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Die Beweiskraft des Frachtbriefes


Gemäß Art. 9 CMR dient der ordnungsgemäß unterzeichnete Frachtbrief als widerlegbare Beweisurkunde für den formellen Vertragabschluss, die Personen des Absenders und Frachtführers sowie die sich aus dem Frachtbrief ergebenden Vertragskonditionen. Der Frachtbrief muss ordnungsgemäß und wirksam von Absender und Frachtführer unterzeichnet sein. Ein nur vom Absender oder vom Frachtführer unterschriebener Frachtbrief führt nicht zur Beweislastumkehr vor Gericht, sondern kann allenfalls als Beweismittel oder Indiz für die im Frachtbrief bezeichneten Umstände dienen. Es besteht die Vermutung der Vollständigkeit des Frachtbriefes. Sonderabreden sind im Frachtbrief einzutragen. Soweit der Frachtführer keine ordnungsgemäßen Vorbehalte in den Frachtbrief eingetragen hat, besteht im Rahmen der allgemeinen Überprüfungsobliegenheit die widerlegliche Vermutung, dass der Frachtführer das angegebene Gut und seine Verpackung äußerlich unbeschädigt in der angegebenen Zahl mit den angegebenen Zeichen und Nummern übernommen hat. Dabei ist es nicht nötig, dass der Frachtbrief Angaben über den äußerlichen Zustand des Gutes enthält. Sofern der Frachtführer keine Vorbehalte gemacht oder sie nicht ausreichend begründet hat, gilt die Vermutung, dass die Ware unbeschädigt übernommen wurde. Dabei ist es auch unerheblich, wenn der Frachtführer gar nicht die Möglichkeit hatte, die Angaben im Frachtbrief in Bezug auf Zahl, Teichen, Nummern, äußerlichen Zustand und Verpackung zu überprüfen.



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Stand: Oktober 2005


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Normen: Art. 9 CMR

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