen Fall wird die Datenschutzkontrolle durch den § 4g Abs. 2a BDSG nunmehr auf die Geschäftsleitung rückverlagert, dieser hat die Aufgaben „in anderer Weise sicherzustellen“.

Vom jetzigen Wortlaut des Gesetzes her muss es sich bei den im Betrieb Beschäftigten nicht um „Angestellte“ handeln. Auf den arbeitsrechtlichen Status kommt es also nicht an. Vielmehr sind etwa freie Mitarbeiter und auch Auszubildende mitzuzählen. Vorteilhaft ist, dass solche Personen, die nur gelegentlich personenbezogene Daten automatisiert verarbeiten, nicht mitzuzählen sind.

Die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten birgt den Vorteil, dass gemäß § 4d Abs. 2 BDSG die Meldepflicht für Verfahren automatisierter Verarbeitungen bei der zuständigen Aufsichtsbehörde entfällt.

§ 4 f Abs. 2 BDSG regelt, dass „zum Beauftragten für den Datenschutz … nur bestellt werden (darf), wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. Das Maß der erforderlichen Fachkunde bestimmt sich insbesondere nach dem Umfang der Datenverarbeitung der verantwortlichen Stelle und dem Schutzbedarf der personenbezogenen Daten, die die verantwortliche Stelle erhebt oder verwendet.“ Das bedeutet gerade für Spezialfirmen, die nur in einem ganz bestimmten Bereich personenbezogene Daten verarbeiten, einen wesentlichen Vorteil, da diese nur einen entsprechend spezialisierten Beauftragten für eben diesen Bereich bestellen müssen.



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Stand: 02.01.2008


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Portrait Tilo-Schindele Tilo Schindele, Rechtsanwalt, Stuttgart

Rechtsanwalt Schindele begleitet IT-Projekte von der Vertragsgestaltung und Lastenheftdefinition über die Umsetzung bis hin zur Abnahme oder Gewährleistungs- und Rückabwicklungsfragen.

Tilo Schindele ist Dozent für IT-Recht und Datenschutz bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

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