Die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) – Eine Einführung (Teil III)
Die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) – Eine Einführung (Fußnote)
Fortsetzung von Teil II
Haftung des Spediteurs
Die ADSp selbst enthalten keine Anspruchsgrundlage für die Haftung des Spediteurs. Es finden daher die gesetzlichen Vorschriften Anwendung. Zu den gesetzlichen Vorschriften zählen neben den Haftungstatbeständen auch die Vorschriften zu Haftungsbeschränkungen und –befreiungen und der Einwand des Mitverschuldens. Soweit die Haftung des Spediteurs nicht durch zwingende oder AGB-feste Rechtsvorschriften abschließend geregelt ist, gelten ergänzend zu den gesetzlichen Vorschriften die Bestimmungen der ADSp (Fußnote).
Sachliche Haftungsbeschränkungen für die Fälle der Geschäftsbesorgungsspedition und auf Wertersatz werden in Ziffer 22 ADSp geregelt. In Ziffer 23, 24 ADSp finden sich Haftungshöchstsummen. Danach ist z.B. nach Ziffer 23.1.1 ADSP die Haftung des Spediteurs bei Verlust oder Beschädigung des Gutes auf 5 Euro für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung begrenzt. Diese Vorschrift gilt jedoch hauptsächlich für Umschlagsschäden, da nach Ziffer 23.1.2 ADSp bei einem Schaden, der an dem Gut während des Transports mit einem Beförderungsmittel eingetreten ist, der auf den für diese Beförderung jeweils gesetzlich festgesetzte Haftungshöchstbetrag gilt.
Nach Ziffer 26 ADSp gelten diese Haftungsbegrenzungen auch gegenüber entsprechenden außervertraglichen Ansprüchen. Sie entfallen jedoch nach Ziffer 27 ADSp bei grobem Verschulden des Spediteurs und nach Ziffer 29 ADSp darf sich der Spediteur nicht auf die Haftungsbegrenzungen berufen, wenn er keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat. In Ziffer 22.4 ADSp findet sich als prozessuale Besonderheit eine Kausalitätsvermutung und Umkehr der Beweislast, soweit die dort aufgezählten typischerweise vom Spediteur nicht zu vertretenden Schadensursachen (Fußnote) nahe liegen. Diese Regelungen finden jedoch nur Anwendung, soweit den Spediteur nicht die zwingende Obhutshaftung nach den §§ 461, 425ff, HGB trifft oder vorrangige internationale Abkommen zur Anwendung kommen. Bei Eingreifen dieser Bestimmungen hat der Anspruchsteller dann den vollen Beweis für die schuldhafte Verursachung des Schadens durch den Spediteur zu erbringen.
Schließlich wird der Anwendungsbereich des § 438 HGB (Fußnote) durch Ziffer 28 ADSp auf alle verkehrsvertraglichen Ablieferungen erweitert.
Gerichtsstand
Nach Ziffer 30.2 ADSp ist der Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die aus dem Auftragsverhältnis oder im Zusammenhang damit entstehen, für alle Beteiligten, soweit sie Kaufleute sind, der Ort derjenigen Niederlassung des Spediteurs, an die der Auftrag gerichtet ist. Für Ansprüche gegen den Spediteur ist dieser Gerichtsstand ausschließlich. Allerdings ist Ziffer 30.2 ADSp nicht anwendbar, wenn der Vertrag den Bestimmungen der CMR unterliegt. Dann gilt ausschließlich Art. 31 CMR. Gleiches gilt bei Anwendung des Montrealer Übereinkommens (Art. 33 MÜ) und nach Art. 46 § 1 CIM.
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Stand: Februar 2011
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