Die Besteuerung in der Russischen Föderation
Die Steuergesetzgebung der RF
Die Steuergesetzgebung der RF besteht aus dem Steuerkodex (Nalogovij Kodex – NK) und den entsprechenden Bundesgesetzen, welche Steuern und öffentliche Abgaben regeln, den Gesetzen der Subjekte der RF (z.B. der Republiken und der Gebiete), den Kommunalgesetzen und Internationalen Verträgen.
Das wichtigste Gesetz in diesem Bereich ist der Steuerkodex der RF (Teil 1 und Teil 2). Der Teil 1 des NK erklärt die allgemeinen Regeln der Besteuerung. Er enthält eine Aufstellung aller Steuern, den Aufbau der Steuerbehörden, definiert den Steuerzahler, usw. Der Teil 2 beschreibt die verschiedenen Steuern und die Regeln ihrer Berechnung ausführlich [2].
Zwischen der Russischen Föderation und der Bundesrepublik Deutschland gibt es ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) vom 29. Mai 1996 [3]. In Übereinstimmung mit diesem Gesetz und dem NK der Russischen Föderation können in Deutschland ansässige Personen entweder von der russischen Steuer (genauer: Einkommens- und Vermögenssteuern) freigestellt werden oder .die in der Russische Föderation zuviel gezahlten Steuern erstattet bekommen.
Aufsichtsämter
Die Beachtung der Steuergesetzgebung wird von der Steuer- und Zollbehörde sowie den Organen des Innenministeriums kontrolliert. Das wichtigste Steueramt ist das Bundessteueramt des Finanzministeriums der RF (Federaljnaja nalogovaja sluzhba – FNS). Das FNS übt seine Kontrollfunktion unmittelbar und durch die Steuerinspektionen (nalogovie inspeksii) auf lokaler Ebene aus. Es genießt alle Rechte im Bereich der Besteuerung und der Steuernachprüfung [4]. Die Zollbehörde besitzt den Status einer Steuerbehörde im Bereich der Besteuerung des internationalen Warenverkehrs (Art.34 Teil 1 NK). Bei Bedarf leisten die Organe des Innenministeriums (z.B. die Polizei) Unterstützung bei der Durchführung von Steuerprüfungen (Art. 36 Teil 1 NK).
Registrierung im Steueramt
Ein ausländisches Unternehmen, eine Organisation oder eine natürliche Person, die ihre Tätigkeit mittels einer ständigen Vertretungen (Abteilung, Filialen) in der RF ausübt oder Gewinn von einer Gesellschaft mit ausländischen Investitionen erhält ist in der RF steuerpflichtig.
Der Grundlage der Besteuerung einer ausländischen Organisation (eines Unternehmen und seiner Vertretungen, die in Übereinstimmung mit der deutschen Gesetzgebung gegründet wurden), einer natürlichen Person oder einer so genannten „Gesellschaft mit ausländischen Investitionen“ (ein Unternehmen, das in Übereinstimmung mit der russischen Gesetzgebung gegründet wurde und von dessen Gesellschaftskapitals mindestens zehn Prozent in ausländischer Hand liegen) ist eine Registrierung in einem zuständigen Steuerinspektion.
Die zuständige Inspektion richtet sich nach dem Sitz des Unternehmens, dem Sitz seiner unabhängigen Geschäftseinheiten oder Immobilien, oder dem Wohnsitz der natürlichen Person. Im Erlass des ehemaligen Ministeriums für Steuern und Abgaben der RF No АП-3-06/124 vom 07.04.2000 wurde festgestellt, dass nur solche Unternehmen sich bei einer Steuerbehörde registrieren lassen müssen, die ihre Geschäftstätigkeit in der RF länger als 30 Tage im Jahr ausüben. Wenn die Geschäftstätigkeit 30 Tage im Jahr unterschreitet, muss lediglich eine Mitteilung an die zuständige Abteilung der Steuerbehörde und an das Ministerium für Steuern und Abgaben der RF erfolgen. Diese Mitteilung muss vor dem Beginn der Geschäftstätigkeit in der RF erfolgen.
