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Die Diskriminierungstatbestände



Es gibt verschiedene Arten der Diskriminierung durch eines in §1 AGG genannten Benachteiligungsmerkmals. Untersagt ist jedoch die unmittelbare ebenso wie die mittelbare Diskriminierung.

1. Unmittelbare Diskriminierung
Die unmittelbare Diskriminierung ist die am leichtesten erkennbare und fassbare Form der Benachteiligung.

Sie liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Diskriminierungsgrundes eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person in vergleichbarer Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde (§ 3 Absatz 1 AGG).

Eine solche unmittelbare Diskriminierung setzt eine Benachteiligung im Hinblick auf ein in § 1 AGG genanntes Merkmal voraus. Ob eine solche Schlechterstellung wirklich vorliegt, soll nach objektiven Maßstäben beurteilt werden und nicht nach den subjektiven Empfindungen des Betroffenen. Die Rechtssprechung hat hierzu die Wahrnehmung des verständigen objektiven Dritten entwickelt.

Eine Ungleichbehandlung aus anderen Gründen als den Merkmalen in § 1 AGG sind weiterhin zulässig, da sie nicht in den Schutzbereich dieses Gesetzes fallen und somit davon auszugehen ist, dass eine Benachteiligung sachlich gerechtfertigt werden kann. Hierunter fallen zum Beispiel Qualifikationen, Teamfähigkeit und andere soziale Faktoren.

In der Praxis liegen häufig Fälle von Motivbündeln vor, d.h. neben zulässigen Gründen für eine Ungleichbehandlung liegen auch Diskriminierungsmerkmale des § 1 AGG vor. Somit ist zum Beispiel eine Benachteiligung gegeben, wenn ein Arbeitgeber einen homosexuellen Bewerber ablehnt und erst im Nachhinein feststellt, dass er ihn ohnehin wegen fehlender Qualifikationen abgelehnt hätte.

Wichtig ist, dass eine unmittelbare Benachteiligung auch durch Unterlassen erfolgen kann und zwar immer dann, wenn eine Pflicht zum Handeln besteht.

Beispiel: Ein Mitarbeiter beleidigt seinen Kollegen mit rassistischen Äußerungen, der Arbeitgeber erhält hiervon Kenntnis, schreitet jedoch nicht ein.



a) Beispiele für unmittelbare Diskriminierung anhand der Gleichbehandlungsrichtlinie

• Ein Gesetz verbietet es Arbeitgebern, Frauen in Nachtschichten zu beschäftigen
Diskriminierungsmerkmal: Geschlecht
Thema: Ausgrenzung
Eine solche Regelung wurde folglich wegen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 GG vom Bundesverfassungsgericht aufgehoben.

• Ein Gesetz verbietet es Frauen, in der Bundeswehr Dienst an der Waffe zu leisten
Diskriminierungsmerkmal: Geschlecht
Thema: Ausgrenzung
Die Regelung wurde folglich wegen Verstoß gegen das Europarecht vom Europäischen Gerichtshof aufgehoben.

• Ein Tarifvertrag setzt für Frauen und für Männer bei gleicher Arbeit unterschiedliche Löhne fest.
Diskriminierungsmerkmal: Geschlecht
Thema: unterschiedliche Behandlung

• Ein Betrieb weist Männern regelmäßig andere Aufgaben zu als Frauen, weil sie diesen scheinbar besser gewachsen seien.
Diskriminierungsmerkmal: Geschlecht
Thema: Stereotypisierung

• Ein Betrieb weist Männern regelmäßig andere Aufgaben als Frauen zu, weil Frauen nun einmal dafür da seien.
Diskriminierungsmerkmal: Geschlecht
Thema: Rollenzuweisung

• Ein Kollege schreibt einer Kollegin täglich mehrere E-Mails mit Bemerkungen über ihre Figur, ihr Lächeln und ihr Auftreten sowie mit Einladungen zu Unternehmungen nach Dienstschluss.
Diskriminierungsmerkmal: Geschlecht
Thema: sexuelle Belästigung

• Ein Arbeitgeber unternimmt nichts gegen sexistische Bemerkungen und pornografischen Poster in einem Großraumbüro. Diskriminierungsmerkmal: Geschlecht
Thema: sexuelle Belästigung in Form der feindseligen Arbeitsumgebung

2. Mittelbare Diskriminierung
Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG geschützten Benachteiligungsmerkmals gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können. Hierbei reicht also nur die bloße Gefahr aus, dass eine Regelung möglicherweise geeignet ist, eine bestimmte Gruppe zu diskriminieren. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Erforderlich ist damit eine prozentual wesentlich stärkere Belastung einer Gruppe gegenüber der anderen durch an sich neutrale Vorschriften. Eine mögliche Schlechterstellung reicht aus.

b) Beispiele für mittelbare Diskriminierung anhand der
Gleichbehandlungsrichtlinie


• Ein Unternehmen verlangt von Männern und Frauen als Arbeitskleidung ein Kostüm mit Rock zu tragen
Diskriminierungsmerkmal: Geschlecht
da Männer üblicherweise Anzüge tragen

• eine Regelung sieht ohne eine arbeitszeitbezogene Begründung vor, dass Teilzeitbeschäftigte bestimmte Vergünstigungen nicht in Anspruch nehmen dürfen
Diskriminierungsmerkmal: Geschlecht
da Teilzeitbeschäftigte ganz mehrheitlich Frauen sind.

Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 01.11.2006


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