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Die Diskriminierungsmerkmale des Gleichbehandlungsgesetz

Der folgende Beitrag ist entnommen:

'Das Gleichbehandlungsgesetz für Unternehmen' im Verlag für Mittelstand und Recht

ISBN 3-939384-01-1, Preis 19,90 € zu bestellen über den Autor: kontakt@fasp.de

1. Rasse

Der Begriff „Rasse“ umschreibt die Zurechnung eines Menschen zu einer bestimmten Gruppe aufgrund spezifischer, vermeintlich lebenslang vererblicher,2 äußerlicher Erscheinungsmerkmale wie zum Beispiel Hautfarbe oder Körperbau.

2. ethnische Herkunft

Der Begriff der „ethnischen Herkunft“ bezeichnet die Zugehörigkeit eines Menschen zu einer kulturellen, räumlich begrenzten Völkergruppe, Stamm oder einer bestimmten Gemeinschaft, die sich durch gemeinsame Eigenschaften auszeichnen.

Dabei sind die kennzeichnenden Merkmale der ethnischen Herkunft nicht vererblich. Heranzuziehen sind dabei die Kriterien Sprache, Abstammung, Geschichte, Territorium, kulturelle Werte und Bräuche sowie die Wahrnehmung als einheitliche Gruppe. Weiterhin ist wichtig, dass die Ethnie auch aus einer Fremdwahrnehmung heraus als eigenständige Gruppe anerkannt ist, wie zum Beispiel die Slawen.

3. Geschlecht

Das Merkmal „Geschlecht“ erfasst die Trennung der Menschheit in die zwei Geschlechter: männlich und weiblich.

4. Religion oder Weltanschauung

Der Begriff „Religion“ umfasst jedes religiöse, konfessionelle Bekenntnis und die Zugehörigkeit zu einer Kirche oder Glaubensgemeinschaft.

Der Begriff „Weltanschauung“ wird nicht eindeutig definiert und in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union unterschiedlich ausgelegt:

Es wird vorausgesetzt, dass eine konzeptionelle, an Werten orientierte Sicht der Welt vorliegt, die einer Religion ähnlich ist.

Ein zu weites Verständnis des Begriffs würde das Risiko beinhalten, dass nahezu jede Einstellung als Weltanschauung verstanden werden könnte. Aufgrund der Unbestimmtheit des Begriffs wird es eine zukünftige Aufgabe des Gerichts sein, zu prüfen, ob die von Klägern geltend gemachte (politische) Gruppierung, Glaubensrichtung oder Gemeinschaft eine vom allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz erfasste Religion oder Weltanschauung darstellt.

Es wird zumindest erwartet, dass sich selbst Anhänger von Sekten sich auf eine vom allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz geschützte Weltanschauung berufen können, so z.B. Scientology.

Bislang wird diese Sekte von der deutschen Rechtsprechung noch nicht als Religion anerkannt. Es bleibt abzuwarten, ob durch das neue Gesetz eine Anerkennung als Weltanschauung erfolgen wird.

Problematisch ist jedoch letztendlich, dass durch die unterschiedlichen Interpretationen und Übersetzungen in den einzelnen Mitgliedstaaten zunächst eine Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Bandbreite des Merkmals „Weltanschauung“ besteht und damit auch über die Zulässigkeit der Frage über eine Mitgliedschaft bei Scientology bei Bewerbungsgesprächen.

Weiterhin ist fraglich, ob politische Gruppierungen dem Merkmal „Weltanschauung“ zugeordnet werden können. Problematisch ist, ob politische Einstellungen ein Gesamtkonzept darstellen, oder nur bestimmte Lebensabschnitte erfassen.
5. Behinderung

Eine Behinderung liegt gemäß § 3 AGG vor, wenn die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs
Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.

Es kommt dabei nicht darauf an, ob ein bestimmter Grad der Behinderung vorliegt. Damit können nach dem Gesetz schon Menschen mit starker Kurzsichtigkeit oder Depression in den Schutzbereich der Behinderung des § 1 AGG fallen.

Allerdings geht es nicht um die Gewährung besonderer Rechte oder Leistungen für Behinderte, sondern es soll vielmehr eine Benachteiligung oder Belästigung und damit eine Schlechterstellung aufgrund der körperlichen oder geistigen Einschränkung verhindert werden.

Festzuhalten ist jedoch, dass nicht jede Krankheit gleichzeitig eine Behinderung ist. Eine Krankheit im Sinne einer Behinderung liegt auch dann nicht unbedingt schon vor, wenn der Betroffene sie für gegeben hält. Es müssen die Voraussetzungen des § 3 BGG vorliegen, damit möglicherweise Suchterkrankte, Depressive oder Langzeiterkrankte unter den Begriff der Behinderung und damit in den Schutzbereich des § 1 AGG fallen.

6. Alter

Der Begriff „Alter“ definiert das Lebensalter im Allgemeinen.


7. sexuelle Identität

Mit dem Begriff der „sexuellen Identität“ meint das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz die sexuelle Orientierung, d.h. die Wahl der bevorzugten Partner.

Erfasst werden davon homosexuelle Männer und Frauen, sowie bisexuelle, transsexuelle und zwischengeschlechtliche Menschen.

 


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 01.11.2006


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Normen: § 1 AGG

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