Überschreitet die Geschäftstätigkeit hingegen 30 Tage im Jahr, so ist eine vollständige Registrierung notwendig. Sie erfolgt innerhalb von fünf Werktagen nach Antragsstellung. Die folgenden Unterlagen sind dazu notwendig:
ein Gesuch (ein bestimmtes Formular, genannt „Form 2001И“) [5]
ein legalisierter Handelsregisterauszug oder ein so genanntes „Inkorporationszertifikat“ oder ein anderes ähnliches Dokument, welches Informationen über die Behörde, wo die Gesellschaft registriert wurde, eine Registernummer, und Ort und Tag der Registrierung enthält. Es ist möglich eine beglaubigte Kopie von diesem Dokument vorzulegen. Falls eine Organisation keine Handelsregistereintragung braucht, muss sie legalisierte Kopien der Gründungsunterlagen vorlegen und andere Unterlagen, die das Recht der Unternehmenstätigkeit beweisen.
eine Bescheinigung des ausländischen Finanzamtes über die Registrierung des Unternehmens als Steuerzahler mit Steuernummer.
eine Entscheidung des leitenden Organs der ausländischen Gesellschaft über die Gründung einer Filiale in der RF oder eine Kopie des Vertrags über die Gründung einer Filiale.
eine Vollmacht des ausländischen Unternehmens für den Direktor der Filiale.
Alle Dokumente müssen in beglaubigter Übersetzung mit Apostille vorliegen. Bei Registrierung im Finanzamt bekommt die ausländische Gesellschaft eine Bescheinigung No 2401ИМД mit der Nummer des Steuerzahlers (Individualnij Nomer Nalogoplatelschika – ИНН) und einen Kode der Registrierung beim Finanzamt (Kod Pritschini Postanovki na utschot – КПП)
Wenn eine ausländische Gesellschaft in mehreren Orten agiert, für die verschiedene Finanzämter zuständig sind, muss eine Registrierung bei jedem Finanzamt erfolgen.[5]
Steuersystem in der RF
Das Steuersystem in der Russischen Föderation besteht aus Bundes- , Regional- (die Steuern der Gebiete), und Kommunalsteuern. [2]
Die Bundessteuer und Abgaben
Folgende Steuern und Abgaben werden auf Bundesebene erhoben:
Mehrwertsteuer
Verbrauchssteuer
Körperschaftsteuer
Einkommensteuer von natürlichen Personen
Steuer auf Ausbeutung von Bodenschätzen
Einheitliche Sozialsteuer
Staatliche Gebühren
Wassersteuer
Abgaben für Benutzung von Objekten der Wasser- und der Tierwelt.
und auch Abgaben für Lizenz und Zollgebühren
Die regionalen Steuer
Vermögenssteuer der Unternehmen
Spielbankabgabe
Kraftfahrzeugsteuer
Die kommunalen Steuer
die Vermögenssteuer der natürlichen Personen.
