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Die Amtshaftung - eine Einführung, Teil 1: Grundlagen des Amtshaftungsanspruchs

Grundlagen der Amtshaftung

Die Amtshaftung ist eine übergeleitete Beamtenhaftung. Sie ist in § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches (Fußnote) und Artikel 34 des Grundgesetzes (Fußnote) geregelt. Die Vorschriften haben folgenden Wortlaut:


§ 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amtes findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Art 34 GG Haftung bei Amtspflichtverletzung
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.


Verletzt ein Beamter schuldhaft, also vorsätzlich oder fahrlässig eine Amtspflicht die ihm einem Dritten, dem Geschädigten, gegenüber obliegt und entsteht durch diese Pflichtverletzung ein Schaden, ist zunächst gemäß § 839 BGB der handelnde Beamte persönlich dem Geschädigten schadensersatzpflichtig.
Diese Schadensersatzpflicht wird allerdings durch Art 34 Satz 1 GG sofern die Pflichtverletzung in Ausübung eines anvertrauten öffentlichen Amtes begangen wurde, auf den Staat oder die Körperschaft übergeleitet, in deren Dienst der schädigende Beamte steht. Dies bedeutet, dass einerseits der Beamte - oder im Sinne der Auslegung dieser Vorschriften durch Rechtsprechung und Literatur - der Amtsträger von der Schadensersatzpflicht befreit und andererseits der Staat oder die sonstige haftende Körperschaft mit ihr belastet wird. Der Staat haftet also für seine Beamten, wenn diese schuldhaft rechtswidrig handeln.
Hierdurch wird zum Einen der Ausgleich berechtigter Forderungen des durch die öffentliche Gewalt Geschädigten gewährleistet, zum Anderen werden jedoch überzogene Schadensersatzforderungen im Sinne einer allumfassenden öffentlichen Gefährdungshaftung begrenzt. Diese Grenzen der Amtshaftung liegen im Wesentlichen darin, daß die Amtshaftung nur bei einer schuldhaften Verhalten des Beamten, also bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit eintritt und die durch den Beamten begangene Amtspflicht gerade dem Geschädigten (Fußnote) gegenüber bestanden hat, den Geschädigten also in besonderem Maße schützen sollte.
Verschuldensprinzip und Drittgerichtetheit der Amtspflicht begrenzen also die Staatshaftung oder den Amtshaftungsanspruch. Aus diesem Grund ist die Amtshaftung / Staatshaftung auch im Recht der unerlaubten Handlung, §§823 ff BGB geregelt.
Grundlagen der Amtshaftung

Die Amtshaftung ist eine übergeleitete Beamtenhaftung. Sie ist in § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches (Fußnote) und Artikel 34 des Grundgesetzes (Fußnote) geregelt. Die Vorschriften haben folgenden Wortlaut:


§ 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amtes findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Art 34 GG Haftung bei Amtspflichtverletzung
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.


Verletzt ein Beamter schuldhaft, also vorsätzlich oder fahrlässig eine Amtspflicht die ihm einem Dritten, dem Geschädigten, gegenüber obliegt und entsteht durch diese Pflichtverletzung ein Schaden, ist zunächst gemäß § 839 BGB der handelnde Beamte persönlich dem Geschädigten schadensersatzpflichtig.
Diese Schadensersatzpflicht wird allerdings durch Art 34 Satz 1 GG sofern die Pflichtverletzung in Ausübung eines anvertrauten öffentlichen Amtes begangen wurde, auf den Staat oder die Körperschaft übergeleitet, in deren Dienst der schädigende Beamte steht. Dies bedeutet, dass einerseits der Beamte - oder im Sinne der Auslegung dieser Vorschriften durch Rechtsprechung und Literatur - der Amtsträger von der Schadensersatzpflicht befreit und andererseits der Staat oder die sonstige haftende Körperschaft mit ihr belastet wird. Der Staat haftet also für seine Beamten, wenn diese schuldhaft rechtswidrig handeln.
Hierdurch wird zum Einen der Ausgleich berechtigter Forderungen des durch die öffentliche Gewalt Geschädigten gewährleistet, zum Anderen werden jedoch überzogene Schadensersatzforderungen im Sinne einer allumfassenden öffentlichen Gefährdungshaftung begrenzt. Diese Grenzen der Amtshaftung liegen im Wesentlichen darin, daß die Amtshaftung nur bei einer schuldhaften Verhalten des Beamten, also bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit eintritt und die durch den Beamten begangene Amtspflicht gerade dem Geschädigten (Fußnote) gegenüber bestanden hat, den Geschädigten also in besonderem Maße schützen sollte.
Verschuldensprinzip und Drittgerichtetheit der Amtspflicht begrenzen also die Staatshaftung oder den Amtshaftungsanspruch. Aus diesem Grund ist die Amtshaftung / Staatshaftung auch im Recht der unerlaubten Handlung, §§823 ff BGB geregelt.


