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Die Angabe der Wohnfläche stellt keine Vereinbarung und auch keine Zusicherung der Wohnfläche dar

Die Angabe der Wohnfläche in einer Anzeige oder mündliche Angaben vor Abschluss des schriftlichen Mietvertrages stellen keine Vereinbarung und auch keine Zusicherung der Wohnfläche dar

Das LG Mannheim hat in seinem Urteil vom 08.11.2006 (Fußnote) im wesentlichen festgestellt, dass die Angabe der Wohnfläche in einer Anzeige oder in mündlichen Angaben vor Abschluss des schriftlichen Mietvertrages keine Vereinbarung und auch keine Zusicherung der Wohnfläche darstellt. Dazu führt es aus:

"Zwar hat die Bekl. in einer Zeitungsanzeige die Wohnfläche mit „ca. 90 qm“ angeben lassen und auch auf Frage des Kl. nach der Wohnfläche diese mit 90 qm bestätigt. Schließlich hat die Bekl. die Betriebskosten auch unter Zugrundelegung einer Wohnfläche von 90 qm gegenüber dem Kl. abgerechnet. Daraus ist unschwer zu entnehmen, dass auch die Bekl. davon ausging, dass die Wohnfläche zumindest „ca. 90 qm“ beträgt. Der schriftliche Mietvertrag enthält über die Wohnfläche allerdings nichts. (Fußnote) Schweigt der schriftliche Mietvertrag über Umstände, die eine der Parteien für bedeutsam hielt – und dies macht der Kl. für die Wohnfläche geltend – dann ist dies ein gewichtiges Indiz dafür, dass sich der Vermieter hinsichtlich dieses bekannt gegebenen Umstandes gerade nicht binden wollte und dass die andere Partei auf die Aufnahme in den Mietvertrag letztlich keinen Wert legte, weshalb eine vertragliche Bindung ausscheidet. Die Angaben in Anzeigen oder mündliche Angaben vor Abschluss des (Fußnote) Mietvertrages dienen in aller Regel nur dazu, die Mietsache zu beschreiben. Aus ihnen folgen mietvertraglich erhebliche Umstände also ohne weiteres nicht. (Fußnote) Dass die Parteien vor Abschluss des Mietvertrages über die Wohnfläche mündlich gesprochen haben, und dass die Bekl. diese mit 90 qm bestätigte, kann als unstreitig behandelt werden. Daraus folgt allerdings noch nicht, dass eine Zusicherung vorliegt. Eine solche ist nur dann anzunehmen, wenn der Vermieter das Vorhandensein einer Eigenschaft (Fußnote) bestätigt und dafür unbedingt einstehen will."

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Stand: 04/2007


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Portrait Harald-Brennecke Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Harald Brennecke berät und vertritt seit vielen Jahren bei Rechtsfragen rund um das Gewerbemietrecht. Er prüft Mietverträge, begleitet Mietverhandlungen und vertritt bei Streitigkeiten um Kündigungen von Gewerbemietverhältnissen.

 

Rechtsanwalt Harald Brennecke bearbeitet im Gewerbemietrecht folgende Themen:

 

    Erstellung und Prüfung von Gewerbemietverträgen, insbesondere in Bezug auf die Themen

    Parteispezifische Bedürfnisse

    Verlängerungsoptionen und Kündigungsmöglichkeiten

    Untermietklausel und Nachmietersuche

    Mietpreisindex

    Wirtschaftlichkeitsfaktoren (z.B. Publikumsverkehr, Kaufkraft, Branchenmix, Gemeinschaftswerbung, Konkurrenzschutz)

    Sicherheiten (Bürgschaft, Kaution, Vermieterpfandrecht)

    Wettbewerbsklauseln und vertragsimmanenter Konkurrenzschutz

    Fertigstellungsverpflichtungen, Umbaupflichten und Rückbauverpflichtungen,

    (Vorzeitige) Beendigung von Gewerbemietverhältnissen, z.B.  aufgrund von Schriftformverstößen durch mündliche Nachtragsvereinbarungen

    Aufhebungsverträge

    Mietminderung aufgrund von Mängeln der Mietsache

    Schönheitsreparaturen

    Schadensersatz bei Verletzung von Wettbewerbsschutz oder Konkurrenzverbot

    behördliche Genehmigungen, Konzessionen und Zulassungserfordernisse

 

Da Gewerbemietverträge häufig sehr langfristig ausgelegt sind, ist ihr wirtschaftlicher Umfang immens. Ein 10-jähriger Gewerbemietvertrag mit einer Monatsmiete von 2000 € hat eine Gesamtvolumen von 240.000.- €. Bei derartigen Vertragsvolumen ist die Prüfung des Vertragsentwurfs und eine rechtssichere und zukunftssichere Gestaltung des Gewerbemietvertrages für beide Seiten von existenzieller Bedeutung. Rechtsanwalt Harald Brennecke prüft und gestaltet Gewerbemietverträge auf Zeithonorarbasis, was in Anbetracht der Mietvolumina meist deutlich günstiger ist als eine Abrechnung nach RVG.

 

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Gericht / Az.: LG Mannheim vom 08.11.2006, 4 S 96/06
Normen: § 536 BGB

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