Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht – Teil 11 – Kick-Backs, Pflichten nach § 31 WpHG
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Peter Lechner
Wissenschaftlicher Mitarbeiter
2.2.4.2. Banken und unabhängige Berater
Ob über Kick-Backs aufgeklärt werden muss, hängt davon ab, ob ein unabhängiger Berater oder eine Bank berät.
Unabhängige Berater müssen mit dem Geld, das sie bei dem Vertrieb von Finanzprodukten verdienen, ihren Lebensunterhalt bestreiten. Dies ist für den Kunden von vornherein erkennbar, wenn z.B. Positionen wie ein Ausgabeaufschlag oder Verwaltungsgebühren im Prospekt ausgewiesen sind. Der Kunde muss sich dann denken, dass dies die Vergütung des Beraters darstellt. Daher ist die Aufklärungspflicht über Rückvergütungen hier eingeschränkt.
Der unabhängige Berater muss nicht von sich aus Rückvergütungen offenlegen. Allerdings muss er bei Nachfragen des Kunden wahrheitsgemäß antworten. Darüber hinaus muss er über Innenprovisionen aufklären, wenn sie 15 % des Anlagebetrages überschreiten. Denn diese Innenprovision schmälert die Werthaltigkeit der Anlage.
Anders liegt es bei einer Bank. Banken unterhalten regelmäßig mit ihren Kunden eine Reihe von kostenpflichtigen Verträgen oder streben zumindest an, solche Vertragsverhältnisse zu begründen. Der Kunde muss also nicht damit rechnen, dass die Bank besondere Anreize für den Verkauf von Finanzprodukten hat.
Beispiel
Herr Kunz hat bei seiner Bank ein Girokonto, Festgelder und verschiedene Versicherungen. Seine Bank rät ihm zum Kauf von Anteilen an einem Multi-Desert-Power-Fonds. Die Bank erhält bei Vertragsschluss 1.000 € Rückvergütungen von diesem Fonds, weist Herrn Kunz aber nicht darauf hin.
Herr Kunz kann hier nicht erkennen, dass die Bank ein großes Eigeninteresse am Vertragsabschluss hat. Er geht davon aus, die Bank berate ihn im Rahmen der bestehenden Geschäftsbeziehung und an seinem Interesse orientiert. Hier liegt ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht vor, sodass Herr Kunz von der Bank Schadensersatz verlangen kann.
2.2.4.3. Umfang der Aufklärungspflicht bei Kick-Backs
Die Bank muss darüber aufklären, dass Rückvergütungen oder Innenprovisionen gezahlt werden. Für Innenprovisionen gilt diese allgemeine Aufklärungspflicht seit dem 01.08.2014.
Für Rückvergütungen gilt, dass grundsätzlich nicht nur darüber aufgeklärt werden muss, ob eine Rückvergütung erfolgt, sondern auch in welcher Höhe eine Rückvergütung gezahlt wird. Nur dann kann der Kundeeinschätzen, wie groß das finanzielle Interesse der beratenden Bank am Abschluss des Vertrages ist.
Beispiel
Die B&B Bank empfiehlt Frau Friedlich, Anteile an dem Fonds München Immo X zu erwerben. Frau Friedlich erwirbt auf Grund dieser Empfehlung Anteile in Höhe von 50.000 €. Sie ist darüber aufgeklärt worden, dass sie zusätzlich zum Kapital einen Ausgabeaufschlag (Agio) von 3 % auf 50.000 €, also 1.500 € bezahlen muss. Die B&B Bank erhält Rückvergütungen in Höhe von 2,5 % des eingezahlten Kapitals, also 1.250 €. Hierüber ist Frau Friedlich von der B&B Bank nicht aufgeklärt worden. Die B&B Bank hätte nicht nur darüber aufklären müssen, dass sie Rückvergütungen erhält, sondern auch, dass sie selbst mehr als 80 % des Ausgabeaufschlags als Rückvergütung erhält.
Es genügt dabei nicht, nur eine ungefähre Zahl zu nennen, sondern die Rückvergütung muss genau beziffert werden.
Dies gilt nicht, wenn ein unabhängiger Berater auftritt. Wenn bei diesem ein Ausgabeaufschlag ausgewiesen ist, ist für den Kunden klar, dass der Berater daraus seine Vergütung erhält (siehe 2.2.4.2. Banken und unabhängige Berater).
Innenprovisionen müssen im Gegensatz zu Rückvergütungen nicht immer der Höhe nach aufgedeckt werden.
Beispiel
Im Prospekt des Immobilienfonds Karlsruhe vs. Frankfurt IV ist zutreffend ausgewiesen, dass für die Eigenkapitalbeschaffung und Fremdkapitalbeschaffung ein Entgelt in Höhe von 0,5 % der Anlagesumme an die Karlsruher Bank seitens des Immobilienanlageunternehmens, der Karlsruhe und Bürobeschaffungs GmbH & Co. KG, geleistet wird. Herr Dick erhält im Beratungsgespräch dieses Prospekt, ohne weiter über diesen Punkt aufgeklärt zu werden.
Diese Zahlung für die Kapitalbeschaffung ist keine Rückvergütung. Daher genügt es, wenn im Prospekt vollständige und korrekte Angaben enthalten sind. Die Karlsruher Bank hat sich korrekt verhalten. Herr Dick erkennt aus dem Prospekt, dass aus dem Anlagevermögen an die Bank ein Entgelt für die Kapitalbeschaffung gezahlt wird, dies genügt der Aufklärungspflicht.
2.2.5. Pflichten nach § 31 WpHG
Weitere wichtige Aufklärungspflichten für Anlageberater werden im Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) festgesetzt, insbesondere in § 31 WpHG. Dies betrifft auch Banken als Wertpapierdienstleistungsunternehmen.
§ 31 WpHG dient den Aufsichtsbehörden zur Kontrolle der Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Bei Verstößen kann die Aufsichtsbehörde einschreiten und Bußgelder verhängen.
Die Pflichten aus dem WpHG wirken von daher grundsätzlich nicht zwischen Banken und ihren Kunden. Deren Vertragsverhältnis bestimmt sich nach dem allgemeinen Zivilrecht. Ein Kunde kann keine Ansprüche wegen Aufklärungspflichtverletzung gegen seine Bank auf der Grundlage des WpHG geltend machen.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht, und Peter Lechner LL.M, wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-30-4.

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Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Peter Lechner
Wissenschaftlicher Mitarbeiter
Stand: Januar 2015
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