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Portrait Harald-Brennecke Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht

Harald Brennecke berät und vertritt Unternehmer und Unternehmen in Bezug auf Schadensersatzansprüche und alle anderen Bereiche des Haftungsrechts.

Sein besonderes Interesse liegt in der Beratung und Vertretung von Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Insolvenzverwaltern und Gesellschaftern. Geschäftsführer unterliegen erheblichen Haftungstatbeständen. Er verhandelt Ansprüche von Insolvenzverwaltern insbesondere nach § 64 GmbHG gegen Geschäftsführer von GmbHs und anderen Kapitalgesellschaften sowie gegen den Director von Limiteds.

Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Bereich Gesellschafts- und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Das Recht der GmbH", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • "Die Haftung des Geschäftsführers nach § 64 GmbHG"

Harald Brennecke ist Dozent für Haftungsrecht, Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.
Im Bereich Haftungsrecht bietet er Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Geschäftsführerhaftung – Die Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften: das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters
  • Insolvenzrecht für Steuerberater und Unternehmensberater
  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberate

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
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Portrait Carola-Ritterbach Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Rechtsanwältin Carola Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht. Sie berät und vertritt Bankkunden und Finanzierungsberater in Bezug auf Haftungsansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung von Banken, Finanzierungsberatern und Darlehensmaklern oder veruntreuten Kapitalanlagen.

Als Bankrechtlerin berät und vertritt sie Bankkunden bei Beratungsfehlern von Darlehensvermittlern. Sie ermittelt Verletzungen der Aufklärungspflicht von Banken oder unterlassene Hinweise auf bestehende Interessenkonflikte bei Anlageempfehlungen, beispielweise bei unterlassener Information über Rückvergütungen. Sie unterstützt Bankkunden bei der Geltendmachung von Ansprüchen bei institutioneller Zusammenarbeit von Banken mit dem Anbieter des vermittelten Anlageproduktes.

Rechtsanwältin Ritterbach hat zu dem Thema veröffentlicht:

  • Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Haftungsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.

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  • Kapitalanlageberatung – Haftungsfallen für Finanzierungsberater
  • Durchsetzung von Haftungsansprüchen gegen Banken
  • Bankhaftung aus AGB und Bankverträgen
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  • Wer haftet im elektronischen Zahlungsverkehr – Risiken und Beweisführung?

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Portrait Tilo-Schindele Tilo Schindele, Rechtsanwalt, IT-Haftungsrecht

Rechtsanwalt Schindele ist seit vielen Jahren im IT-Recht für einen weltbekannten IT-Konzern tätig. Er arbeitet und berät seit vielen Jahren auf allen Gebieten des Informationstechnologierechts.

In Bezug auf Haftungsfragen im IT-Recht berät und vertritt Rechtsanwalt Schindele Geschäftsführer und IT-Techniker unter anderem in den Bereichen

  • Datenschutz (z.B. Datenschutzvereinbarung, Haftung für die unterlassene Bestellung von Datenschutzbeauftragten, Bestellung und Haftung von Datenschutzbeauftragten, Datenverlust, Personendaten, safe harbour, Telematik etc.)
  • IT-Projekte (z.B. Projektplanung, Pflichtenheft, Gewährleistung, Mängel, Quellcodehinterlegung etc.)
  • IT-Vertragsgestaltung (z.B. AGB, IT-Kaufvertrag, IT-Werkvertrag, IT-Dienstvertrag, Softwarelizenzvertrag, Service-Level-Agreements, Softwareerstellungsvertrag, Softwarepflegevertrag, Webseitenerstellungsvertrag, Webhostingvertrag, Domainkaufvertrag etc.) 
  • Datensicherheit (z.B. Backupstrategien, Datenaufbewahrungsstrategien, Haftung für Datenverluste, IT-Security bei Hardware, Software und Planung etc.)

Rechtsanwalt Schindele ist Dozent für Arbeitsrecht an der Dualen Hochschule Stuttgart und Dozent für IT-Recht, IT-Haftungsrecht und Datenschutzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
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