Die Bedeutung der Verkehrssicherungspflichten nach § 823 BGB
Bei der Haftung nach § 823 BGB hat die Art des Produktfehlers eine gewisse Bedeutung erlangt. Hierbei ist anzumerken, dass die Produzentenhaftung des § 823 BGB weit vor dem Produkthaftungsgesetz als Anspruchsgrundlage für Geschädigte diente. Durch das Produkthaftungsgesetz wird auch § 823 BGB nicht ausgeschlossen. Zur Bestimmung der Verkehrssicherungspflichten, die im Rahmen des § 823 BGB eine Rolle spielen, hat die Rechtsprechung im Laufe der Jahre folgende Eingruppierung vorgenommen:
Fabrikationsfehler
Konstruktionsfehler
Instruktionsfehler
Produktbeobachtungspflicht
Die vorgenannte Einteilung findet im Rahmen des Produkthaftungsgesetzes bei der Beurteilung der Sicherheitserwartung des Benutzers oder Verbrauchers Anwendung.
Fabrikationsfehler entstehen bei der Herstellung selbst. Das Produkt weist nicht das Sicherheitsniveau auf, welches der Hersteller als Standart (also nach den Konstruktions- und Qualitätsvorgaben) bestimmt hat. Solche Fehler treten zumeist einmalig, außerhalb einer Serie auf. Ihr Grund liegt oftmals in menschlichem Fehlverhalten, dem Verschleiß von Maschinen oder auch Sabotage.
Meistens trägt der Hersteller vor, es handele sich bei dem fehlerhaften Produkt um einen „Ausreißer“. Diese Argumentation spielt im Rahmen des Produkthaftungsgesetzes jedoch keine Rolle. Im Rahmen des Produkthaftungsgesetzes wird nicht danach gefragt, ob der Hersteller die Sachverhaltsmomente, die zum „Ausreißer“ geführt haben, zu vertreten hat. Da es sich um eine reine Gefährdungshaftung handelt hat der Hersteller auch den ursächlichen Schadenseintritt bei einem einmaligen „Ausreißer“ zu verantworten.
Von Konstruktionsfehlern spricht man, wenn das Produkt schon seiner Entwicklung nach unter dem gebotenen Sicherheitsstandard bleibt. Konstruktionsfehler haf-ten meistens der ganzen Serie an. Beispielsweise unnö-tig gefährliche Materialien, gefährliche Bauweise, Verletzung von DIN-Normen oder sonstigen technischen Vorschriften die der Sicherheitserwartung dienen.
Instruktionsfehler liegen vor, wenn der Hersteller vor gefährlichen Produkteigenschaften nicht ausreichend warnt. Der Hersteller kann sich durch Warnungen allerdings nicht der Einhaltung anderer Pflichtbereiche entziehen. Fehler bei der Konstruktion zum Beispiel, können nicht durch eine nachträgliche Instruktion sozusagen geheilt werden.
Die Verwendung von Piktogrammen reicht übrigens oftmals nicht aus, um spezielle Risiken in der geforderten Weise darzulegen. Bei Gefährdungen für die Gesundheit ist unter Umständen auch der Funktionszusammenhang anzugeben; also in welcher Situation das Produkt ge-fährlich sein kann.
Die Produktbeobachtungspflicht wird vom Produkthaftungsgesetz nicht ausdrücklich erfasst. Deshalb kann sich der Hersteller aber trotzdem nicht auf den Stand-punkt stellen, dass er nach fehlerfreier Inverkehrbringungen „auf der sicheren Seite“ ist. Die Produktbeobachtungspflicht kann von Bedeutung sein, wenn bei der Beobachtung, beispielsweise des Wettbewerbers auffällt, dass dieser seine Produkte sicherheitstechnisch anders konstruiert oder er die Benutzer und Verbraucher anders instruiert. Dann stellt sich nämlich in der Praxis oftmals die Frage, ob das Produkt zum Zeitpunkt der Inverkehrgabe tatsächlich fehlerfrei war? Insoweit kann die Implementierung eines umfassenden Managementsystems frühzeitige Hinweise auf eventuell vorhandene Produktfehler bringen.
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Stand: 03.06.2008
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Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Bereich Gesellschafts- und Insolvenzrecht veröffentlicht:
- "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
- "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
- "Das Recht der GmbH", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
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- Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4
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Tilo Schindele, Rechtsanwalt, IT-Haftungsrecht
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- IT-Projekte (z.B. Projektplanung, Pflichtenheft, Gewährleistung, Mängel, Quellcodehinterlegung etc.)
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