Grundsteuer
Höhe der wichtigsten Steuern
Mehrwertsteuer
0% auf Waren für Export, Waren für den Import in Freihandelszonen, Transitgut Beförderung
10% auf Lebensmittel, Waren für Kinder, Druckwerke (Zeitungen, Bücher)
18% auf alle anderen Waren
Verbrauchssteuer
162,00 Rubel pro 1 Liter (ca. 4,76 Euro) auf Alkoholprodukte (je nach Alkoholgehalt)
2,20 bis 10,50 Rubel pro 1 Liter (ca. 0,06 bis 0,30 Euro) auf Wein
45,00 bis 100,00 Rubel (ca. 1,32 bis 2,94 Euro) pro 1 000 Stück, zusätzlich 5% des maximalen Abgabepreises Zigaretten
0,00 bis 181,00 Rubel pro 0.75 kW (ca. 5,32 Euro) Autos (je nach Motorstärke)
Gewinnsteuer des Unternehmens
24% Standard, aber
Auf den Gewinn ausländischer Gesellschaften, die ihre Tätigkeit in der RF nicht durch Filialen oder Repräsentanzen ausführen:
20% - auf alle Gewinnen
10% - auf Benutzen oder Verpachten von Schiffen, Flugzeugen, Lastwagen für den internationalen Transport
15% - auf Dividenden russischer Unternehme, die an ausländische Unternehmen gezahlt werden
Einkommensteuer für natürliche Person
13% für Residenten*
30% für Nicht-Residenten
Vermögenssteuer der Unternehmen
Höchstens 2,2%
Kraftfahrzeugsteuer
je nach Motorstärke 5,00 bis 50,00 Rubel pro 0,75 kW (ca. 0,14 bis 1,47 Euro)
Grundsteuer
Landwirtschaftliche Grundstücke, Wohngrundstücke, Privatgrundstücke für den Garten-, Gemüsebau oder Viehzucht - maximal 0,3 % vom Katasterwert des Grundstücks
Auf alle anderen Grundstücke - maximal 1,5 % vom Katasterwert des Grundstücks
Vermögenssteuer von natürlichen Personen
je nach Gutswert 0,1% bis 2% vom Schätzungswert des Vermögens
Jeder Steuerzahler ist verpflichtet, jährlich eine Steuererklärung gegenüber der zuständigen Steuerbehörde abzugeben.
Ein Resident ist ein Steuerzahler, der sich mindestens 183 Tage pro Jahr in der Russischen Föderation aufhält.
Fußnoten:
1 Bundesgesetz über ausländische Investitionen vom 09.07.1999 No 160-ФЗ(mit Änderungen vom 03.06.06 No 75- ФЗ )
2 Steuerkodex der Russischen Föderation, Teil 1vom 31.07.1998 No 146-ФЗ (mit letzten Änderungen vom 30.12.2006 No 265-ФЗ), Teil 2 vom 05.08.2000 No 117-ФЗ (mit letzten Änderungen vom 23.03.07 No 276-ФЗ)
3 Bundesgesetzblatt 1996 Teil II, S. 2.710, Bundessteuerblatt 1996 Teil I, S. 1.490. Verständigungsvereinbarungen: Bundessteuerblatt 1996 Teil I, S. 1170, Bundessteuerblatt 2001 Teil I, S. 777, BMF-Schreiben vom 09.03.2006,IV B 3 – S 1301RUSS - 8/06
4 Verordnung über die Bundessteueramt vom 30.09.2004 No 506
5 Erlass des Ministeriums für Steuern und Abgaben der RF No АП-3-06/124 vom 07.04.2000
Stand: 04/07
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Das Referat Steuerrecht wird bei Brennecke Rechtsanwälte betreut von:
Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten. Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren. Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte.
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.
Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:
- Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
- Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
- Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
- Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
- Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
- Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
- Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7
Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so
- Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren
Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:
- Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
- Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
- Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
- Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
- Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
- Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
- Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter
Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28
Guido Friedrich-Weiler, Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Guido Friedrich-Weiler ist
- Lehrbeauftragter für Gesellschaftsrecht an der Bundesakademie für Wehrtechnik und Wehrverwaltung in Mannheim sowie
- Lehrbeauftragter für Arbeits- und Insolvenzrecht, M&A und Wirtschaftsprüfung an der Rheinischen Fachhochschule in Köln.
Von 2002 bis 2006 war Guido-Friedrich Weiler als Manager bei der Ernst & Young AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig.
Rechtsanwalt Guido-Friedrich Weiler ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und hat den Fachanwaltskurs für Insolvenzrecht absolviert.
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