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Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht – Teil 30 – Schadensbegriff und Naturalrestitution


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Peter Lechner
Wissenschaftlicher Mitarbeiter


7. Kapitel Schaden

7.1. Schadensbegriff

Ein Anspruch auf Schadensersatz setzt voraus, dass ein Schaden entstanden ist. Dazu ist grundsätzlich nach der Differenzmethode zu ermitteln, ob das Vermögen vor dem schädigenden Ereignis höher war als danach.

Beispiel

Frau Jung möchte in sichere Immobilien investieren. Ihr Bankberater rät ihr zu einer Schrottimmobilie, weil er dafür erhebliche Rückvergütungen erhält. Das teilt er Frau Jung nicht mit.
Sie kauft daraufhin die Immobilie für 450.000 €. Innerhalb von 2 Jahren verdient sie 20.000 € an Mieteinnahmen. Objektiv wäre die Immobilie jedoch nur 400.000 € wert gewesen.
Weil Frau Jungs Bankberater sie nicht über die Rückvergütung aufgeklärt hat, kann Frau Jung Schadensersatz von der Bank fordern. Der Schaden beträgt nach den zwei Jahren 30.000 €. Vor der Falschberatung lag das Vermögen bei 450.000 € (Barvermögen), danach bei 400.000 € für die Immobilie und 20.000 € aus den Mieteinnahmen.

Nicht immer kann der Schaden so einfach berechnet werden. Manchmal müssen die Umstände des Anlegers berücksichtigt werden.

Beispiel

Herr Fröhlich ist Geringverdiener. Er möchte mit einer Anlage seine Altersvorsorge absichern. Seine Bank empfiehlt ihm eine teure Immobilieninvestition und klärt ihn über die Kosten nicht richtig auf. An sich entspricht der Wert der Immobilie dem Kaufpreis.
Ein Schaden liegt dann vor, wenn Herr Fröhlich wegen der teuren Investition in seiner persönlichen Lebensführung beeinträchtig wird.

7.2. Naturalrestitution

Im Rahmen des Schadensersatzes gilt der Grundsatz der Naturalrestitution, § 249 BGB. Dies bedeutet, dass der Geschädigte so gestellt werden muss, wie er ohne das schädigende Ereignis stünde.

Beispiel

Frau Jung kauft auf Empfehlung der Bayern Bank Aktien für 10.000 €, wobei sie über die Bonität des Unternehmens falsch aufgeklärt wird. Sie verkauft die Aktien zu einem Preis von 8.500 €.
Ohne das schädigende Ereignis hätte der Anleger 10.000 €, nun hat er 1.500 € weniger. In dieser Höhe kann der Anleger Schadensersatz verlangen.

Wenn ein Anleger die Anlage noch nicht verkauft hat, so kann der Anleger Schadensersatz in Höhe der ursprünglichen Zahlung nur verlangen, wenn er dem Schädiger gleichzeitig anbietet, seine Beteiligung an ihn herauszugeben.

Beispiel

Die Clever Bank rät Herrn Sturm, eine Immobilie in Ostdeutschland zu kaufen, weil dort hohe Wachstumsraten zu erwarten seien. Tatsächlich liegt die Immobilie schlecht und ist nahezu unverkäuflich. Herr Sturm bezahlt 120.000 € als Kaufpreis an den Eigentümer. Die Immobilie hat tatsächlich nur einem Wert von 70.000 €. Herr Sturm kann von der Clever Bank Zahlung in Höhe des Kaufpreises von 120.000 € als Schadensersatz verlangen. Dafür muss er Zug um Zug die Herausgabe der Immobilie anbieten.

Wenn der Anleger die Anlage behalten möchte, kann er nur den Differenzschaden geltend machen. Der Anleger hat hierbei ein Wahlrecht.

Beispiel

Herr Sturm kann wählen, ob er von der Clever Bank eine Zahlung in Höhe des Kaufpreises von 120.000 € als Schaden geltend macht und dafür Zug-um-Zug die Herausgabe der Immobilie anbietet oder ob er die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem objektivem Wert, also 50.000 €, als Schaden geltend macht, dafür die Immobilien allerdings behält.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht, und Peter Lechner LL.M, wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-30-4.


 

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Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Peter Lechner
Wissenschaftlicher Mitarbeiter


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2015


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